(openPR) Interessant ist die Fallkonstellation, wenn der eingesetzte Erbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Das Gesetz sieht vor, dass für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, der Erblasser einen anderen als Erben einsetzen kann. Dieser wird dann ein so genannter Ersatzerbe.
Die Einsetzung eines Ersatzerben kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei einer stillschweigenden Anordnung eines Ersatzerben ist zunächst der Wille des Erblasser zu erforschen. Wird zum Beispiel ein Abkömmling des Erblassers als Ersatzerbe benannt, so kann der Wille des Erblassers dahingehend ausgelegt werden, dass die Kinder des Abkömmlings an seine Stelle treten. Als entscheidendes Auslegungskriterium differenziert die Rechtsprechung danach, ob der Erblasser seinen Abkömmling als ersten seines Stammes oder nur ihn persönlich als Erben einsetzen wollte.
Hilfsweise kann in solchen Fällen auf die gesetzlichen Auslegungsregeln zurückgegriffen werden. Das Gesetz sieht vor, dass vermutet wird, dass wenn der Abkömmling des Erblassers als Erbe stirbt, dessen Abkömmlinge dann zu Ersatzerben berufen werden.
Im konkreten Fall sollte die Rechtslage von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt sorgfältig geprüft und geklärt werden. Sollten Sie Fragen zum Thema Ersatzerbe haben, können Sie unsere Kanzlei gerne kontaktieren.
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