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Handel und Industrie unterstützen die Novelle

20.03.2007 • 11:42 Uhr • Energie & Umwelt

(openPR) Änderung der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV), Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Stand: 2. März 2007

Stellungnahme im Rahmen der Anhörung der beteiligten Kreise nach § 60 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz



Die unterzeichnenden Verbände nehmen wie folgt Stellung:

1. Ziel der Novelle der Verpackungsverordnung

Stellungnahme:

Wir unterstützen das Vorhaben des Bundesumweltministeriums, die Novelle der Verpackungsverordnung im Wesentlichen auf die Sicherung der haushaltsnahen Wertstoffsammlung sowie die Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen den von der Verordnung verpflichteten Unternehmen der Industrie und des Handels zu konzentrieren. Wir appellieren an den Verordnungsgeber, dieses Vorhaben rasch zum Ergebnis zu führen.

Begründung:

Die unterzeichnenden Verbände halten eine grundlegende Revision der Verpackungsverordnung in Deutschland für geboten.

Sie sind jedoch der Überzeugung, dass zunächst kurzfristig die fortschreitende Erosion der bewährten Sammelsysteme für Verkaufsverpackungen gestoppt werden muss, um im Interesse des Umweltschutzes, der Verbraucher und der Wirtschaft eine krisenhafte Zuspitzung der Situation abzuwenden.

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat zutreffend festgestellt, dass die Verpackungsverordnung in ihrer gegenwärtigen Form nicht wirksam zu überwachen ist und faktisch nicht vollzogen wird. Es ist ein weitgehend rechtsfreier Raum entstanden, in dem eine wachsende Zahl von Marktteilnehmern sich ihren Pflichten zur Rücknahme gebrauchter Verpackungen entweder vollständig entzieht oder sich intransparenten Entsorgungskonzepten anschließt, bei denen offenkundig nur ein geringer Teil der selbst in Verkehr gebrachten Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. Die sanktionslose Missachtung oder Umgehung der Verpackungsverordnung bewirkt eine wirtschaftliche Sogwirkung auf die untereinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen der Industrie und des Handels, die ein sofortiges Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich macht.

Die unterzeichnenden Verbände beschränken sich daher in dieser Stellungnahme auf pragmatische Hinweise zur Weiterentwicklung des geltenden Rechts beziehungsweise des Verordnungsentwurfs. Sie appellieren an sämtliche Verfahrensbeteiligte der Politik, der Wirtschaft und insbesondere der Kommunen, im weiteren Verfahren gleichermaßen auf eine verantwortungsbewusste Lösung hinzuwirken.

2. Angaben zu Kostenwirkungen

Stellungnahme:

Die beabsichtigte Änderung der Verpackungsverordnung wird zu einer finanziellen Entlastung der Unternehmen der Industrie und des Handels führen, die sich mit ihren Verpackungen an Systemen der haushaltsnahen Sammlung beteiligen. Es ist zu erwarten, dass diese Entlastungen auch den Verbrauchern zu Gute kommen werden.

Begründung:

Die Änderung der Verpackungsverordnung wird zu keiner relevanten Erhöhung der haushaltsnah erfassten Verpackungsmenge führen. Vielmehr werden die von den bisherigen Teilnehmern der haushaltsnahen Sammlung getragenen Kosten künftig auf einen größeren Kreis von Verpflichteten entfallen. Dies wird zu einem Rückgang der Stückkosten je erfasster Verpackung ab dem Jahr 2008 führen. Für Unternehmen des Handels und der Industrie kann dies zu erheblichen Einsparungen führen. Mit Blick auf die hohe Wettbewerbsintensität im Einzelhandel ist davon auszugehen, dass sich diese Kostenentlastung auch im Bereich der Endverbraucherpreise auswirken kann.

3. Zu § 6 Absatz 1 (Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen)

Stellungnahme:

Wir halten die Aufgabenteilung zwischen den Systemen der haushaltsnahen Wertstoffsammlung und der Entsorgung von Verpackungsabfällen gewerblicher Anfallstellen für geeignet und erforderlich, die Ziele der Novelle zu erreichen.

Begründung:

Wenn der Verordnungsgeber an dem Prinzip der Produktverantwortung bei an private Endverbraucher abgegebene Verpackungen festhalten will, ist es ein Gebot der Rechtswahrheit und Rechtsklarheit, Hersteller und Vertreiber zur Beteiligung an Systemen der haushaltsnahen Sammlung zu verpflichten, wenn sie Verpackungen an private Endverbraucher abgeben, da nur auf diesem Weg eine effektive Rücknahme zu erreichen ist. Funktionierende Rücknahmelösungen im Gewerbebereich sind durch den Änderungsentwurf nicht erkennbar beeinträchtigt, vielmehr wird deren Tätigkeitsfeld sogar erweitert und rechtlich abgesichert.

