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Nur ausnahmsweise Räumungsfrist bei Mietrückständen

05.02.200817:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ist ein Mieter und seine Familie rechtskräftig zur Räum der Mietwohnung verurteilt worden, kann das Gericht auf Antrag des Mieters eine den Umständen entsprechende Frist zur Räumung bestimmen, damit der Mieter eine neue Wohnung finden kann. Unter Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters kann das Gericht die Dauer der Räumungsfrist nach eigenem Ermessen bestimmen.

Das Landgericht Berlin hat nun am 7. Mai 2005 (65 T 65/07) aufgrund einer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht gewährte großzügige Räumungsfrist entscheiden, daß diese Frist deshalb unberechtigt gewährt wurde, weil der Mieter wegen Nichtzahlung der Miete zur Räumung verurteilt wurde und auch während der Räumungsfrist keinerlei Zahlungen an den Vermieter vornahm. Auch wenn die Gewährung einer Räumungsfrist in erster Linie die soziale Komponente des Schutzes vor der Gefahr plötzlicher Wohnungslosigkeit besonders im Auge hat, so darf dies nicht zwangsläufig dazu führen, daß der Mieter einen Freibrief für befristetes mietfreies Wohnen erlangt.

Wird nun vom Amtsgericht dem Mieter eine unangemessene oder nach dem Sachverhalt eine unbegründete Räumungsfrist gewährt, steht dem Vermieter hiergegen selbstverständlich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Seite. Jedoch sollte der Vermieter vor Nutzung des Rechtsmittels bedenken, daß er hierfür möglicherweise die Kosten selbst trägt, weil entweder die Beschwerde erst entschieden wird, wenn die Räumungsfrist abgelaufen ist oder weil beim Mieter mangels Masse keine Kosten vollstreckt werden können. Nicht selten kommt es nämlich vor, daß bei zahlungsunfähigen Mietern der Vermieter ohnehin auf den Kosten des Räumungsprozesses und der Zwangsvollsteckung sitzen bleibt, weil beim Mieter nichts zu holen ist.

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