(openPR) Sicherheitsleistungen für die Zwangsversteigerung von Immobilien können seit dem 16.2.2007 nicht mehr vor Ort durch Bargeld erbracht werden. Der Bieter muss vor dem Termin der Versteigerung eine bargeldlose Sicherheit hinterlegen. Sonst kann er nur zuschauen, aber nicht mitbieten. Darauf weist das Online-Portal www.financialport.de hin. Der Gesetzgeber lässt jetzt nur noch einen Bankverrechnungsscheck, eine Bankbürgschaft oder eine Überweisung zu. Die Neuregelung dient dem Schutz der Versteigerung und soll die Geldwäsche von nicht versteuertem Bargeld in der Versteigerung verhindern.
Die neuen Regeln erschweren aber für den Bieter einen möglichen Erwerb. Um mitbieten zu können, verlangt das zuständige Gericht eine sofortige Sicherheit von zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswertes der Immobilie. Der einfachste Weg ist jetzt der Bankverrechnungsscheck. Den kennen und verwenden aber bisher nur wenige Bieter und Banken. Daneben kann die Sicherheit vorab auch an das Gericht überwiesen werden. In beiden Fällen sind jedoch Fristen einzuhalten. Die Bankbürgschaft hingegen macht nur Sinn, wenn häufiger mitgesteigert werden soll, da der Bieter dann auch laufende Zinsen bedienen muss. Gebühren sind zusätzlich in jeder Variante fällig.
Die Auswahl der richtigen Art der Sicherheitsleistung hängt vor allem von der Höhe des erforderlichen Betrages und vom Zweck des Erwerbs ab. Dem interessierten Bieter empfiehlt Financialport, sich bei seiner Hausbank über alle Möglichkeiten und Anforderungen genau zu informieren. Tut er dies nicht, tappt er schnell in eine Kostenfalle. Denn neben den zusätzlich zum Kaufpreis anfallenden Steuern und Gebühren, können auch Zinsen für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahltag anfallen.
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