Hypothetisch könnte ein ähnliches Regelungsergebnis auch erreicht werden durch ein Verbot, die von privaten Endverbrauchern - insbesondere Haushalten - und gewerblichen Abfallstellen zurückgenommenen Verpackungsmengen in gemeinsamen Mengenstromnachweisen miteinander zu verrechnen. In der Praxis würde eine solche Regelung jedoch zu der Möglichkeit einer unüberschaubaren Vielzahl von Mengenstromnachweisen diverser Anfallstellen führen, bei denen eine wirksame Überwachung kaum möglich wäre. Dies könnte für die für den Vollzug zuständigen Behörden und die verpflichteten Unternehmen zu einem unübersehbaren Mehraufwand führen. Auch würde eine solche Regelung zur Entwicklung neuer Umgehungslösungen förmlich einladen, also das zentrale Ziel der Novellierung gefährden.

4. Zu § 9 (Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen)

Stellungnahme:

Die Pfandbefreiung für diätetische Getränke ist beizubehalten, zumindest bei Erzeugnissen, die für den Verzehr durch Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.

Über Pfandsysteme nach § 9 erfasste Verpackungen sollten aus der Pflicht zur Führung eines Mengenstromnachweises entsprechend Nummer 4 Satz 1 bis 5 sowie Satz 8 bis 12, Anhang 1 entlassen werden.

Begründung:

Eine Ausweitung der Pfandpflicht auf weitere Getränkearten führt zu erheblichen Aufwendungen für die Rücknahme der betroffenen Produkte und zu Belastungen der Verbraucher. Insbesondere im Bereich der nach § 1 Absatz 1 der Diätverordnung für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Getränke (Anlage 8 Ziffer 2 Diätverordnung) ist keinerlei Regelungsbedarf zu erkennen. Vor allem ist bei diesen Erzeugnissen die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung der Pfandbefreiung nicht zu erkennen. Vielmehr würde die Pfandausweitung eine Personengruppe (Kleinkinder und ihre Eltern) belasten, die nach allgemeiner Auffassung besonders schützenswert ist. Wir verweisen auf die Stellungnahme des Diätverbandes vom 26. Januar 2007.

Weiter hat sich erwiesen, dass bei nach § 9 pfandpflichtigen, systembedingt sortenrein zurückgenommenen Getränkeverpackungen Verwertungsquoten oberhalb der in Anhang I genannten Verwertungsquoten gesichert erreicht werden. Insoweit sollte aus Gründen der Entbürokratisierung die Pflicht zur Erstellung eines Mengenstromnachweises entfallen und insoweit eine Gleichstellung der pfandpflichtigen Verpackungen mit Transport- und Umverpackungen erfolgen.

5. Zu § 10 (Vollständigkeitserklärung für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen)

Stellungnahme:

Die Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Absatz 1 sollte Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten Buchprüfern vorbehalten sein.

In § 10 Absatz 5 Satz 2 sollte klargestellt werden, dass konkretisierende Vorgaben zur 'Ausgestaltung der Prüfung und Bestätigung der Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 sowie der Hinterlegung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung bekannt' gegeben werden.

Begründung:

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer haben durch ihre sonstige Tätigkeit für das verpflichtete Unternehmen üblicherweise einen tiefen Einblick in deren allgemeine Geschäftsunterlagen und -vorgänge. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Haftungsvorschriften und sind durch ihre sonstige Tätigkeit in weitaus geringerem Maße abhängig von mit der Verpackungsverordnung zusammenhängenden Beauftragungen als sonstige Sachverständige. Die Begrenzung auf die genannten Berufsgruppen vermindert daher den Nachprüfungsbedarf durch die Behörden. Die Vollständigkeitserklärung ist ihrer Natur nach eine buchhaltungsnahe Tätigkeit (Feststellung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge und deren Abgleich mit vorhandenen Entsorgungsverträgen), die keinerlei unmittelbaren Bezug zu der physischen Entsorgung von Verpackungen aufweist, wie sie etwa bei der Erstellung sogenannter Mengenstromnachweise gefordert ist.

Deshalb sollte die Vollständigkeitserklärung von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten Buchprüfern testiert werden, hingegen der Mengenstromnachweis von auf diesem Gebiet zugelassenen und fachlich spezialisierten Sachverständigen.

Von zentraler Bedeutung für den Erfolg der Novellierung der Verpackungsverordnung ist, dass die Testierung der Vollständigkeitserklärungen nach einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstäben erfolgt.

Deshalb ist unverzichtbar, dass die hierfür anzulegenden Maßstäbe unter Einbeziehung des Sachverstands der verpflichteten Wirtschaftskreise erarbeitet und hernach für verbindlich erklärt werden. Durch eine Bekanntmachung sechs Monate nach Inkrafttreten wird dieser Prozess in zeitlich überschaubare Bahnen gelenkt und den Verpflichteten sowie den für die Testierung zuständigen Berufsgruppen die Sicherheit gegeben, dass rechtzeitig vor der erstmaligen Erbringung der Vollständigkeitserklärung die erforderlichen Richtlinien zur Verfügung stehen werden.

Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e.V., Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin, Tel. 030/72 62 50 - 26
Markenverband e.V., Unter den Linden 42, 10117 Berlin, Tel. 030/20 61 68 - 15
Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V., Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin, Tel. 030/59 00 99 551
Milchindustrie-Verband e.V., Godesberger Allee 157, 53175 Bonn, Tel. 0228/959 69 - 31
Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt e.V., Dorotheenstraße 35, 10117 Berlin, Tel. 030/2 06 42 66

Seit über 80 Jahren ist der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels für rund 410.000 selbständige Unternehmen mit insgesamt 2,7 Millionen Beschäftigten und jährlich über 500 Milliarden Euro Umsatz.

Der Einzelhandel ist nach Industrie und Handwerk der drittgrößte Wirtschaftszweig in Deutschland. Der HDE hat 100.000 Mitgliedsunternehmen aller Branchen, Standorte und Größenklassen, die gemeinsam über 250 Milliarden Euro Umsatz im Jahr erwirtschaften.

Der HDE hat seinen Sitz in Berlin. Er vertritt die Belange und Interessen des gesamten Einzelhandels - aller Branchen, Standorte und Betriebsgrößen. Er ist das legitimierte Sprachrohr der Branche gegenüber der Politik auf Bundes- und EU-Ebene, gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen, den Medien und der Öffentlichkeit. Der HDE wirkt in mehr als 60 nationalen und internationalen Organisationen mit. Als die Spitzenorganisation des deutschen Einzelhandels steht der HDE dem einzelnen Unternehmen bei allen sachlichen und fachlichen Fragen mit Rat und Tat zur Seite. Er verschafft und erhält dem Wirtschaftszweig Einzelhandel Gehör und den Platz, die diesem aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung zustehen.

Der Markenverband ist ein branchenübergreifender Spitzenverband auf Bundesebene. Er versteht sich als institutionelle Verkörperung des Markengedankens sowie als Repräsentant und Sprecher der markenorientierten Unternehmen gegenüber Politik, Öffentlichkeit, Handel sowie weiteren markenrelevanten Institutionen in allen Fragen rund um die Marke – wo nötig, auch auf internationaler Ebene. Sinn und Ziel der Arbeit des Markenverbandes ist es, optimale Rahmenbedingungen für die Entwicklung, Führung und Vermarktung von Marken und die dahinterstehenden Produkte sowie Dienstleistungen zu erreichen und zu sichern.

Als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft vertritt und fördert der BGA e.V. die allgemeinen berufsständischen, wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder und deren Unternehmen. Er hält dazu intensiven Kontakt zu Vertretern aus Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Neben der Interessenvertretung für unsere Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung liegt unsere Aufgabe in der Förderung von Geschäftskontakten weltweit sowie in der Betreuung der Unternehmensinteressen in allen Bereichen des Groß- und Außenhandels einschließlich ihrer Dienstleistungen (s.a. Aufgaben).
Dem BGA sind 23 Landes- und Regionalverbände als Arbeitgeber- und Unternehmerverbände sowie 46 Bundesfachverbände als Mitgliedsverbände angeschlossen. Die Mitglieder in unseren Mitgliedsverbänden sind dynamische und international engagierte Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit maßgeblichem Erfolg im Import und Export.

Die Verbandsarbeit der deutschen Milchindustrie hat eine lange Tradition. Bereits 1912 schlossen sich einige Pioniere der deutschen Dauermilchindustrie zusammen und gründeten den Verband der deutschen Trockenmilchfabrikanten. Die Ziele waren damals sehr pragmatisch : Mit der Festlegung eines Schutzzolles und der Vereinbarung von Preisen und Mengenbeschränkungen wollte sich der Verband gegen die ausländische Konkurrenz stark machen.
Während des ersten Weltkriegs konnte die Trockenmilchindustrie durch die Errichtung zahlreicher Milchtrocknungsanlagen einen wichtigen Beitrag zur Ernährungssicherung in den rheinisch-westfälischen Ballungszentren leisten. Die Zeit des "Dritten Reiches" brachte die vorläufige Auflösung des Verbandes. Am 31. Mai 1949 wurde schließlich die Registrierung des Milchindustrie-Verbandes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vollzogen.

Die AGVU tritt für das gemeinsame Interesse ihrer Mitglieder aus dem Einzelhandel, der Konsumgüterindustrie, der Verpackungsindustrie und der Recyclingwirtschaft im Bereich Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft ein. Sie hat sich in der Rechtsform eines für die Interessenwahrung behördlich anerkannten Berufsverbandes formiert, der auf funktional leistungsfähige, wirtschaftliche und umweltverträgliche Verpackungen und Verpackungssysteme spezialisiert ist.

Mit der AGVU ist in Rechtsform und Organisation erstmals in Deutschland ein Verband geschaffen worden, der die Interessen der gesamten Wertschöpfungskette des Produktes Verpackung - vom Rohmaterial über sämtliche Veredelungs- und Vertriebsstufen bis zum Recycling - zusammenfasst. Ihr Auftrag und ihre Aufgabe entspricht der Rechtslage, die durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz geschaffen ist.

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