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Vierteljährlicher Tätigkeitsbericht September 2024

(openPR)

PRESSEMITTEILUNG - 17. OKTOBER 2024 / IRW-PRESS / GreenX Metals Limited (ASX: GRX, LSE: GRX) (GreenX oder das Unternehmen) freut sich, seinen vierteljährlichen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum während und nach dem 30. September 2024 bekannt zu geben.



HÖHEPUNKTE

- Schiedsspruch
o Nach dem Ende des Quartals wurde GreenX im Rahmen eines erfolgreichen Ergebnisses der internationalen Schiedsverfahren gegen die Republik Polen hinsichtlich des bilateralen Investitionsabkommens (BIT) sowie des Energiecharta-Vertrags (ECT) zwischen Australien und Polen eine Entschädigung und Zinsen in Höhe von 490 Millionen AUD zugesprochen.
o Nach dem zufriedenstellenden Schiedsspruch beabsichtigt GreenX, den Großteil der verfügbaren Barmittel zeitnah an die Aktionäre zurückzuzahlen, nachdem die Kosten für die Finanzierung sowie die mit dem Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten zzgl. etwaiger Steuern bezahlt wurden.
- Kupferprojekt Tannenberg
o Im August 2024 unterzeichnete GreenX ein Abkommen hinsichtlich einer Beteiligung von bis zu 90 % am Kupferprojekt Tannenberg (Tannenberg), das eine äußerst vielversprechende Kupferlagerstätte auf Sedimentgestein (Kupferschiefertyp) in Deutschland ist.
o Die Explorationskonzession Tannenberg erstreckt sich über 272 km² im Bundesland Hessen in Mitteldeutschland und umfasst die historischen Richelsdorf-Kupfer-Silber-Minen.
- Goldprojekt Eleonore North
o Im Juli 2024 unterzeichnete GreenX ein revidiertes Abkommen hinsichtlich des Erwerbs von 100 % des Goldprojekts Eleonore North (Eleonore North) im Osten von Grönland.
o Eleonore North weist das Potenzial auf, ein reduziertes, mit Intrusionen in Zusammenhang stehendes Goldsystem (RIRGS) zu beherbergen, das mit umfangreichen Großlagerstättentypen in Kanada vergleichbar ist.

Ben Stoikovich, CEO von GreenX, sagte hinsichtlich des Ergebnisses des Verfahrens: Nach dem Schiedsspruch des Gerichts richtet das Management sein Hauptaugenmerk nun auf dessen Umsetzung sowie auf die Maximierung der Kapitalrückzahlung von GreenX an seine Aktionäre.

Der Betrag in Höhe von 490 Millionen AUD wird bis zur vollständigen und endgültigen Umsetzung des Schiedsspruchs durch Polen weiterhin mit etwa 6 % pro Jahr, basierend auf den heutigen Zinssätzen (Sterling Over-Night Interest Rate (SONIA) plus 1 %), verzinst werden.

Wir blicken äußerst zuversichtlich in die Zukunft von GreenX und in Verbindung mit der Maximierung der Kapitalrückzahlung an die Aktionäre von GreenX werden wir auch weiterhin bestrebt sein, unsere Kupfer- und Goldprojekte in Deutschland und Grönland weiterzuentwickeln. Wir werden den Markt weiterhin über den Schiedsspruch und das Gerichtsverfahren gemäß den kontinuierlichen Veröffentlichungspflichten des Unternehmens auf dem Laufenden halten.

ERFOLGREICHER SCHIEDSSPRUCH NACH RECHTSSTREIT MIT POLNISCHER REGIERUNG

Nach dem Quartal meldete GreenX das erfolgreiche Ergebnis der internationalen Schiedsverfahren (Verfahren) gegen die Republik Polen (Polen oder der Beklagte) hinsichtlich des BIT und des ECT (zusammen die Verträge).

Dem Unternehmen wurde:

- vom Gericht im Rahmen des BIT eine Entschädigung in Höhe von rund 252 Mio. £ (490 Mio. AUD / 1,3 Mrd. PLN) zugesprochen (BIT-Schiedsspruch). In diesem Betrag sind die aufgelaufenen Zinsen nach dem Zinssatz von SONIA plus einen Prozentpunkt (+ 1 %) mit jährlicher Aufzinsung vom 31. Dezember 2019 bis zum Datum des Schiedsspruchs (7. Oktober 2024) enthalten. Die Zinsen werden weiterhin zum SONIA-Zinssatz +1 % jährlich aufgezinst, bis der Beklagte die vollständige und endgültige Zahlung geleistet hat.

