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Ball-Benepack-Deal in Phase eins freigegeben

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Deutschland, 25. Oktober 2026 – Das Bundeskartellamt hat den geplanten Zusammenschluss von Ball und Benepack nach einer Prüfung in der ersten Phase freigegeben. Grundlage ist die Verwaltungsentscheidung des Bundeskartellamts vom 10. Dezember 2025 – B5-98/25, die den mittelbaren Erwerb von 80 Prozent der Anteile an Benepack Belgium N.V. und Benepack Hungary KFT sowie die alleinige Kontrolle durch die Ball Corporation betrifft.

Erwerb betrifft europäische Getränkedosenmärkte

Gegenstand des Verfahrens war ein Zusammenschluss im Bereich Herstellung und Vertrieb von Getränkedosen in Europa. Die Anmeldung erfolgte nach der amtlichen Fusionskontrollliste am 10. November 2025, die Freigabe erging am 10. Dezember 2025 innerhalb der Monatsfrist. Ein früherer Anlauf war unter dem Aktenzeichen B5-63/25 nach einer Anmeldung vom 12. September 2025 am 13. Oktober 2025 zurückgenommen worden.

Der Erwerb sollte mittelbar über Rexam Limited mit Sitz in Luton im Vereinigten Königreich erfolgen, eine Tochtergesellschaft der Ball Corporation. Zielunternehmen waren zwei Tochtergesellschaften der Benepack Hong Kong Ltd. mit Sitz in Hongkong. Nach veröffentlichten Angaben erwirbt Ball 80 Prozent der Anteile für geschätzt rund 184 Millionen Euro; die übrigen 20 Prozent sollten bei den bisherigen Benepack-Gesellschaftern verbleiben.

Ball und Benepack sind beide auf europäischen Getränkedosenmärkten tätig. Benepack ist seit 2020 in Europa aktiv und betreibt ein Werk in Genk in Belgien sowie ein neu errichtetes Werk in Makó in Ungarn. Ball produziert in Deutschland unter anderem in Gelsenkirchen. Nach Presseberichten wurde die Transaktion Ende Januar 2026 vollzogen und damit innerhalb des erwarteten ersten Quartals 2026 abgeschlossen.

Behörde prüfte Marktstellung, Kapazitäten und Lieferwege

Die 5. Beschlussabteilung untersuchte, ob der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern könnte. Im Fokus standen die Marktstellung der beteiligten Unternehmen, die Rolle von Benepack als jüngerer Marktteilnehmer und die möglichen Folgen für Abnehmer. Das Bundeskartellamt führte hierzu Ermittlungen bei Wettbewerbern und Kunden durch.

Nach den veröffentlichten Informationen bezog die Prüfung insbesondere mehrere Faktoren ein:

  • Lieferströme innerhalb Europas,
  • Marktanteile von Ball, Benepack und weiteren Anbietern,
  • vorhandene und verfügbare Produktionskapazitäten,
  • wettbewerbliche Nähe zwischen den beteiligten Unternehmen,
  • Beschaffungsbedingungen der Kunden sowie
  • Einschätzungen von Kunden und Anbietern zu den Wettbewerbsbedingungen.

Im Rahmen der Ermittlungen wurden alle in Europa tätigen Wettbewerber sowie etwa 35 Kunden befragt. Dazu gehörten insbesondere Getränkehersteller und Abfüller. Eine besondere Bedeutung hatte die räumliche Marktabgrenzung, weil hohe Transportkosten den wirtschaftlich sinnvollen Lieferradius eines Werks begrenzen können. Nach der behördlichen Bewertung waren daher vor allem der Westen Deutschlands und angrenzende Benelux-Staaten für die wettbewerbliche Analyse relevant.

Folgen für Unternehmen und Investoren

Das Bundeskartellamt erwartete nach Abschluss der Prüfung keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs. Dies galt sowohl für mögliche koordinierte Effekte als auch für nicht-koordinierte Effekte. Die Ermittlungen ergaben insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass Ball durch den Zusammenschluss einen erheblichen Anreiz zu Preiserhöhungen hätte. Auch eine besondere Wettbewerbskraft von Benepack, die der Freigabe entgegengestanden hätte, stellte die Behörde nicht fest.

Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, ordnete die intensive Prüfung damit ein, dass Benepack als junger Wettbewerber in einen bereits konzentrierten Markt eingetreten sei und schnell expandiert habe. Zugleich baue Ball durch den Erwerb seine starke Marktstellung aus. Diese Umstände führten jedoch nach den Ermittlungen nicht zu einer Untersagung. Der Fall zeigt damit, dass auch in konzentrierten Branchen eine Freigabe in der ersten Prüfungsphase möglich bleibt.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Für Unternehmen und Investoren zeigt der Fall, dass die Fusionskontrolle nicht allein an Marktanteilen anknüpft, sondern eine konkrete Analyse von Lieferwegen, Kapazitäten und Kundensicht verlangt. Gerade in konzentrierten Märkten sollten Transaktionsplanung und wettbewerbsrechtliche Bewertung frühzeitig aufeinander abgestimmt werden.“

Für Betroffene kann die Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben. Erwerber, Verkäufer und Gesellschafter müssen bei Beteiligungserwerben und Kontrollwechseln berücksichtigen, dass regionale Marktbedingungen, Transportkosten und Kundenbefragungen erhebliches Gewicht erhalten können. Eine frühzeitige Strukturierung der Anmeldung kann helfen, entscheidungserhebliche Informationen geordnet aufzubereiten, ohne den Ausgang einer behördlichen Prüfung vorwegzunehmen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Gesellschafter im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen, Beteiligungserwerben und Kontrollwechseln im Wettbewerbsrecht.

Weitere Informationen: Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht

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