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Domäne Calenberg: Unzumutbare Lärmimmissionen nicht zu erwarten

Bild: Domäne Calenberg: Unzumutbare Lärmimmissionen nicht zu erwarten
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das öffentliche Baurecht
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(openPR) Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 08.04.2020 zu den Aktenzeichen 4 B 2863/19, 4 B 2865/19, 4 B 5556/19 und 4 B 5558/19 entschieden, dass die Baugenehmigungen zur Befestigung eines Lagerplatzes und eines LKW-Parkplatzes auf der sogenannten "Leineinsel" voraussichtlich rechtmäßig sind, da unzumutbare Lärmimmissionen nicht zu erwarten sind.



Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 07.04.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller begehren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Baugenehmigungen der Region Hannover zugunsten der Beigeladenen zur Befestigung eines Lagerplatzes und eines LKW-Parkplatzes einschließlich der gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen auf ihrem Betriebsgelände der sog. "Leineinsel". Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin der Domäne Calenberg, einer landwirtschaftlich und zu Wohnzwecken genutzten Hofstelle. Der Gutshof, eine ehemalige Staatsdomäne aus dem 17. Jahrhundert, die sich zwischenzeitlich im Besitz der Welfenfamilie befunden hatte, ist in die Liste der Baudenkmale in Pattensen (Schulenburg) eingetragen und liegt am Nordufer der Leine. Der Antragsteller zu 2.) ist ein nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannter Verein, der sich nach seiner Satzung unter anderem dem Schutz und der Pflege der Natur, besonders der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, der erdgeschichtlichen Eigentümlichkeiten sowie der Eigenart des Landschaftsbildes widmet. Das Grundstück der Beigeladenen liegt auf der anderen Seite der Leine auf der sog. "Leineinsel" im Plangebiet des seit dem 15.02.2018 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 216 "Calenberger Mühle" (B-Plan) der Stadt Pattensen. Die Beigeladene betreibt auf ihrem Gelände ein Werk der mechanischen Verfahrenstechnik und stellt Stabilisationsfasern für den Straßenbau her. Der Planbereich liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet Calenberger Leinetal und im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Leine. Gegen den Bebauungsplan Nr. 216, dessen wesentlicher Zweck die Schaffung einer Möglichkeit zur Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen ist, haben die Antragsteller Normenkontrollantrag beim OVG Lüneburg erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit ihren Eilanträgen machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Vorhaben unzulässig seien, weil der Bebauungsplan unwirksam sei. Zudem rügen sie die unzureichende Erfassung des von den Vorhaben auszugehenden Lärms, die fehlende Beachtung der hochwasserrechtlichen Vorgaben und die fehlerhafte naturschutzfachliche Einschätzung der Antragsgegnerin in Bezug auf die gefährdeten Tierarten und die Kompensationsflächen.

Das VG Hannover hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist unabhängig davon, ob man von der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgeht, bei der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Antragsteller sich mit Erfolg auf die geltend gemachten Fehler berufen können. Unzumutbare Lärmimmissionen seien – angesichts der vorgelegten Gutachten und Geräuschemissionskataster – nicht zu erwarten. Die Befestigung des Lagerplatzes und des Lkw-Stellplatzes werde ausweislich des vorgelegten hydraulischen Nachweises voraussichtlich nicht zu erhöhten Risiken für den Hochwasserschutz führen. Die artenschutzrechtlichen Bedenken, auf die sich allein der Antragsteller 2.) berufen könne und zwar nur dann, wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, vermochte das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zu teilen. Weder sei ein Kompensationsdefizit glaubhaft gemacht noch sei das Vorkommen von schützenswerten Gastvögeln im betroffenen Gebiet nachgewiesen oder die Beeinträchtigung konkreter Habitatstrukturen von Biber und Fischotter durch die Baumaßnahmen wahrscheinlich.

Die Antragsteller haben bereits Beschwerde beim OVG Lüneburg eingereicht.

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