(openPR) Deutschland, 30. Oktober 2026. Das Europäische Parlament und der Rat haben am 20. Oktober 2026 eine vorläufige politische Einigung über Änderungen am europäischen Bio-Regelwerk erzielt. Geplant sind neue Vorgaben für Zertifizierung, Kennzeichnung, Produktion und den Handel mit ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern.
Höhere Schwellenwerte für kleinere Bio-Betriebe
Ein wesentlicher Teil der Einigung betrifft Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht für kleinere Betriebe. Die jährliche Umsatzgrenze soll von 20.000 Euro auf 40.000 Euro steigen, während die maßgebliche Absatzmenge von 5.000 auf 10.000 Kilogramm pro Jahr angehoben werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten künftig auch kleine Onlinehändler von der Ausnahme erfasst werden, wenn sie vorverpackte Bio-Produkte vertreiben. Eine generelle Befreiung des Bio-Sektors von der Zertifizierung ist damit nicht verbunden.
Für Unternehmen können insbesondere folgende Punkte relevant werden:
- Zertifizierung: Erweiterte Ausnahmen könnten den Aufwand kleinerer Marktteilnehmer verringern.
- Kennzeichnung: Für das EU-Bio-Logo sollen weiterhin strengere Anforderungen als für eine bloße Gleichwertigkeitsanerkennung gelten.
- Importe: Die Anerkennung gleichwertiger Bio-Regelungen ausgewählter Drittstaaten soll verlängert werden.
- Produktion: Übergangsbestimmungen sind unter anderem für Weidehaltung, Futtermittel und Aquakultur vorgesehen.
„Die geplanten Änderungen können sich entlang der gesamten Lieferkette auf Zertifizierungsprozesse, Produktkennzeichnungen und Importbedingungen auswirken“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten deshalb unterscheiden, welche Vorgaben unmittelbar im Regelwerk festgelegt werden und welche Einzelheiten erst durch nachgelagerte Regelungen konkretisiert werden.“
Drittlandsimporte und EU-Bio-Logo bleiben getrennt
Die Gleichwertigkeitsanerkennung für Bio-Vorschriften von elf Staaten außerhalb der Europäischen Union soll bis zum 31. Dezember 2036 fortgeführt werden. Dazu zählen unter anderem Argentinien, Kanada, Neuseeland und die Vereinigten Staaten. Erzeugnisse aus diesen Ländern könnten weiterhin als Bio-Produkte vermarktet werden, sofern sie die jeweils anerkannten gleichwertigen Bestimmungen erfüllen. Auch das Bio-Zeichen des Herkunftsstaates dürfte weiter verwendet werden.
Für das EU-Bio-Logo soll dagegen ein höherer Maßstab gelten. Importierte Waren sollen das Zeichen nur tragen dürfen, wenn sie neben der Gleichwertigkeit auch die einschlägigen europäischen Produktions- und Kontrollanforderungen erfüllen. Eine allgemeine Ausnahme für Produkte mit weniger als fünf Prozent Zutaten aus Drittländern wurde nicht in die politische Einigung aufgenommen. Bereits rechtmäßig gekennzeichnete Waren sollen jedoch bis zum Abverkauf vorhandener Bestände im Verkehr bleiben dürfen.
Die Beratungen stehen auch im Zusammenhang mit dem EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-240/23. Der Gerichtshof hatte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts über Fragen der Kennzeichnung eingeführter Bio-Erzeugnisse entschieden. Der zunächst erwogene weitergehende Zugang zum EU-Bio-Logo wurde in der politischen Einigung nicht in dieser Reichweite übernommen.
Übergangsregeln und förmliche Annahme stehen aus
Die Bio-Weidepflicht für Rinder, Schafe und Ziegen soll bestehen bleiben, betroffene Betriebe sollen jedoch zusätzliche Umsetzungszeit erhalten. Einzelheiten zur Weidehaltung und zur Überdachung von Auslaufflächen sollen voraussichtlich im Sekundärrecht geregelt werden. Für Geflügel- und Schweinebetriebe ist außerdem eine befristete Nutzung konventioneller Eiweißfuttermittel vorgesehen. Eine zeitlich begrenzte Ausnahme soll ebenfalls für die Aufzucht von Jungfischen in der Aquakultur gelten.
Die politische Einigung entfaltet noch keine endgültige Regelungswirkung. Rat und Europäisches Parlament müssen das Ergebnis billigen; danach folgen die rechts- und sprachwissenschaftliche Prüfung sowie die förmliche Annahme. Unternehmen sollten daher den weiteren Verfahrensverlauf beobachten und mögliche Auswirkungen auf Zertifikate, Lieferverträge, Kennzeichnungen und Importprozesse frühzeitig prüfen. Zahlreiche Einzelheiten des Regelungspakets sind bislang noch nicht abschließend ausformuliert.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu den mit regulatorischen Änderungen verbundenen Fragen. Eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls kann klären, welche Anpassungen nach der endgültigen Fassung erforderlich werden. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eu-einigung-zu-neuen-vorgaben-fuer-bio-produkte/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.













