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Alte Nutzerdaten tragen frühere DSA-Einstufung

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Deutschland, 26. Oktober 2026 – Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage gegen die frühere Einordnung von Stripchat als sehr große Online-Plattform abgewiesen (EuG, Urteil vom 14. Oktober 2026 – T-134/24, ECLI:EU:T:2026:670). Ausschlaggebend waren die Informationen, die der Europäischen Kommission bei ihrem Beschluss im Dezember 2023 zur Verfügung standen.

Streit über die Zahl der aktiven Nutzer

Die Europäische Kommission hatte Stripchat mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 als sehr große Online-Plattform benannt. Voraussetzung dafür war, dass der Dienst durchschnittlich mindestens 45 Millionen monatlich aktive Nutzer in der Europäischen Union erreichte. An diese Einordnung waren zusätzliche Anforderungen insbesondere an Transparenz, Risikomanagement und Kontrolle geknüpft.

Die Betreiberin bezifferte die monatlich aktiven Nutzer für Februar 2023 auf rund 31,8 Millionen. Die Kommission hielt diese Angabe nicht für hinreichend belastbar und stützte ihre Bewertung auf Daten eines Analysedienstes, nach denen mehr als 62 Millionen Nutzer erreicht wurden. Im Mittelpunkt der unterschiedlichen Ergebnisse stand die Behandlung von Besuchen, bei denen Personen die Internetseite ohne weitere Beschäftigung mit den Inhalten wieder verlassen.

Nach Auffassung des EuG durfte die Kommission die Kennzahl der eindeutigen Besucher heranziehen. Das zugrunde liegende Berechnungsverfahren berücksichtigte solche Absprungbesuche bereits durch einen Filter, sodass ein weiterer Abzug einer geschätzten Absprungquote von rund 49 Prozent nicht erforderlich war. Die abweichende Methode der Betreiberin musste die Kommission daher nicht übernehmen.

Spätere Korrektur ändert frühere Bewertung nicht

Der Analysedienst änderte seine Berechnung im Jahr 2024. Nach der korrigierten Methode kam Stripchat im maßgeblichen Zeitraum nur noch auf ungefähr 37,3 Millionen monatlich aktive Nutzer und lag damit unterhalb der gesetzlichen Schwelle. Diese spätere Entwicklung machte den Beschluss nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht rückwirkend rechtswidrig, weil Unionsrechtsakte anhand der Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass zu prüfen sind.

Auch den Einwand fehlender Rechtssicherheit wies das EuG zurück. Der Digital Services Act musste nach der Entscheidung keine abschließende Rechenformel für die Nutzerermittlung festlegen. Der Begriff des aktiven Nutzers erfasse Personen, die mit einer Plattform interagieren oder den dort bereitgestellten Informationen ausgesetzt sind, und biete damit ausreichende Anhaltspunkte für eine belastbare Ermittlung.

Die frühere Benennung ist inzwischen beendet. Die besonderen Pflichten galten zunächst ab Ende April 2024; die Kommission hob die Einstufung mit Beschluss vom 27. Mai 2025 auf, woraufhin die zusätzlichen Anforderungen vier Monate später ausliefen. Das Urteil stellt daher keine Aussage darüber dar, dass Stripchat gegenwärtig weiterhin als sehr große Online-Plattform eingestuft ist.

Folgen für Betreiber digitaler Plattformen

„Die Entscheidung zeigt, dass Plattformbetreiber ihre Ermittlung aktiver Nutzer nachvollziehbar dokumentieren und auf belastbare Daten stützen müssen. Für Unternehmen ist zudem bedeutsam, dass spätere methodische Korrekturen die Rechtmäßigkeit einer früheren Behördenentscheidung nicht ohne Weiteres infrage stellen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte.

Betreiber digitaler Dienste sollten insbesondere folgende Punkte in ihre regulatorische Prüfung einbeziehen:

  • Berechnungsmethode: Die Kriterien für aktive Nutzer sollten einheitlich angewendet und nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Datenqualität: Externe Analysedaten und eigene Erhebungen sollten auf ihre Aussagekraft und mögliche Mehrfachberücksichtigungen geprüft werden.
  • Zeitbezug: Entscheidungsgrundlagen sollten für den jeweils maßgeblichen Zeitraum gesichert werden.
  • DSA-Pflichten: Bei Annäherung an gesetzliche Schwellenwerte sollte frühzeitig geklärt werden, welche zusätzlichen Anforderungen entstehen können.

Das EuG auferlegte der Betreiberin die eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission; die Streithelfer tragen jeweils ihre eigenen Kosten. Gegen das Urteil kann innerhalb der maßgeblichen Frist ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen zu Anforderungen des Digital Services Act und zur regulatorischen Einordnung digitaler Geschäftsmodelle.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eug-bestaetigt-fruehere-dsa-einstufung-von-stripchat/

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