- vom Gericht im Rahmen des ECT eine Entschädigung in Höhe von rund 183 Mio. £ (355 Mio. AUD / 941 Mio. PLN) zugesprochen (ECT-Schiedsspruch). In diesem Betrag sind die aufgelaufenen Zinsen nach dem SONIA-Zinssatz + 1 % mit jährlicher Aufzinsung ab dem 31. Dezember 2019 enthalten. Die Zinsen werden weiterhin zum SONIA-Zinssatz +1 % jährlich aufgezinst, bis der Beklagte die vollständige und endgültige Zahlung geleistet hat.

- Beide Schiedssprüche stehen unter dem Vorbehalt allfälliger Zahlungen des Beklagten an den Kläger in dem jeweils anderen Schiedsverfahren, sodass der Kläger keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung hat, d. h. jeder von Polen in einem Schiedsverfahren (d. h. ECT) bezahlte Betrag wird mit Polens Haftung in dem jeweils anderen Schiedsverfahren (d. h. BIT) gegengerechnet.

Die Entschädigung ist in britischen Pfund zu begleichen. Die Entschädigung ist nicht besichert und unterliegt daher den Schwankungen in Zusammenhang mit Fremdwährungen.

Jede Partei hat ihre eigenen Rechtskosten, Auslagen und Gerichtsgebühren in Zusammenhang mit dem Verfahren zu tragen. Im Fall von GreenX handelt es sich dabei um Kosten, die bereits vollständig im Rahmen des Litigation Funding Agreement (LFA) mit dem auf Schiedsverfahren spezialisierten Geldgeber LCM Funding UK Limited (einer Tochtergesellschaft von Litigation Capital Management Ltd.) (LCM) bezahlt wurden.

Das Gericht hat einstimmig festgestellt, dass Polen gegen seine Verpflichtungen aus den Verträgen in Verbindung mit dem Projekt Jan Karski verstoßen hat, weshalb GreenX eine Schadenersatzzahlung zusteht. Was das Projekt Dbiesko betrifft, so hat das Gericht der Klage nach den vorgenannten Verträgen nicht stattgegeben.

Sämtliche Kosten, die GreenX in Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstanden sind, wurden auf begrenzter Basis von LCM finanziert. Bis dato hat GreenX im Rahmen des LFA 11,2 Millionen USD (16,2 Millionen AUD zum 30. September 2024) (ausstehende Finanzierung) erhalten. Gemäß den Bedingungen des LFA hat LCM nach dem Erhalt der Entschädigung Anspruch auf eine Zahlung der ausstehenden Finanzierung, eines Fünffachen der ausstehenden Finanzierung (basierend auf dem Zeitraum seit der Unterzeichnung des LFA) und ab dem 1. Januar 2025 auf Zinsen auf die ausstehende Finanzierung in Höhe von 30 % pro Jahr, die monatlich aufgezinst werden.

Abzüglich der Zahlungen an LCM wird GreenX 6 % des restlichen Betrages an das direkt am Fall beteiligte Management (wie am 20. Januar 2021 von den Aktionären genehmigt) und 3 % an die wichtigsten Rechtsberater, die den Fall zu einem reduzierten Festhonorar unterstützt haben, bezahlen.

Nach der Umsetzung des Schiedsspruchs beabsichtigt GreenX, den Großteil der verfügbaren Barmittel zeitnah an die Aktionäre zurückzuzahlen, nachdem die oben genannten Kosten des Schiedsverfahrens zzgl. etwaiger Steuern bezahlt wurden.

Die Klage wurde nach den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingereicht, und die Schiedssprüche sind endgültig und für die Parteien verbindlich. Die UNCITRAL-Regeln sehen kein Rechtsbehelfsverfahren vor, d. h. sie ermächtigen ein Gremium nicht ausdrücklich, seinen Schiedsspruch zu überprüfen. Nach den UNCITRAL-Regeln kann jede Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Schiedsspruchs das Gericht ersuchen, Rechen-, Schreib- oder Druckfehler im Schiedsspruch zu berichtigen, eine Auslegung des Schiedsspruchs vorzunehmen oder einen zusätzlichen Schiedsspruch über im endgültigen Schiedsspruch nicht berücksichtigte Ansprüche zu erlassen. Bei diesen Verfahren kann keine der Parteien beantragen, dass das Gericht die Begründetheit seiner Entscheidung überprüft.

