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Neubebauung des "Irma-Geländes" in Bad Dürrheim kann beginnen

22.07.2020 • 09:15 Uhr • Industrie, Bau & Immobilien
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(openPR) Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 13.07.2020 zum Aktenzeichen 1 K 729/20 entschieden, dass die vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erteilte Baugenehmigung für die Neubebauung des früher mit der Kurklinik "Irma" bebauten Geländes in Bad Dürrheim nicht die Rechte zweier Eigentümer mit einer Wohnung auf einem Nachbargrundstück verletzt.

Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 17.07.2020 ergibt sich:

Die vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erteilte Baugenehmigung vom 20.01.2020 sieht den Neubau von zwei Gebäuden mit Wohnungen, Ferienwohnungen, Gewerbeeinheiten und Tiefgarage vor. Außerdem erteilte das Landratsamt eine wasserrechtliche Befreiung von dem Verbot der Bebauung im Gewässerrandstreifen an der Stillen Musel.

Das VG Freiburg hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt kein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Insbesondere handele es sich bei der von den Antragstellern geltend gemachten früheren und längeren Verschattung des Gebäudes, in dem sich ihre Wohnung befinde, nur um eine geringe und damit zumutbare Beeinträchtigung. Es bestehe kein Anspruch auf Beibehaltung früherer Lichtverhältnisse. Auch wenn das geplante Gebäude knapp 4 m höher als das inzwischen abgebrochene Gebäude der Kurklinik "Irma" sei, sei die erhebliche Vorbelastung durch die frühere Bebauung zu berücksichtigen. Auch im Hinblick auf die im Vergleich zur vorherigen Bebauung größere Gebäudelänge sei nicht von einem erdrückenden, massiven Baukörper auszugehen, zumal es sich um einen terrassierten Komplex mit durchbrochener Fassade handele.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz habe auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Antragsteller Erfolg, Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes seien verletzt. Zum Teil gehe es um Vorschriften, die nicht dem Schutz des Gebäudes dienten, indem sich die Wohnung der Antragsteller befinde. Soweit es um (möglicherweise) nachbarschützende Vorschriften gehe, seien diese voraussichtlich nicht verletzt.

Die Antragsteller könnten auch nicht mit Erfolg geltend machen, die erteilte Befreiung vom Verbot der Bebauung im Gewässerrandstreifen sei rechtswidrig. Die Vorschriften über die Freihaltung von Gewässerrandstreifen verfolgten allein dem Allgemeininteresse nutzende Ziele und dienten nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken. Nachbarschützende Vorschriften in Bezug auf Überschwemmungsgebiete seien nicht einschlägig, da die betroffenen Grundstücke nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet lägen und die Voraussetzungen für eine entsprechende Festsetzung auch nicht gegeben seien.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum VGH Mannheim einlegen.

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