(openPR) Die Steigerung der Wohnqualität steht beim Bau eines Wintergartens im Vordergrund des Interesses. Vielleicht spielen Sie schon lange mit dem Gedanken, Ihren Wohnraum mit einem Wintergarten zu erweitern. Sofern ein solcher nachträglicher Anbau von der Baubehörde genehmigt wird, können Sie sich diesen Wunsch erfüllen.
Ein Wintergarten muss aber keineswegs ebenerdig liegen. Flachdachanbauten oder Garagen bieten ein gutes Fundament für eine Glasaufstockung. Bei Dachausbauten bieten großzügige Verglasungen, integriert in die Dachfläche oder beispielsweise durch verglaste Dachgauben und Firste, die Möglichkeit, „Sonnenräume“ mit Glashauscharakter herzustellen.http://www.stern-wintergarten.de/wohnklima.php
Balkone und Loggien im Geschoßwohnungsbau lassen sich – die Einwilligung der Eigentümergemeinschaft vorausgesetzt – in einen Wintergarten umwandeln. Wer sich einmal umschaut, wird entdecken, wie viele Eigentümer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit einem Wintergarten ein Stück Wohnraum dazu gewonnen haben.http://www.stern-wintergarten.de
Ein Wintergarten ist ein vielfältig nutzbarer Wohnraum mit Blick ins Grüne, wenn er zum Garten orientiert ist. Zur Straße hin gebaut, kann er gleichzeitig als Windfang dienen.
Sollten Sie an einer stark befahrenen und lauten Straße wohnen, so eignet sich der Glasvorbau gleichzeitig als Schallschutz für die dahinter liegenden Räume. Wie groß dieser Schalldämpfereffekt ist, hängt von der Konstruktion und der Verglasung ab.
Zur Reduzierung der Hallwirkung sind Bepflanzungen und auch die Einrichtung zusätzlich von Bedeutung für die Geräuschentwicklung. Überlegen Sie also, wofür Sie den Wintergarten nutzen wollen und wie viel Platz Sie dafür benötigen. Wenn Sie den Wintergarten nachträglich anbauen, vielleicht auf eine vorhandene Garten- oder Dachterrasse oder eine Flachdachgarage, steht ohnehin nur eine begrenzte Grundfläche zur Verfügung. Damit Sie auf einen Sitzplatz im Freien nicht verzichten müssen, ist es ratsam, nicht die gesamte Fläche zu überbauen. Möglicherweise sind Ihnen auch durch die Bauvorschriften, Baulinien oder die zulässige, überbaubare Fläche Grenzen gesetzt. Das erfahren Sie beim zuständigen Bauamt.













