(openPR) Im seit drei Monaten andauernden Prozess gegen ehemalige Manager der Akzenta AG hat am Donnerstag die Verteidigung einen wichtigen Punktsieg erzielt. Sie beantragte nach einer Reihe peinlicher Vorhaltungen an die Adresse der Gutachter der Wirtschaftsprüferfirma „Rödl & Partner“, die Vernehmung des Sachverständigen zu unterbrechen und ein Verwertungsverbot des Gutachtens und aller Aussagen der Sachverständigen durch die Kammer zu beschließen. Es könne sonst zu einer „Kontamination des Spruchkörpers“ kommen betonte Rechtsanwalt Klaus G. Walter, Frankfurt.
Das Gericht folgte dem Antrag und brach am Nachmittag die Sachverständigenvernehmung ab. Über das Verwertungsverbot wollte das Gericht erwartungsgemäß nicht sofort entscheiden.
Hintergrund
Die von der Staatsanwaltschaft benannten Wirtschaftsprüfer arbeiteten seit Juli 2006 bereits an dem Gutachten das nach eigenen Angaben die Staatsanwaltschaft 170.000 € kostete. Die prominente Verteidigerriege hatte schon am 4. Oktober einen Befangenheitsantrag gegen die Gutachter gestellt. Darin warf sie den Wirtschaftsprüfern vor, eine personell verflochtene Tochtergesellschaft hätte bereits früher für die Akzenta AG gearbeitet und wäre da zu anderen Einschätzungen als später im Auftrag der Staatsanwaltschaft gekommen. Außerdem wären einfachste Additions- und Zuordnungsfehler von Geldflüssen zu beklagen. Auf diese Weise wären doppelt so hohe Zahlungen an die Beschuldigten behauptet worden als in Wirklichkeit flossen.
Das Gericht hatte den Befangenheitsantrag damals zunächst abgelehnt, weil der Sachverständige in einer Stellungnahme - ohne Beweise vorzulegen - versicherte, die Vorwürfe der Verteidigung träfen nicht zu.
In der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2007 wurden durch die Verteidiger Klaus G. Walter, Frankfurt und Cornelia Gehrenbeck, München nun die personelle Verflechtung und auch Doppelberechnungen detailliert dargestellt.
Der Gutachter räumte ein, in einer Gesellschaft angestellt und in der anderen Prokurist gewesen zu sein. Auch die Doppelberechnungen „stimmen anscheinend, müssten jedoch noch einmal geprüft werden.“ Die Verteidigung lehnt dies ab, da er bereits in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag eben diese Möglichkeit der Nachprüfung hatte und den grundlegenden Fehler trotzdem nicht zugab. „Möglicherweise brauchen wir einen Sachverständigen der den Gutachter einschätzt.“ so die Verteidigung wörtlich.










