(openPR) So oder ähnlich könnte es Ihnen auch mit dem neuen AGG ergehen.
Scheinbar glaubt man sich auf der sicheren Seite. Allerdings, das neue AGG lässt Spielraum für so manche unliebsame Überraschung! Ein einziger übersehener Diskriminierungsaspekt kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für Ihr Unternehmen nach sich ziehen.
Dabei ist die Sachlage in vielen Fällen unklar. Bei der Auslegung des AGG herrscht noch große Unsicherheit. Das Gesetz verbietet grundsätzlich die Benachteiligung aufgrund der definierten Diskriminierungsmerkmale, es sei denn, es greifen Ausnahmen bzw. Rechtfertigungsgründe.
Beispiel einer Stellenausschreibung aus der Praxis / (Ouelle: www.sekretaerin.de )
"Wir suchen eine belastbare Sekretärin bis 30 Jahre. Vorausgesetzt wird mehrjährige Berufserfahrung. Sie sollten deutsche Staatsangehörige sein.
Zunächst registriert man Ihren eleganten Auftritt. Dann beeindruckt der ungemein souveräne Umgang mit Menschen. Und schliesslich überzeugt die seltene Begabung, sprichwörtlich weiblichen Charme mit gesundem Geschäftssinn zu verbinden.
Bewerbungen bitte nur mit Foto und Lebenslauf."
Bis vor kurzem hätte einer solchen Stellenausschreibung kaum jemand ein Diskriminierungsmerkmal entnommen, zumal die angesprochene Klientel dieses Berufsbildes sich in der Praxis ohnehin zu 99 Prozent aus weiblichen Bewerberinnen rekrutiert. Doch seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Mitte August birgt eine solche Ausschreibung erhebliche Risiken.
Enthält sie doch jede Menge möglicher Benachteiligungen, die das AGG verbietet und Arbeitgeber möglicherweise schadensersatzpflichtig macht.
Diskriminierungsmerkmale sind Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität; im Arbeitsrecht: Weltanschauung.
So kann der Fall eintreten, Sie stellen z. B. einen Bewerber ein, den Sie unter voller Beachtung des AGG nicht diskriminiert haben, aber gerade dadurch können Sie einen anderen Bewerber diskriminieren.
Angenommen Sie versenden an die abgelehnten Bewerber Absagen mit dem Wortlaut:
"Wir haben Ihre Bewerbung sorgfältig geprüft, leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Sie für die Position nicht berücksichtigen konnten. Ihre ausgezeichneten Qualifikationen, Erfahrungen sind zweifellos eindrucksvoll und für viele Arbeitgeber sehr interessant, decken sich jedoch leider nicht mit den spezifischen Anforderungen der aktuell zu besetzenden Position"
Viele Unternehmen gehen dazu über, abgelehnten Bewerbern überhaupt keine Gründe mehr für die Absage zu benennen, um sich nicht angreifbar zu machen. Denn mit einer Formulierung, die wie eine Lobeshymne auf den Bewerber klingt, "Sie sind für unser Unternehmen zu qualifiziert" bewegt man sich auf sehr dünnem Eis.
Alles klar?
Nein?
Nicht nur dieses Beispiel zeigt, dass das AGG gut gemeint sein mag, in der Praxis aber zu absurden Ergebnissen führen kann.
Ein Gesetz ist eben auch nur so gut, wie es gemacht wurde... unabhängig davon, wie gut Sie sich auch vorbereitet haben, wie gewissenhaft Sie auch immer arbeiten. Alle Fragen zum Thema sollten immer mit einem Anwalt abgesichert werden.
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