(openPR) Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts lädt Unternehmen förmlich zum Outsourcing von Betriebsteilen ein. Nach Ansicht des BAG (Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 431/06) nimmt ein Arbeitnehmer bei einer Ausgliederung eines Betriebsteils in ein anders Unternehmen seinen Kündigungsschutz nicht mit, obwohl § 613 a BGB eigentlich die Rechtsstellung des Arbeitnehmers bei einer Übernahme sichern soll. Entscheidend sei allein, ob das übernehmende Unternehmen dem Kündigungsschutzgesetz unterfalle.
Kündigungsschutz nach dem aktuellen Kündigungsschutzgesetz haben Arbeitnehmer aber nur, wenn sie mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind (sog. Wartezeit nach § 1 KSchG) und - und das ist hier entscheidend - wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat (sog. Schwellenwert nach § 23 KSchG). Entscheidend für den Kündigungsschutz des Arbeitsverhältnisses ist also, ob es sich um einen Kleinbetrieb mit bis zu 10 Mitarbeitern handelt (dann kann ohne Grund gekündigt werden), oder ob durch Überschreitung des Schwellenwerts das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet - dann muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen und der Arbeitnehmer kann die Kündigungsgründe gerichtlich überprüfen lassen.
Die Klägerin in dem vom BAG entschiedenen Fall war seit 1993 bei verschiedenen Rechtsvorgängern des beklagten Unternehmens, zuletzt bei einer GmbH & Co. KG und seit dem 01.06.2003 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.03.2004 - also knapp neun Monate nach dem Übergang - kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.09.2004. Im Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte die Beklagte vier Arbeitnehmer mit je 25 Wochenstunden, einen Arbeitnehmer mit zehn Wochenstunden und eine Auszubildende. Die vorherige Arbeitgeberin hatte allerdings mehr Arbeitnehmer beschäftigt, so dass die Klägerin dort Kündigungsschutz nach dem KSchG genossen hätte. Das nutze ihr allerdings nichts, da es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts beim neuen Arbeitgeber keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz mehr gibt.
Der ist nämlich trotz § 613 a BGB auf der Strecke geblieben.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt










