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Dubiose Versicherungsvertreter und der §242 BGB

Bild: Dubiose Versicherungsvertreter und der §242 BGB

(openPR) Dubiose Versicherungsvermittler meinen der Grundsatz von „Treu und Glauben“ gelte nur für Sie

Dass Firmen, die nicht ganz so seriös arbeiten, mitunter auch eine gelinde gesagt „schräge“ Auffassung in rechtlichen Dingen haben, ist uns längst bekannt. Da werden potentielle Kunden per Kaltaquise angerufen, um Beratertermine für einen Versicherungsoptimierung oder den Wechsel aus der privaten Versicherung in die gesetzliche Versicherung zu vereinbaren. Diese Anrufe erfolgen in vielen Fällen über nicht vergebene Telefonnummern, bei denen sich der Anrufer als Mitarbeiter einer nicht existenten Firma ausgibt. Die „Gesellschaft für Verbraucherverträge“ mit dem angeblichen Sitz in München ist ein Beispiel für eine solche nicht existente Firma. Angeblich soll sie in München sitzen, ist aber als GmbH nicht registriert und einfach nicht existent. Die zugehörige Webseite ohne gültiges Impressum ist in der Türkei gehostet. Die Namen dieser Scheinfirmen wechseln aber und ähneln in einigen Fällen auch wirklich existierenden und vernünftig arbeitenden Versicherungsvermittlern.

Stimmt man zu einem Beratungstermin zu, bekommt man sehr schnell eine nichtssagende Mail, in der angekündigt wird, dass sich in Kürze ein Berater melden wird. Von welcher Firma der Berater konkret stammt, erfährt man bis dato nicht. In der Mail werden Firmennamen wie Check24 genannt, aber eben auch der Name eines Versicherungsvermittlers aus Eschborn. Dieser meldet sich daraufhin und sendet einen Mitarbeier zum Beratungstermin. So weit so schlecht. Die Beteiligung einer fiktiven Firma dient eben nur dazu, die eigene Weste „sauberzuhalten“, was verbotene Kaltaquise am Telefon angeht.

Konfrontiert man den Mitarbeiter des Eschborner Versicherungsmaklers damit und bricht die (im übrigen mangelhafte Beratung) ab, wird im Nachhinein Schadensersatz für den Termin über einen Anwalt eingefordert.

Man beruft sich dabei auf das Prinzip von „Treu und Glauben“. Macht also quasi das Anrufopfer zum Täter einer unseriösen Handlung. Das Anrufopfer hätte sich mit der Zusage zum Beratungstermin verpflichtet, soll heißen - man habe quasi einen Vertrag über die Beratung abgeschlossen. Dem Anrufopfer wird daher ein Verstoß gegen "Treu und Glauben" (§242 BGB) und Rücksichtslosigkeit vorgeworfen. Schließlich hätte man ja auch bei dem Zweitanruf noch „nein“ zumTermin sagen können. Das Landgericht Frankfurt sieht dies anders und bewertet den Sachverhalt in einem Urteil aus 2022 wie folgt:

Landgericht Frankfurt Aktenzeichen 2-14 O 39/22

Wer mit vorgeschobenen Gesellschaften und damit intransparent und unter Missachtung der Privatsphäre sowie unter Verstoß gegen §§15 TTDSG und 7 UWG Termine für einen „Berater“ erlangt, der muss damit rechnen, dass der zu Beratende seinerseits Mittel und Wege findet, die Transparenz herzustellen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB und die Gebote von Loyalität und Rücksichtnahme stehen dem nicht entgegen.
Rücksichtnahme und Loyalität kann nur derjenige einfordern, welcher diese Werte seinerseits beachtet. Hätte die Beklagte zu 1) den Kläger in Ruhe gelassen und nicht mit verbotenen Anrufen belästigt, wäre ihr Berater nicht nach (...) gefahren.

Als Verbraucherschützer freut sich der Verein Antispam e.V. über dieses Urteil. Es stärkt denjenigen den Rücken, die gegen nervige Telefonanrufe vorgehen. In diesem Fall gab es gleich eine Kaskade an Verstößen: die nichtexistente „Gesellschaft für Verbraucherverträge“, die mit einer nicht vergebenen Nummer angerufen hat sowie die Beratung vor Ort, die ohne erforderliche Beratungsdokumentation durchgeführt wurde. Die Vorgehensweise, per Kaltakquise Beratungstermine zu vereinbaren, beobachten wir auch seit geraumer Zeit verstärkt, wenn es um das Thema "Photovolatikanlagen" geht.

Vertrauen Sie nicht auf telefonische Angebote, gerade wenn diese per Kaltakquise übermttelt werden. Informieren Sie sich im Internet auf verlässlichen Seiten oder besser noch bei Ihrem Versicherungsberater oder Handwerker vor Ort.

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