(openPR) Fahrtkostenzuschüsse, die ein Arbeitnehmer für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitstätte von seinem Arbeitgeber erhält, können nicht steuerfrei gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss solche Zahlungen pauschal versteuern. Zudem sind solche Zahlungen auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers einzutragen. Außerdem mindern diese Zuschüsse die abzugsfähigen Werbungskosten des Arbeitnehmers für seine Fahrten zur Arbeit im Rahmen der Entfernungspauschale. Sehr oft beantragen Arbeitnehmer ihre Fahrten zur Arbeit nicht als Werbungskosten, da mit dem Ansatz der Fahrten nicht der sog. Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten wird. In diesem Fall kann das Finanzamt die auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Fahrtkostenzuschüsse den steuerpflichtigen Einnahmen zurechnen. Damit wird der Bruttolohn erhöht und es kommt zu einer doppelten Besteuerung dieser Zahlung des Arbeitgebers. Um dies zu vermeiden, sollten auf jeden Fall die Fahrten zur Arbeit in der sog. Anlage "N" der Steuerformulare eingetragen werden. Auch dann, wenn der Arbeitnehmerpauschbetrag nicht überschritten wird.











