openPR Recherche & Suche
Presseinformation

NEIN zum Selbstbedienungsverbot

(openPR) Aeroxon fordert Bundesrat zur Aussetzung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung auf. 

Geplantes Selbstbedienungsverbot im Handel lässt Verhältnismäßigkeit und Praktikabilität vermissen.

Viele Produkte zum Schutz vor Schadinsekten im Haushalt sollen „hinter Gitter“.

Waiblingen, 1. Juni 2021. Mit einem öffentlichen Appell wendet sich die Aeroxon Insect Control GmbH in diesen Tagen an den Bundesrat und fordert dessen Mitglieder auf, die vom Bundeskabinett verabschiedete Biozidrechts-Durchführungsverordnung (Bundesratsdrucksache 404/21 vom 12.05.2021) auszusetzen. Eingebracht wurde die Verordnung durch einen Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums (BMU). Darin wird dem Handel für den Verkauf von Biozidprodukten wie z.B. Köderdosen, Mottenpapier oder Insektensprays ein Selbstbedienungsverbot vorgeschrieben. Zusätzlich werden verpflichtende Abgabegespräche für Verkäufer*innen, die über einen Sachkundenachweis verfügen müssen, eingeführt. Die Regelungen sollen für den stationären wie auch den Online-Handel gelten. 

„Das kommt meiner Auffassung nach einem Verkaufsverbot gleich“, kommentiert Thomas Updike, geschäftsführender Inhaber von Aeroxon, die neue Abgabeverordnung. „Wir wehren uns mit aller Kraft gegen dieses Vorhaben der Bundesregierung. Es ist unverhältnismäßig, ohne erkennbaren Nutzen und aufgrund der hohen Kosten für den erforderlichen Umbau der Verkaufsstellen und die Schulung des Verkaufspersonals nicht umsetzbar.“ 

Die Aeroxon Insect Control GmbH ist ein familiengeführter Mittelständler, der seit 1911 weltweit ein breites Sortiment gegen Schadinsekten im Haus anbietet. In Deutschland beliefert das Waiblinger Unternehmen hauptsächlich die Filialen des Lebensmittelhandels und der Drogeriemärkte mit freiverkäuflichen und zugelassenen Produkten, die rasche, sichere und wirksame Abhilfe schaffen. 

„Kunden, die unsere Produkte kaufen, wollen gezielt und bewusst ein Problem mit Schadinsekten im Haus - Silberfischchen, Ameisen, Lebensmittelmotten oder Kleidermotten - lösen“, begegnet Updike dem Argument des BMU, den unnötigen Einsatz von Bioziden verhindern zu wollen. „Es geht um Hygiene im eigenen Haushalt und um den wirksamen Schutz von Textilien und Lebensmitteln. Mit dem geplanten ‘Verkaufsverbot durch die Hintertür‘ werden Verbraucher entmündigt - ohne Not, ohne Sinn, ohne erkennbaren Nutzen.“ 

Der tatsächliche Nutzwert der Produkte für die Verbraucher werde nach Ansicht des Unternehmens im Referentenentwurf ignoriert. Die vom BMU verwendeten Daten für die Gesundheitskosten seien veraltet und nicht nachvollziehbar. Die angesetzten jährlichen Kosten für die Umsetzung des Entwurfs sind mit 20,4 Mio. € nachweisbar deutlich zu niedrig und stehen in keinem realistischen Verhältnis zum vom BMU errechneten Nutzen der Verordnung. Das BMU beziffert den Nutzen mit 2,4 Millionen Euro jährlich, die tatsächlichen Kosten belaufen sich nach Hochrechnung auf der Basis von belegbaren Marktdaten auf mindestens 162 Millionen Euro.(1) Zum Vergleich: Für das „Lieferkettengesetz“ werden die jährlichen Kosten der Wirtschaft mit 43,5 Mio. Euro veranschlagt.(2)

Seit 1998, dem Jahr der Einführung der EU-Biozidgesetzgebung, die den Verkauf von Bioziden in der EU regelt, investierte allein Aeroxon mehrere Millionen Euro in die Entwicklung und Zulassung von Produkten. Die nach der geltenden Biozid-Verordnung EU Nr. 528/2012 für den freien Verkauf zugelassenen Biozidprodukte weisen durch strenge Zulassungsprozesse ein extrem hohes Schutzniveau gegenüber Mensch, Tier und Umwelt auf. Umfangreiche Informationen und Anwendungshinweise werden verpflichtend auf den Verpackungen abgedruckt. Alle Biozidprodukte im Handel sind deshalb unbedenklich in der Anwendung. 

Updike weist in einer Verlautbarung auf das folgende Szenario hin: „Die geplante Regelung bedeutet für den Handel hohe Investitionskosten für abschließbare Schränke und für Schulungen von mehreren Mitarbeitern in jeder Filiale. Der Online-Handel sieht sich vor die Herausforderung gestellt, Beratungsgespräche per Telefon oder Videoübertragung zu führen. All das ist realitätsfern und nicht praktikabel. Die Verordnung ist nicht zu Ende gedacht.“ 

Die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung schließe die von der EU als freiverkäuflich eingestuften Haushaltsprodukte des täglichen Bedarfs wie Köderdosen, Mottenpapier und Insektensprays faktisch vom Verkauf aus. 

„Ist dies der Start für Regulierungen und Abgabebeschränkungen weiterer Produktgruppen im deutschen Handel?“, bemerkt Updike.

