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Radfahren mit Kindern: sicher auf Tour

07.04.202609:34 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Radfahren mit Kindern: sicher auf Tour
ARAG Experten erklären, was Eltern rechtlich und praktisch beachten müssen
ARAG Experten erklären, was Eltern rechtlich und praktisch beachten müssen

(openPR) In Deutschland werden pro Tag rund 117 Millionen Kilometer mit dem Fahrrad zurückgelegt. Gerade an warmen Tagen nutzen viele Familien die Gelegenheit, gemeinsam aufs Rad zu steigen. Damit sie sicher unterwegs sind, sollten Eltern auf eine geeignete Ausstattung achten und wissen, welche Regeln für Kinder im Straßenverkehr gelten. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Ab wann lohnt sich das Üben im Straßenverkehr?
Viele Drei- und Vierjährige fahren bereits sicher geradeaus. Doch Radfahren im Straßenverkehr bedeutet mehr als die Balance zu halten. Die ARAG Experten warnen: Kinder können Geschwindigkeiten und Entfernungen noch nicht zuverlässig einschätzen; sie reagieren spontan und lassen sich leicht ablenken. Eltern sollten mit ihren Kindern daher zunächst auf verkehrsfreien Flächen trainieren, später auf ruhigen Wegen. Wichtig ist, Situationen zu erklären und vorausschauendes Verhalten vorzuleben – die Eltern sind für ihre Kinder ein wichtiges Vorbild. So entsteht Schritt für Schritt die nötige Sicherheit.

Wer haftet bei einem Unfall?
Kommt es zu einem Unfall, stellt sich die Haftungsfrage. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Kinder zwischen sieben und 18 Jahren für verursachte Schäden nur dann verantwortlich, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen.

Bei Unfällen z. B. mit Kraftfahrzeugen oder Schienenbahnen haften Kinder für fahrlässig verursachte Schäden hingegen erst ab dem zehnten Lebensjahr. Jüngere Kinder ab dem siebten Geburtstag sind nur dann verantwortlich, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass für Eltern dennoch die Aufsichtspflicht gilt. So können Schadensersatzansprüche drohen, wenn sie diese verletzen.

Gehweg oder Straße? Diese Regeln gelten nach der StVO
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr nicht auf der Fahrbahn fahren. Sie müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen und können dabei von einer Person begleitet werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Aber Vorsicht: Paragraf 2 Absatz 5 StVO spricht ganz gezielt von nur einer Begleitperson, nicht von beiden Eltern oder der ganzen Familie.

Gibt es einen von der Fahrbahn getrennten Radweg, dürfen radelnde Kinder auch diesen benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie laut ARAG Experten nur fahren, wenn ein Gehweg fehlt. Zwischen acht und zehn Jahren darf der Nachwuchs dann wählen, ob er den Gehweg oder die Fahrbahn benutzt. Kinder über zehn Jahre müssen sich schließlich an die gleichen Vorschriften halten wie Erwachsene, also die Fahrbahn oder den Radweg benutzen.

Teure Folgen bei Missachtung der Regeln
Setzen sich Eltern über diese sogenannte Gehwegbenutzungspflicht hinweg, kann das teure Folgen haben. In einem konkreten Fall musste ein Vater rund 800 Euro für einen Kratzer im Lack zahlen, weil er mit seiner Tochter auf einem baulich nicht von der Fahrbahn getrennten Radweg unterwegs war und dadurch seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Bei einem missglückten Ausweichmanöver um ein geparktes Auto stieß die Sechsjährige mit dem Lenker gegen das Fahrzeug und zerkratzte dabei den Lack. Das Argument der Richter: Die kleine Radlerin hätte den Gehweg nutzen müssen. Dabei wäre es gar nicht erst zu dem Malheur gekommen (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 37 C 557/20).

