(openPR) Ja. Eine Google-Bewertung kann gelöscht werden, wenn sie rechtswidrig ist – insbesondere bei unwahren Tatsachenbehauptungen, fehlendem Kundenkontakt, Schmähkritik oder Verstößen gegen die Google-Richtlinien. Viele Selbstversuche scheitern, weil Google auf unzureichende Beanstandungen nicht reagiert. Entscheidend ist eine individuelle und rechtlich präzise Prüfung der konkreten Google-Bewertung. Als bundesweite Spezialkanzlei Dein-Ruf mit über 1.000 Gerichtsverfahren seit 2025 wissen wir, worauf es dabei ankommt.
Viele Betroffene versuchen zunächst, die negative Google-Bewertung selbst zu melden – über das Drei-Punkte-Menü, über das Google-Formular oder über die Unternehmensprofil-Verwaltung. In der Praxis reagiert Google darauf jedoch häufig nicht. Die häufigsten Gründe, warum Google untätig bleibt, sind:
• Die Beanstandung ist falsch oder zu allgemein formuliert
• Das bewertete Unternehmen hat bereits auf die Rezension geantwortet
• Die Bewertung ist sehr umfangreich und detailreich und die Beanstandung nicht detailliert genug
• In der eigenen Beanstandung wird der Kundenkontakt versehentlich bestätigt
• In der Bewertung ist ein Foto enthalten
• Der Bewerter behauptet selbst, nie Kunde gewesen zu sein
• Man macht alles richtig, aber Google stellt sinnlose Rückfragen oder reagiert schlicht nicht
In solchen Fällen bleibt oft nur der Weg über eine fundierte rechtliche Prüfung der Google-Bewertung. Wird die Bewertung als rechtswidrig eingestuft und bleibt Google untätig, kann ein gerichtliches Verfahren der nächste Schritt sein. Bei Obsiegen trägt Google die Kosten in vielen Fällen selbst.
Eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Google-Bewertung ist jederzeit möglich unter: https://www.dein-ruf.de