Gleichzeitig werde der Bezug dieser Produkte und illegaler Artikel aus dem Ausland einen Boom erleben. Die durch die BMU verfolgte Gefahrenreduktion und der bewusste Umgang mit Bioziden werde eindeutig verfehlt und geradezu ins Gegenteil verkehrt. Die nationale Verschärfung des EU-Rechts bedeute die Überregulierung bereits zugelassener Produkte. Der deutsche Alleingang führe die langjährigen Anstrengungen und die hohen Investitionen der Anbieter für sichere und wirksame Produkte ad absurdum. 

Die Aeroxon Insect Control GmbH fordert die Mitglieder des Bundesrates auf, die Verordnung, insbesondere das darin enthaltene Selbstbedienungsverbot und die Beratungspflicht, auszusetzen, um die Verhältnismäßigkeit, die Notwendigkeit und die Praxistauglichkeit der Verordnung mit aktuellen Daten zu überprüfen.

www.aeroxon.de

(1) Quellen: Haushaltsinsektizide Deutschland: Nielsen (LEH + DM) 2020, GfK (Gartencenter + DIY) 2020

(2) Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 19/28649 19.04.2021 S. 3  E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1211595
 906

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „NEIN zum Selbstbedienungsverbot“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Aeroxon

Bild: Aeroxon® powert im MarktBild: Aeroxon® powert im Markt
Aeroxon® powert im Markt
Die stärkste Herstellermarke baut ihre führende Position im Gesamtmarkt der Insektizide weiter aus. Die Marke Aeroxon® verzeichnet erneut ein zweistelliges Wachstum mit anwendungsfreundlichen Schädlingsbekämpfungsmitteln. Waiblingen, 23. April 2015 – Kaum ein Markt ist so vom Wetter bestimmt wie der Markt der Schädlingsbekämpfungsmittel. Bei wechselhafter Witterung mit stark schwankenden Umsätzen im Jahresverlauf erreichte der deutsche Gesamtmarkt 2014 ein Wachstum von 2,8 % (95,6 Mio. €). Von dieser Entwicklung hat sich die Aeroxon Insect …
Bild: Aktion „Sauberer Küchenschrank“Bild: Aktion „Sauberer Küchenschrank“
Aktion „Sauberer Küchenschrank“
Lebensmittelmotten wirksam verhindern Wer seine Familie gerne bekocht, hat naturgemäß viele Vorräte im Haus. In Küchenschränken stehen oft über mehrere Wochen - nicht immer in verschlossenen Behältern - Grundnahrungsmittel wie Reis, Nudeln, Müsli neben Gewürzen, Schokolade und Trockenfrüchten. Lebensmittelmotten kommen da schon fast zwangsläufig, denn sie finden optimale Lebensbedingungen vor. Aeroxon, Anbieter von umweltfreundlichen Schädlingsbekämpfungsmitteln, empfiehlt daher mehrmals im Jahr die Aktion „Sauberer Küchenschrank“, das grün…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: juravendis Rechtsanwälte ++ OVG NRW urteilt über Selbstbedienungsverbot apothekenpflichtiger ArzneimittelBild: juravendis Rechtsanwälte ++ OVG NRW urteilt über Selbstbedienungsverbot apothekenpflichtiger Arzneimittel
juravendis Rechtsanwälte ++ OVG NRW urteilt über Selbstbedienungsverbot apothekenpflichtiger Arzneimittel
Im Urteil vom 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), dass das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Arzneimittel verfassungsgemäß ist und nach wie vor seine Berechtigung hat. Dieses Urteil stand am Ende eines Rechtsstreits, in dem ein Apotheker gegen eine Ordnungsverfügung des zuständigen …
Bild: NRW-weite Schwerpunktaktion zeigt Sicherheitsmängel beim Verkauf von AbbeizernBild: NRW-weite Schwerpunktaktion zeigt Sicherheitsmängel beim Verkauf von Abbeizern
NRW-weite Schwerpunktaktion zeigt Sicherheitsmängel beim Verkauf von Abbeizern
… wurden fast 400 Bau- und Holzfachmärkte überprüft. In 28 wurden diese Abbeizer gefunden, das entspricht acht Prozent. In 17 dieser Geschäfte wurde das Selbstbedienungsverbot missachtet. In 23 der Geschäfte wurde keine sachkundige Person angetroffen, obwohl dies vorgeschrieben ist. Verbraucherschutzminister Eckhard Uhlenberg kündigte als Reaktion auf das …
PDR kooperiert mit DIY Academy: Miss DIY für PUR-Schaumdosenrecycling
PDR kooperiert mit DIY Academy: Miss DIY für PUR-Schaumdosenrecycling
… Vorbereitung. Ziel ist, die Mitarbeiter beim Produkt-Know-how und beim Wissensstand über die gesetzlichen Rahmenbedingungen fit zu machen. Dazu gehören Kenntnisse über das Selbstbedienungsverbot für MDI-haltige Schäume ebenso wie die richtige Entsorgung der Dosen, die nach Gebrauch als Sonderabfall gelten. „Mit der Kooperation wollen wir die wichtige …
Bundesverwaltungsgericht - Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel
Bundesverwaltungsgericht - Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel
… Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich angesehene Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung verkaufen wollte, blieb deshalb in allen Instanzen erfolglos. Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel ist verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und …
Sie lesen gerade: NEIN zum Selbstbedienungsverbot