(openPR) In den nächsten Wochen und Monaten läuft bei vielen Darlehensverträgen, die zur Finanzierung von Beteiligungen an Atlas Immobilienfonds abgeschlossen wurden, die Zinsbindungsfrist aus. Dann kommt für die Anleger der Zeitpunkt, sich näher mit ihrer Beteiligung zu beschäftigen.
Wenn die Diskrepanz zwischen den hohen Zinsbelastungen auf einen Seite und den mageren Ausschüttungen auf der anderen Seite zu groß ist, wächst bei vielen Gesellschaftern der Wunsch, die Beteiligung zu verkaufen. Ernüchtert müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fondsanteile keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu bezahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben. Auch der Wunsch wenigstens zu erfahren, wie viel die Beteiligung denn wert ist, bleibt unerfüllt. Die Fondsverwaltung gibt hierzu keine konkreten Zahlen bekannt.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar konnte in den vergangenen Monaten bereits zahlreichen Anlegern bei der Lösung ihrer Probleme helfen. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz. Damit ein Darlehensvertrag nach diesen Vorschriften auch heute noch widerrufen werden kann, muss die finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dazu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar: „Diese Voraussetzung lag in den von unserer Kanzlei geprüften Fällen bislang meistens vor.“ Außerdem muss der Abschluss des Darlehensvertrages in einer so genannten Haustürsituation angebahnt worden sein. Das Haustürwiderrufsgesetz soll davor schützen, dass der Verbraucher bei einem Hausbesuch des Vermittlers etwas kauft, was er eigentlich gar nicht haben will. Demzufolge verlangen die meisten Gerichte, dass der üblicherweise in einer derartigen Situation vorliegende Überrumpelungseffekt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt haben muss. Wie lange dieser Überrumplungseffekt tatsächlich gewirkt hat, muss zwar in jedem Einzelfall geprüft werden. Als grobe Richtschnur gilt bei vielen Gerichten aber ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zwischen Hausbesuch und Abschluss des Darlehensvertrages, wenn keine sonstigen Umstände hinzu kommen.
Bilden der Fondsbeitritt und der zu diesem Zweck abgeschlossene Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach erfolgreichem Widerruf das Darlehen nicht zurückbezahlen. Außerdem hat er Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und seiner Steuervorteile. Im Gegenzug muss er der Bank aber die Fondsanteile überlassen. Seine bisherigen Erfahrungen fasst von Buttlar wie folgt zusammen: „Die meisten Atlas-Fonds Anleger, die wir bisher kennen gelernt haben, gehören nicht zu typischen Steuerspar-Berufsgruppen. Viele haben sich für ein paar Mark Steuerreduktion bis über beide Ohren verschuldet und sie haben sich in ihrem Wohnzimmer zu einer Immobilienbeteiligung überreden lassen, deren Risiken sie erst nach vielen Jahren erkennen. In diesen Fällen liefern die Vorschriften über den Haustürwiderruf ein sinnvolles und notwendiges Korrektiv.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Atlas Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft.
Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.
Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.
Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.