Was gilt als verkehrssicheres Fahrrad?
Rein rechtlich benötigen Kinder unter acht Jahren kein vollständig verkehrssicher ausgestattetes Fahrrad, da sie nicht auf der Fahrbahn fahren dürfen. Dennoch raten die ARAG Experten dringend, auch Kinderfahrräder mit funktionierender Beleuchtung, Klingel und zuverlässigen Bremsen auszustatten. Die Deutsche Verkehrswacht spricht dazu weitere Empfehlungen aus.

Entscheidend für die Sicherheit des Kindes ist zudem die passende Größe. Ein zu hohes Fahrrad erschwert das sichere Anhalten und erhöht das Sturzrisiko deutlich. So sollten Kinder in der ersten und zweiten Klasse mit beiden Füßen sicher den Boden berühren können, wenn sie auf dem Sattel sitzen. Ab der dritten Klasse reicht es in der Regel, wenn die Zehenspitzen den Boden erreichen.

Was ist mit Stützrädern?
Stützräder wirken auf den ersten Blick zwar praktisch, erschweren jedoch häufig das eigentliche Lernen. Sie vermitteln ein falsches Sicherheitsgefühl und verhindern so, dass Kinder das notwendige Gleichgewicht entwickeln. Fahren sie später ohne Stützräder, beginnt der Lernprozess oft erneut.

Sinnvoller ist es daher, mit einem Laufrad das Gleichgewicht zu trainieren oder vorübergehend die Pedale vom Kinderrad zu entfernen. Sobald das Kind sicher balancieren kann, lassen sich die Pedale wieder montieren und das eigentliche Radfahren gelingt meist deutlich schneller.

Gibt es eine Helmpflicht?
Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es in Deutschland weder für Kinder noch für Erwachsene. Dennoch raten die ARAG Experten dringend zum Tragen eines Fahrradhelms. Denn Studien zeigen, dass über 50 Prozent der getöteten Radfahrer an einem Schädel-Hirn-Trauma sterben. Ein korrekt sitzender Helm kann das Risiko schwerer Kopfverletzungen erheblich reduzieren und sollte daher selbstverständlich sein.

Kindersitz, Anhänger oder Lastenrad?
Ist die Radtour für den Nachwuchs noch zu anstrengend, können Eltern auf Kindersitz, Anhänger oder Lastenrad zurückgreifen. Kindersitze werden am Lenker oder auf dem Gepäckträger montiert. Wichtig sind geschützte Fußstützen, damit die Füße nicht in die Speichen geraten. Kindersitze bieten den Vorteil, dass das Kind nah bei der begleitenden Person sitzt, was die Kommunikation erleichtert. Allerdings wirkt sich bei einem Sturz die Fallhöhe direkt auf das Kind aus. Für Säuglinge sind Kindersitze ungeeignet, da sie noch nicht selbstständig aufrecht sitzen können.

Fahrradanhänger bieten dagegen mehr Platz, Wetterschutz und eine stabilere Sitzposition. Auf längeren Strecken können Kinder darin auch schlafen. Erlaubt ist der Transport von bis zu zwei Kindern unter sieben Jahren. Für Kinder mit Behinderung gilt diese Altersbegrenzung nicht. Die ziehende Person muss in beiden Fällen mindestens 16 Jahre alt sein. Damit Anhänger im Straßenverkehr besser wahrgenommen werden, gibt es auch bei ihnen eine gesetzlich vorgeschriebene Beleuchtung, die abhängig von der Breite des Anhängers ist. Außerdem empfehlen die ARAG Experten eine gut sichtbare Sicherheitsfahne mit Blinklicht sowie eine eigene Bremse am Anhänger.

Lastenfahrräder sind vor allem bei größeren Familien beliebt. Studien der Unfallforschung der Versicherer weisen jedoch darauf hin, dass insbesondere dreirädrige Modelle kippanfällig sein können und kaum Schutz für Kopf und Oberkörper bieten. Für den regelmäßigen Transport kleiner Kinder sind sie daher nur eingeschränkt geeignet.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

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