(openPR) Aufgrund der seit Anfang des Jahres geltenden höheren Umsatzsteuer sollten gewerbliche Mietverträge angepasst oder ergänzt werden. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
Dies betrifft alle umsatzsteuerpflichtigen Mietverhältnisse, zum Beispiel bei einem Gewerberaummietvertrag. Mit der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent müssen alle Verträge bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben enthalten. Nur so kann der Mieter die ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuern beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.
Der Mietvertrag selbst gilt zusammen mit den dazu gehörigen Zahlungsbelegen grundsätzlich als Rechnung, die vom Finanzamt für den Vorsteuerabzug anerkannt wird. Mietvertrag und Belege müssen aber zum Beispiel folgende Angaben enthalten:
* die vollständigen Namen und Anschriften von Vermieter und Mieter
* die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters
* das Ausstellungsdatum
* eine einmalige Rechnungsnummer, zum Beispiel Nummer des Mietobjekts
* Art und Umfang der Leistung, zum Beispiel die Bezeichnung des Mietobjekts
* der Kalendermonat der Mietzahlung …
* das Entgelt für die Leistung, also die Höhe der Miete
* den anzuwendenden Steuersatz
* den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag
Gewerbliche Mieter hätten grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. „Im Gegenzug ist der Mieter aber auch verpflichtet, den seit Jahresbeginn geltenden, höheren Umsatzsteuersatz zu zahlen“, erklärt Hauptgeschäftsführer Michael Möni
Pressekontakt:
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