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Freibad-Regeln im juristischen Check

25.07.202509:28 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Freibad-Regeln im juristischen Check
ARAG Experten mit Tipps für das richtige Verhalten im Freibad
ARAG Experten mit Tipps für das richtige Verhalten im Freibad

(openPR) Arschbombe vom Beckenrand, Selfies in der Umkleide, Eisessen im Wasser – pünktlich zur Freibad-Saison nehmen die ARAG Experten Regeln in Freibädern unter die juristische Lupe. Was dürfen die Badegäste, was nicht? Gibt es Vorschriften, die getrost ignoriert werden dürfen oder drohen Konsequenzen bei Missachtung? Hier ein Überblick für ungetrübtes Plantschvergnügen.

Ist der Sprung vom Beckenrand erlaubt?
Egal, ob Freibad, See oder anderes Gewässer – ein Sprung in zu flaches Wasser kann tragisch enden. Erst ab einer Wassertiefe von mindestens 1,5 Metern ist ein Kopfsprung nach Angaben der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) unbedenklich. Die Stiftung „Der Querschnitt“ geht von rund 2.300 Querschnittslähmungen pro Jahr aus. Davon sind 80 bis 100 Fälle auf Badeunfälle zurückzuführen. Fast immer trifft es junge Männer im Alter zwischen 16 und 25 Jahren. Daher ist ein Sprung vom Beckenrand in Freibädern grundsätzlich verboten. Die ARAG Experten raten sprungfreudigen Badegästen zum Sprung vom Startblock oder Sprungtürmen.

Mit knurrendem oder vollem Magen ins Wasser?
Badespaß ist weder hungrig noch direkt nach dem Essen ratsam. Der Tipp, mindestens ein halbe Stunde nach dem Essen mit dem Badevergnügen zu warten, ist nicht nur ein gut gemeinter Ratschlag der älteren Generation. Auch die DLRG empfiehlt die kurze Pause. Die ARAG Experten wissen auch, warum: Der Körper benötigt viel Energie für die Verdauung und kann sie nicht gleichzeitig fürs Schwimmen bereitstellen. Zudem kann der Wechsel von warmer Luft- zu kühler Wassertemperatur während des Verdauungsvorgangs zu Übelkeit und Erbrechen führen.

Übrigens: Speisen und Getränke mit ins Wasser zu nehmen, ist in Freibädern natürlich tabu.

Say cheese – Fotografieren erlaubt?
Grundsätzlich ist es zumindest nicht verboten, im Freibad zu fotografieren. Doch jedes Freibad hat eigene Regeln für das Fotografieren. So sind mancherorts beispielsweise Panoramabilder und Fotos von Bekannten erlaubt, die von Kindern gänzlich verboten, da die Kleinsten oft nur mit knapper oder ganz ohne Badekleidung planschen.

Daher sollten sich Eltern vorher beim Bademeister erkundigen, ob sie ihren Sprössling fotografieren oder filmen dürfen und dann sicherstellen, dass keine anderen Badegäste mit auf dem Bild sind. Das gilt laut ARAG Experten auch und vor allem für Selfies: Ungefragt darf niemand mit aufs Bild. In den meisten Bädern ist das Personal dazu angehalten, Hobby-Fotografen im Auge zu behalten und sie im Zweifel darauf hinzuweisen, dass Fotografieren nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt ist.

Zahlreiche Kommunen haben in den vergangenen Jahren ihre Satzungen für die Freibäder verschärft. Wer beim Fotografieren erwischt wird, muss sein Handy abgeben oder das Bad verlassen. Einige Bäder verteilen auch Sticker an Badegäste, die partout nicht auf ihr Gerät verzichten wollen. Damit müssen sie dann die Kameralinsen am Smartphone abkleben, solange sie im Freibad sind.

Welche Verbote gibt es noch?
Neben diesen speziellen Regelungen gibt es eine ganze Reihe von allgemeinen Freibadvorschriften, die jeder Besucher kennen und respektieren sollte. So ist das Duschen vor dem Baden verpflichtend. Es dient dem Schutz der Wasserqualität, denn Schweiß, Sonnencreme oder Körperpflegeprodukte können das Beckenwasser stark belasten. Auch Glasflaschen sind in Freibädern streng verboten, weil die Verletzungsgefahr durch Scherben schlicht zu hoch wäre. Wer dennoch Glas mitführt, muss laut ARAG Experten mit einem Platzverweis rechnen.

Ein Bierchen kann doch keiner verwehren, oder?
Auch wenn rund 43 Prozent der Besucher ins Freibad gehen, um entspannt die Sonne zu genießen, sorgen das Abspielen lauter Musik, das Herumgrölen oder wildes Herumspritzen mit Wasser immer wieder für Ärger. Rücksichtnahme ist daher oberstes Gebot im Freibadalltag. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Ermahnung oder im Wiederholungsfall mit dem Ausschluss vom Badebetrieb rechnen.

Ebenso ist der Konsum von Alkohol in den meisten Freibädern untersagt. Das dient dem Schutz aller Badegäste, denn Alkohol beeinträchtigt die Koordinations- und Reaktionsfähigkeit im Wasser erheblich. Auch Zigaretten, Vapes und Co. sind oft nur in eigens gekennzeichneten Raucherbereichen erlaubt.

Wer haftet für badende Kinder?
Nicht zuletzt gilt für Familien mit Kindern: Eltern haften für ihre Kinder, besonders im Wasser. Auch wenn Bademeister anwesend sind, entbindet dies nicht von der elterlichen Aufsichtspflicht. Kleinkinder dürfen nur mit spezieller Schwimmwindel ins Wasser. Das dient der Hygiene und ist in nahezu allen Bädern vorgeschrieben.

Können Kinder nicht schwimmen, sollten sie nicht weiter als bis zu den Knien ins Wasser gehen. Das gilt laut ARAG Experten übrigens für alle Nichtschwimmer, egal, welchen Alters. Auf aufblasbare Schwimmhilfen sollten sich Eltern nicht verlassen. Eine absolute Sicherheit vor dem Ertrinken bieten sie nicht, da sie verrutschen oder verloren gehen können. Da hilft nur eins: Sicher Schwimmen lernen. Und das können schon die Kleinsten ab fünf Jahren. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass in vielen Freibädern entsprechende Kurse angeboten werden.

Darf ich meinen Hund mit ins Freibad nehmen?
Was liegt an einem heißen Sommertag näher, als gemeinsam mit seinem Hund ins Freibad zu gehen? Doch rechtlich ist das nicht so einfach. Grundsätzlich gilt: Hunde sind in öffentlichen Freibädern in der Regel nicht erlaubt. Die Haus- und Badeordnung, die jeder Besucher mit Betreten akzeptiert, enthält meist ein ausdrückliches Hundeverbot. Hintergrund sind hygienische Gründe, aber auch Rücksichtnahme auf andere Badegäste. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass einige Freibäder spezielle „Hundeschwimmtage“ anbieten. Die finden meist am Ende der Saison statt, wenn das Wasser nicht mehr für Menschen genutzt wird. An solchen Tagen dürfen Vierbeiner offiziell planschen, toben und schwimmen. Wichtig: Der Halter haftet für Schäden oder Verletzungen, die der Hund verursacht (Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch).

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