(openPR) Ein Abend voller Musik, Multimediaprojektionen und globaler Perspektiven.
Das Programm Pluriversum ist ein einzigartiges Multimedia-Event, das entwicklungspolitische Fragestellungen mit lateinamerikanischer Musik von Grupo Sal und faszinierenden Projektionen des Künstlers Johannes Keitel verbindet. Dazu gibt es Impulse von international hochgeachteten Persönlichkeiten: Alberto Acosta, ehemaliger Minister und Präsident der verfassungsgebenden Versammlung in Ecuador und Ramiro Ávila, ecuadorianischer Verfassungsrichter und Anwalt sowie Experte für Menschenrechte und die Rechte der Natur.
Moderation und Übersetzung übernimmt die Journalistin und ehemalige Diplomatin, Sandra Weiss. Gemeinsam diskutieren sie darüber, was dringend zu tun ist, um unsere Welt global gerechter und nachhaltiger zu machen.
Zu dieser Tournee wird begleitend auch die deutsche Ausgabe des, für die Veranstaltungsreihe ideenstiftenden Buches “Pluriversum: Ein Lexikon des Guten Lebens für alle” erscheinen.
Ein Abend voller Glanz und Bedeutung, in der der Projektionskünstler Johannes Keitel die Bühne in ein reizvolles Pluriversum verwandelt. Mit seiner einzigartigen Kombination aus Portraits und visueller Verdichtung macht er die Live-Performance zu einem Erlebnis zum Anfassen. Lasst euch von der Schönheit und Erkenntnis, Freude und Faszination, die Johannes Keitel mit seinen Projektionen zum Leben erweckt, in ein modernes Momentum pluriversaler Kraft entführen. Ein Abend, den man nicht verpassen sollte!
Veranstalter: “onefortheplanet” in Kooperation mit “Rechte der Natur - Das Volksbegehren”
Ort: Kulturzentrum Murnau - Ödön-Von-Horváth-Platz 1, 82418 Murnau am Staffelsee - 01.10.2023 um 19:00
Eintritt: 15,- € / ermäßigt 8,- €
Die Veranstaltung wird von Engagement Global, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Klima Bündnis gefördert.
Rechte der Natur - Das Volksbegehren
- Heisenbergstrasse 2b
80937 München
Deutschland
Über das Unternehmen
Das bayerische Volksbegehren zur Verankerung von Rechten für die natürliche Mitwelt in der bayerischen Verfassung.
„Rechte der Natur – Das Volksbegehren" hat das Ziel, das Konzept #RechtederNatur in die Verfassungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland zu verankern, beginnend in Bayern mit dem Art. 101 der Bayerischen Verfassung.
Für den Grundstein einer neuen Beziehung zur Natur wird die natürliche Um und Mitwelt als Trägerin von Rechten anerkannt.
Was bedeutet die von uns angestrebte Änderung des Artikels 101 der bayerischen Verfassung?
Mit der vorgeschlagenen Neufassung des Art. 101 wird die Rechtssubjektivität der natürlichen Mitwelt grundsätzlich anerkannt und direkt auf Inhalt und Grenzen der allgemeinen Handlungsfreiheit bezogen.
Ziel ist es, die Wertekultur der Gesellschaft um einen ganzheitlich ökologischen Rechtsrahmen zu bereichern und unser politisches, gesellschaftliches und wirtschaftliches Handeln in Einklang mit dem uns umgebenden Ökosystem zu bringen.
Aus der Neufassung des Artikels 101 ergeben sich zwangsläufig Inhaltsbegrenzungen anderer Grundrechte (soweit sie als Ausformung der allg. Handlungsfreiheit zu verstehen sind), darunter z.B. die Eigentumsgarantie.
Mit der bloßen Neufassung des 101 wird also ein Prozess in Gang gesetzt, bei dem der einfache Gesetzgeber, die Exekutive und die Gerichte zu neuen Inhaltsbestimmungen aller relevanten Grundrechte (einschl. Eigentum) gelangen, ja gelangen müssen.
Es braucht daher keiner besonderen Einklagbarkeit von Rechten der natürlichen Mitwelt und/oder der treuhänderische Wahrnehmung ihrer Interessen.
Dies heißt freilich nicht, dass dies unnötig oder gar unsinnig wäre. Einzelne Gesetze (Naturschutz, Wald, Pflanzenschutz etc.) z.B. können Treuhandklagen oder Treuhandanwaltschaften ausdrücklich vorsehen. Aus rechtspraktischen Gründen kann diese sehr sinnvoll sein.
Nur sind Treuhandschaft und Naturanwälte keine unabdingbare Voraussetzung dafür, der Neufassung des Art. 101 volle Geltung für eine Ökologisierung des Rechts insgesamt zu verschaffen.
