(openPR) Hagen Schneider JVEG – Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Kommentar 4., vollständig überarbeitete Auflage 2021 XVI, 677 S. Hardcover (In Leinen) C.H.BECK. ISBN 978-3-406-76048-8 Format (B x L): 14,1 x 22,4 cm 119,00 Euro Das Kostenrecht, zu dem auch die gesetzlichen Regelungen zur Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger nach dem JVEG zählen, stellt in den Augen vieler Juristen eine sogenannte tertiäre Rechtsmaterie minderer Bedeutung dar. Dennoch ist es dem Gesetzgeber bis heute nicht gelungen, die Zahl der Gerichtsentscheidungen zu Streitfragen dieses Gesetzes nachhaltig zu reduzieren. Ganz im Gegenteil: Die Menge der Judikate und die Anzahl der Kommentierungen war schon zu Zeiten des Vorläufergesetzes (ZSEG) hoch und ist seit der Umbenennung und Neustrukturierung in das JVEG stetig weiter gestiegen. Selbst zu einem vermeintlich nachrangigen Gesetz benötigt die Praxis daher weiterführende Kommentierungen. Beim JVEG sind insoweit u.a. Aktualisierungen durch das zum 1.1.2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG) erforderlich geworden. Dem entspricht auch die Neuauflage des JVEG-Kommentars von Hagen Schneider in inzwischen schon 4. Auflage. Der Kommentar hat sich recht gut in die Praxis eingeführt, wird ersichtlich regelmäßig auch in Kostenrechtsentscheidungen zitiert und vom Verlag sogar als Standardkommentar zum JVEG beworben. Ziel des Werkes ist eine praxisgerechte Kommentierung, die auch immer wieder durch eingestreute und für die Anwender durchaus hilfreiche Beispiele und Tabellen ergänzt wird. Obwohl das Buch bereits seit der ersten Auflage einen stattlichen Umfang hat, darf von einem Praxiskommentar nicht die Tiefe eines „Großkommentars“ erwartet werden. Dennoch hätte man sich an manchen Stellen, insbesondere zu in der gerichtlichen Vergütungspraxis immer wieder relevanten Streitfragen, eingehendere Stellungnahmen des Autors mit weiterführenden Rechtsprechungsnachweisen gewünscht. Dies betrifft z.B. Fragen im Zusammenhang mit der Abrechnung des Zeitaufwandes eines Sachverständigen und dessen Nachprüfung durch Anweisungsbeamte und Gerichte sowie zu Vergütungskürzungen oder zum Entschädigungsverlust nach den Regelungen des § 8a JVEG. Entsprechendes gilt auch für den Aufwendungsersatz. Ein Beispiel zu § 12 Abs. 1 JVEG: Der Gesetzgeber rekurriert den betriebswirtschaftlichen Gemeinkostenbegriff. Danach sind Gemeinkosten im Sinne der Vorschrift nur solche Geschäftskosten, die einem Unternehmen alleine aus dessen Betrieb oder Verwaltung entstehen und konkreten Projekten (Aufträgen) nicht oder nur mittelbar zugeordnet werden können. „Übliche Gemeinkosten“ eines Sachverständigenbüros im Sinne der genannten Vorschrift sind somit nur Kosten, die losgelöst von konkreten gerichtlichen Aufträgen ohnehin angefallen wären. So gehört es z.B. entgegen der Auffassung von Hagen (a.a.O., Rdn. 2) angesichts der heutigen Preise nicht zu einer üblichen Büroausstattung eines Sachverständigen, dass teures Verpackungsmaterial (z.B. stabile Kartons, Versandtaschen usw.) für einen Rückversand von Akten und Gutachten an das Gericht quasi kostenfrei vorgehalten wird. Hilfreich wäre es auch gewesen, wenn im Inhaltsverzeichnis nicht lediglich ein „Anhang“ (von nahezu 100 Seiten!) aufgeführt worden wäre, sondern auch eine Auflistung der dort zu findenden Unterlagen. Im Anhang „versteckt“ sich z.B. eine umfangreiche Zuordnungsliste des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks zur handwerklichen Sachgebietseinordnung nach § 9 Abs. 1 JVEG. Ebenso zu finden ist dort – neben einer kommentierten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – eine Übersicht über Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer, z.B. die immerhin in einigen Ländern zu findenden Verfügungen über beschleunigte Auszahlungen von Sachverständigenvergütungen. Fazit: Auch die Neuauflage des JVEG-Kommentars von Hagen Schneider erfüllt die Erwartungen an eine praxisbezogene Kommentierung. Das Werk enthält zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzes eine übersichtliche sowie verständliche Darstellung und damit eine gute Hilfestellung für alle mit dem JVEG befassen Praktiker. Es sollte in keiner Gerichtsbibliothek fehlen und kann auch nichtjuristischen Sachverständigen empfohlen werden.



















