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Abmahnfalle im Webseiten-Impressum von Versicherungsvermittlern

(openPR) Die Versicherungsvermittlerverordnung ist im Mai 2007 in Kraft getreten. Danach sind Versicherungsnehmer beim Erstkontakt klar und verständlich über verschiedene Angaben zu belehren.

Die Geltung der Versicherungsvermittlerverordnung (Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung - VersVermV) ist inzwischen vielen bekannt. Unter §11 sind aber viele Informationspflichten von Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern gegenüber dem Versicherungsnehmer festgelegt. Dieses wird leider oft übersehen, denn auf nur wenigen Webseiten von Versicherungsvermittlern oder -beratern finden sich die notwendigen Informationen.



Die Versicherungsvermittlerverordnung schreibt laut §11 vor, dass der Gewerbetreibende dem Versicherungsnehmer beim Erstkontakt nachfolgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen muss:

1. Familiennamen und Vornamen sowie die Firma,
2. die betriebliche Anschrift,
3 ob er bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach §34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist
3.1 als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung oder
3.2 als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach §34e Abs. 1 der Gewerbeordnung
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des §11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist
5. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.

Genannt werden müssen auch direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10 Prozent, die der Versicherungsvermittler/-berater an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzt.

Diese Angaben können nach §11 Absatz 2 auch mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. Bei dem Erstkontakt über eine Webseite dürfte das kaum greifen. Der potentielle Verischerungsnehmer kann sich zwar damit einverstanden erklären, aber mündlich wird man ihm dies kaum mitteilen können.

Ein Verstoss gegen §11 der Versicherungsvermittlerverordnung könnte nach §8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führen.

Die Pflichtangaben sollten daher bei jedem Versicherungsvermittler und Versicherungsberater mit in das Impressum aufgenommen werden. Sie können dort z. B. als „Erstinformation nach der Versicherungsvermittlerverordnung“ gekennzeichnet werden.

Wenn Anfragen über eine Webseite durch Formulare ermöglicht werden, dann sollte der Nutzer die Kenntnisnahme dieser Erstinformation bestätigen müssen, und zwar so, dass man es im Falle des Bestreitens nachweisen kann.

Hinweis:

Versicherungsvermittler ist nach § 34d GewO, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will.

Versicherungsberater ist nach § 34e GewO, wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm abhängig zu sein.

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