Ohne Rechte der Natur bleibt Freiheit Illusion
Ein Essay von Prof. Dr. Klaus Bosselmann
Westliches Denken neigt noch immer dazu, den Menschen als von der Natur getrennt zu begreifen. In der Nachfolge von Descartes, Kant und Hegel hat sich ein Freiheitsverständnis entwickelt, das die Autonomie des Menschen betont und zwar nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber der Natur. Eine so verstandene Autonomie begünstigt Entwicklungen, die Mitverantwortlichkeiten gegenüber „anderen“ als freiheitsbegrenzend empfindet oder gar völlig ablehnt. Die damit einhergehenden gesellschaftlichen Verwerfungen können durch die Sozialgebundenheit von Freiheit und Eigentum, zumindest im Ansatz, aufgefangen werden. So wie es der soziale Rechtsstaat verspricht.
Ökologiebindung von Freiheit und Eigentum
Verantwortlichkeiten gegenüber der Natur kennt das klassisch liberale Freiheitsverständnis dagegen nicht. Was zu Zeiten Kants und Hegels noch hinnehmbar gewesen sein mag, erscheint im Zeitalter der ökologischen Krise als ein gefährlicher Anachronismus. Wir wissen heute, wie sehr unsere menschliche Existenz von der Erhaltung ökologischer Systeme abhängt und damit verknüpft individuelles Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Diese Erkenntnis ist aber noch nicht in das gängige Verständnis der Grundrechte eingedrungen. Was fehlt, ist eine Ökologiebindung von Freiheit und Eigentum in Erweiterung ihrer Sozialbindung. Der Schritt zum sozial-ökologischen Rechtsstaat also.
Natur ist conditio sine qua non menschlicher Freiheit
Mit unseren bisherigen Gesetzen ist es nicht getan. Soweit sie sich auf ökologische Systeme beziehen, bezwecken sie allein Umweltschutz zur Sicherung menschlicher Nutzungsinteressen. Ein Existenzrecht der Natur wird geleugnet, das Recht zum Beispiel, einfach in Ruhe gelassen zu werden. Natur bleibt das Andere und somit von grundrechtlich geforderter Mitverantwortlichkeit ausgeschlossen. Eine solche Mitverantwortlichkeit lässt sich nicht einfach damit begründen, dass wir die Natur „brauchen“. Natur ist Leben in all seinen Formen und ökologischen Zusammenhängen und damit conditio sine qua non menschlicher Freiheit. Ihre Nutzung lässt sich zwar ebenso als Ausdruck von Freiheit deuten und selbst ihre Ausbeutung noch als Begleiterscheinung von Freiheitsausübung. Die Freiheit selbst verschwindet aber, wenn Naturausbeutung zur Naturzerstörung und somit zur Selbstvernichtung wird. Diese Gefahr besteht heute weltweit und vor allem für arme, junge und noch nicht geborene Menschen.
Das Klimaschutzurteil des Bundesverfassungsgerichtes ist zukunftsweisend.
Mit dieser Gefahr hat sich das Bundeverfassungsgericht vor Kurzem in seiner Entscheidung zum Klimaschutz auseinandergesetzt (Beschl. v. 24.03.2021, Az. 1 BvR 2656/18 u.a.). Das Urteil weist in die Richtung einer Ökologiegebundenheit der Freiheitsrechte – wenn auch nur indirekt. Die Pflicht zur Verschärfung des Bundes-Klimaschutzgesetzes begründete das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass die sonst zu erwartenden zusätzlichen Reduktionslasten (nach 2030) für zukünftige Generationen umfassende Freiheitseinbußen zur Folge hätten. Entscheidend ist also das Zeitelement: je weiter der #Klimawandel voranschreitet, desto tiefgreifender die Folgen für die Ausübung von Freiheitsrechten. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, ist nach der Aussage des BVerfG effektiver Klimaschutz als Voraussetzung für die Sicherung von Freiheitsrechten zu verstehen.
Diese zeigt Weitsicht auf – und wird dennoch der ökologischen Realität nicht gerecht. Wir sind nicht einfach von der #Natur abhängig, sondern in ihre ökologischen Kreisläufe völlig eingebunden. Was wir ihnen antun, kommt unweigerlich auf uns zurück. Es macht daher Sinn, die Natur als Grundbedingung unserer Existenz und Prosperität zu begreifen und somit auch als Grundlage kollektiver und individueller Freiheitsrechte. Genauso wie individuelle Freiheitsausübung nur im Rahmen der gleichen Rechte der Mitmenschen möglich ist, kann sie sich nur im Rahmen der Rechte der natürlichen Mitwelt vollziehen.
Die Anerkennung der Rechtssubjektivität der natürlichen Mitwelt ist somit Ausdruck eines Freiheitsbegriffes der die objektive bestehende ökologische Eingebundenheit des Menschen reflektiert. Rechtspraktisch bedeutet dies, dass es fortan kein Recht auf Naturausbeutung mehr gibt, sondern lediglich ein Recht auf ökologisch nachhaltige Nutzung.