Ist eine Partei der Ansicht, dass ein Schiedsspruch aufgehoben oder für nichtig erklärt werden sollte, muss diese Partei einen Entlastungsantrag bei jenem Gericht stellen, wo das Schiedsverfahren stattgefunden hat; in diesem Fall also bei den nationalen Gerichten von England und Wales im Hinblick auf die BIT-Klage und beim Gericht von Singapur im Hinblick auf die ECT-Klage. Polen hat 28 Tage ab dem Datum des BIT-Schiedsspruchs und drei Monate ab dem Erhalt des ECT-Schiedsspruchs Zeit, die Aufhebung der jeweiligen Schiedssprüche zu beantragen, die allerdings nur unter bestimmten Umständen aufgehoben werden können. Diese Fristen können verlängert werden, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird oder im Falle des BIT-Anspruchs mit Genehmigung der englischen Gerichte. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich ein Aufhebungsantrag von einer allgemeinen Berufung unterscheidet, da sich ein Aufhebungsantrag in der Regel nur auf eine fehlende Zuständigkeit des Gerichts oder auf ein unfaires Verfahren beziehen kann, im Gegensatz zu einer Berufung, bei der die tatsächliche Begründetheit eines Falles von einem Gericht überprüft werden kann. Zusammenfassend ist zu sagen, dass Polen im Anschluss an den Schiedsspruch kein Verfahren einleiten kann, um die Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst zu überprüfen. Die Hürde für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche ist sowohl vor dem Gericht in Singapur als auch vor den englischen Gerichten sehr hoch, nachdem die Gerichte in beiden Ländern Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ablehnen.

Link zur englischen Originalmeldung:
cdn-api.markitdigital.com/apiman-gateway/ASX/asx-research/1.0/file/2924-02867575-6A1231535&v=fc9bdb61fe50ea61f8225e24ce041a0e155a9400

ANFRAGEN

Ben Stoikovich
Chief Executive Officer
+44 207 478 3900

Sapan Ghai
Business Development
+44 207 478 3900

-ENDE-

Zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen enthalten. Diese zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf den Erwartungen und Überzeugungen von GreenX in Bezug auf zukünftige Ereignisse. Zukunftsgerichtete Aussagen unterliegen zwangsläufig Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren, von denen viele außerhalb der Kontrolle von GreenX liegen und die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von solchen Aussagen abweichen. GreenX übernimmt keine Verpflichtung, die zukunftsgerichteten Aussagen in dieser Mitteilung nachträglich zu aktualisieren oder zu revidieren, um sie an Umstände oder Ereignisse nach dem Datum dieser Mitteilung anzupassen.

Erklärung der sachkundigen Person

Die Informationen in diesem Bericht, die sich auf die Explorationsergebnisse beziehen, wurden den ASX-Meldungen vom 15. Juli 2024 und 2. August 2024 entnommen, die unter www.greenxmetals.com eingesehen werden können.

GreenX bestätigt, dass (a) keine neuen Informationen oder Daten bekannt sind, die die in der ursprünglichen Ankündigung enthaltenen Informationen wesentlich beeinflussen; (b) alle wesentlichen Annahmen und technischen Parameter, die dem Inhalt der entsprechenden Ankündigung zugrunde liegen, weiterhin gelten und sich nicht wesentlich geändert haben; und (c) die Form und der Kontext, in dem die Ergebnisse der zuständigen Person präsentiert werden, gegenüber der ursprünglichen Ankündigung nicht wesentlich verändert wurden.

Diese Pressemitteilung wurde vom Chief Executive Officer des Unternehmens, Herrn Ben Stoikovich, zur Veröffentlichung freigegeben.

Link zur englischen Originalmeldung:
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Die Ausgangssprache (in der Regel Englisch), in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle, autorisierte und rechtsgültige Version. Diese Übersetzung wird zur besseren Verständigung mitgeliefert. Die deutschsprachige Fassung kann gekürzt oder zusammengefasst sein. Es wird keine Verantwortung oder Haftung für den Inhalt, die Richtigkeit, die Angemessenheit oder die Genauigkeit dieser Übersetzung übernommen. Aus Sicht des Übersetzers stellt die Meldung keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar! Bitte beachten Sie die englische Originalmeldung auf www.sedarplus.ca , www.sec.gov , www.asx.com.au/ oder auf der Firmenwebsite!



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