(openPR) Krankenkassen sind für privatwirtschaftliche Unternehmen bedeutende Auftraggeber – vor allem bei Dienstleistungen und Lieferungen, aber auch bei Bauaufträgen. Nach einem Beschluss des Bundeskartellamts (Vergabekammer) vom 09.05.2007 können die Krankenkassen jedoch nicht frei bestimmen, wie sie Aufträge erteilen. Vielmehr müssen sie sich an die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge halten.
Das Bundeskartellamt stuft die gesetzlichen Krankenkassen als öffentliche Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein. Insbesondere aus europarechtlichen Gründen könne hiervon auch keine Ausnahme aus dem Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch – „Gesetzliche Krankenversicherung“) hergeleitet werden, heißt es in dem Beschluss.
„In der Rechtsprechung ist noch nicht geklärt, ob gesetzliche Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind", erläutert Dr. Jörn Bosse, Rechtsanwalt in der Kanzlei FPS Fritze Paul Seelig, Hamburg. „Der Beschluss des Bundeskartellamts erhöht insofern die Chance von Unternehmen, Ausschreibungen bzw. Beschaffungsvorgänge der Krankenkassen erfolgreich anzufechten, soweit sie vergaberechtswidrig sind. Umgekehrt gilt: Wenn Krankenkassen das Risiko vermeiden wollen, dass sich ihre Aufträge und Einkäufe durch behördliche und gerichtliche Nachprüfungen verzögern, sollten sie die Vorgaben des Vergaberechts beachten.“
Das Bundeskartellamt hat seine Entscheidung, dass die Krankenkassen öffentliche Auftraggeber sind, auf die derzeitige Gesetzeslage zu Aufgaben, Stellung und Finanzierung der Krankenkassen gestützt. Die Gesundheitsreform in Gestalt des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht hier zwar umfangreiche Änderungen vor. „Der Argumentationskern des Bundeskartellamts wird dadurch jedoch nicht berührt“, so Rechtsanwalt Bosse. Deshalb wird der Beschluss des Bundeskartellamts auch künftig relevant sein - sofern sich keine gegenteilige, einheitliche Rechtsprechung herausbildet.
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