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Wohnungseigentum: Verwalter darf Pflichten übertragen

06.10.202016:29 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Wohnungseigentum: Verwalter darf Pflichten übertragen
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(openPR) Das Amtsgericht Moers hat mit Urteil vom 11.07.2019 zum Aktenzeichen 564 C 140/19 entschieden, dass einen Wohnungseigentumsverwalter zwar die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums trifft, er sich bei der Bewältigung seiner Aufgaben aber auch der Hilfe Dritter bedienen darf.

Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 10/2020 vom 05.10.2020 ergibt sich:

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war es im Zusammenhang mit einer nicht angepassten Stufe zu einem schweren Sturz gekommen, bei dem Kläger als Besucher der Anlage 13 Stufen hinab gefallen war. Seitdem war er erwerbsunfähig und schwerstbehindert. Der Kläger war der Auffassung, die unebene Stufe stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, die dem Verwalter obliegen hätte, sodass er Schadensersatzansprüche gelten machen könne. Der Verwalter war dahingegen der Auffassung, es läge keine Verletzung von Pflichten vor und darüber hinaus habe er diese Aufgaben mit dem entsprechenden Vertrag auf den Hausmeister übertragen.

Das AG Moers hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war auf eine Risikoverteilung abzustellen. Zwar sei in der Tat eine Unebenheit vorhanden und dies könne auch die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht darstellen. Dennoch sei hier zum einen wirksam die Wahrnehmung dieser Pflicht durch den Vertrag auf den Hausmeister delegiert worden, sodass der beklagte Verwalter nur noch dafür einstehe, dass der nun verpflichtete Hausmeister bereit und in der Lage sei, diese Aufgabe zu erfüllen. Nur dies müsse der Verwalter überwachen. Ob der Verwalter letztlich diese Kontroll- und Überwachungspflicht ausreichend erfüllt habe, konnte in dem Fall sogar offenbleiben. Denn zum einen war die Treppe dem Kläger seit Jahrzehnten bekannt und war dennoch von ihm nie zum Gegenstand einer der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlungen gemacht worden. Zum anderen verbleibe stets ein Gefahren- und Lebensrisiko, das der Einzelne selber zu tragen habe und für das andere nicht haftbar gemacht werden könnten. Nach Abwägung aller Umstände dieses Einzelfalles lag hier ein solches Lebensrisiko vor, dem Verwalter konnte eine Pflichtverletzung nicht vorgeworfen werden.

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