(openPR) Oftmals verfügt der Versender von Frachtgut über keinen Nachweis für die Übernahme der Sendung durch den Frachtführer im einwandfreien Zustand. Der BGH (Urt. Vom 26. April 2007, I ZR 31/05) hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, wem die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn beim Empfänger weniger Ware ankommt, als der Absender dem Frachtführer übergeben haben will.
Zum Sachverhalt:
Der Frachtführer F hatte 1000 Kartons Ware, die sich auf einer umschrumpften Palette befanden, von X nach Y transportiert. Der von F eingesetzte Unterfrachtführer UF quittierte die ordnungsgemäße Übernahme der Sendung. „ Tage später erreichte die Sendung den Empfänger E, der feststellte, daß 2 Kartons leer waren. Die Klage der für den Schaden eingetretenen Transportversicherung gegen F hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gerichte vertraten die Ansicht, daß V als Klägerin, nachzuweisen hat, daß die beiden leeren Kartons während der Dauer des Obhutswahrung des F über das Gut leer geräumt wurden. Das umfaßt die Pflicht der Klägerin, nachzuweisen, daß der F die Sendung nach Art, Menge und Zustand einwandfrei und vollständig übernommen hat. Die Regeln des Anscheinsbeweises scheiden vorliegend aus, so der BGH.
Wäre jedoch die Schrumpffolie beschädigt worden und wären z.B. die 2 Kartons entnommen worden, wozu es aber vorliegend keine Aussage gibt, wäre der Anscheinsbeweis gegeben.
Daraus ergibt sich der Schluß, daß im Falle des Eintreffens des Gutes im äußerlich einwandfreien Zustand beim Empfänger, gewöhnlich von einer Minderablieferung des Absenders an den Frachtführer auszugehen ist.
Will also der Absender das Risiko des Einstehenmüssens für Mindermengen zweifelsfrei auf den Frachtführer verlagern, so wird er den Frachtführer veranlassen müssen, die ordnungsgemäße Übernahme des Gutes nach Art, Menge der Verpackung, Menge des jeweiligen Inhaltes und nach Zustand schriftlich zu bestätigen. Im täglichen Massengüterverkehr wird dies aber oftmals an den praktischen Möglichkeiten der Realisierbarkeit scheitern.









