(openPR) Schenkungen zu Lebzeiten sind ein beliebtes Mittel, um Vermögen frühzeitig zu übertragen oder gezielt zu verteilen. Doch solche Übertragungen können Auswirkungen auf den Pflichtteil anderer Erben haben – insbesondere dann, wenn sie das Erbe deutlich verringern.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nach deutschem Erbrecht haben bestimmte nahe Angehörige auch dann Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden. Dazu gehören:
Kinder des Erblassers (einschließlich adoptierter Kinder)
Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
Eltern des Erblassers (wenn keine Kinder vorhanden sind)
Pflichtteilsergänzungsanspruch – der Ausgleich bei Schenkungen
Hat der Erblasser sein Vermögen vor dem Tod verschenkt, können pflichtteilsberechtigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass diese Schenkungen bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden (§ 2325 BGB). Die Berechnung erfolgt so, als ob die Schenkung nicht stattgefunden hätte – auf Basis eines sogenannten „fiktiven Nachlasses“.
Die 10-Jahres-Regel
Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 % berücksichtigt.
Jedes weitere Jahr reduziert sich der anrechenbare Wert um 10 %.
Nach 10 Jahren entfällt die Anrechnung vollständig.
Ausnahme: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe.
Typische Beispiele für anrechenbare Schenkungen
Übertragung einer Immobilie ohne Gegenleistung
Größere Geldschenkungen
Unentgeltliche Übertragung von Unternehmensanteilen
Nicht anrechenbar sind z. B. übliche Geschenke zu besonderen Anlässen oder Unterhaltsleistungen.
Beispielrechnung
Hat der Erblasser vor fünf Jahren eine Immobilie im Wert von 500.000 € verschenkt, wird diese zu 50 % (250.000 €) in den fiktiven Nachlass eingerechnet. Beträgt der Pflichtteil 25 %, kann der Berechtigte 62.500 € zusätzlich verlangen.
Gestaltungsmöglichkeiten und Vorsicht für Erblasser
Zwar lässt sich der Pflichtteil nicht vollständig umgehen, aber es gibt Möglichkeiten, den Anspruch zu beeinflussen – etwa durch gestaffelte Schenkungen, Vereinbarungen über Wohnrechte oder Erbverzichtsverträge.
Hinweis:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders – lassen Sie sich persönlich beraten.
Den kompletten Artikel finden Sie auf meiner Website www.rakasten.de.









