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Keine Haftung des Reiseveranstalters wegen Rippenbruchs in Badewanne

Bild: Keine Haftung des Reiseveranstalters wegen Rippenbruchs in Badewanne
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 04.09.2019 zum Aktenzeichen 2-24 O 175/18 entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht für Verletzungen haftet, die ein Reisender erlitt, der beim Ausstieg aus der Hotelbadewanne auf deren Rand stürzte, wobei ein Halterungsgriff aus der Wand riss.

Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 06.07.2020 ergibt sich:

Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich im Rahmen einer Pauschalreise in einem Hotel auf Teneriffa. Am Tag der Anreise duschte der Ehemann in der kombinierten Dusch- und Badewanne des Zimmers. Beim Ausstieg stürzte er auf den Wannenrand. Dabei riss ein seitlich über der Badewanne befestigter Halterungsgriff aus der Wand. Der Ehegatte erlitt eine Rippenserienfraktur und einen Pneumothorax. Zunächst wurde er drei Tage vor Ort stationär behandelt, sodann nach einem ärztlich begleiteten Flug eine weitere Woche im Universitätsklinikum in Frankfurt am Main.

Die Klägerin verlangte von dem Reiseveranstalter Schmerzensgeld sowie Minderung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemanns. Sie gab an, ihr Mann habe sich am Griff über der Wanne festhalten wollen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser nicht fest verankert gewesen sei. Hätte er gehalten, hätte ihr Mann den Sturz abfangen und die folgenschweren Schäden vermeiden können.
Das LG Frankfurt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kann letztlich dahinstehen, ob der Haltegriff ordnungsgemäß verankert gewesen ist. Eine Haftung des beklagten Reiseveranstalters scheitere jedenfalls am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang: Der Halterungsgriff sei auf ca. 60 cm Höhe und etwas schräg angebracht gewesen. Daraus ergebe sich, dass er nur dazu diente, Gästen beim Baden das Aufstehen bzw. Aufrichten zu erleichtern. Er sei aber nicht dazu da gewesen, Personen beim Ausrutschen oder im Sturz Halt zu geben. Daher habe sich nur die allgemeine Gefahr verwirklicht, beim Duschen auszurutschen und zu stürzen. Sie bilde Teil des allgemeinen Lebensrisikos.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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