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Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht - Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

09.11.200614:14 UhrVereine & Verbände
Bild: Vereinsrecht / Gemeinnützigkeitsrecht - Gemeinnützigkeit und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg aus Juni d.J. stellt die parallel zu einem Ärztekongress durchgeführte Vermietung von Ausstellungsflächen an Industrieaussteller stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keine Vermögensverwaltung dar. Durch die Vermietung an Industrieaussteller führt der Verein keine Werbung im Sinne des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO aus (FG Hamburg, 2-K-10/05, Urteil vom 15.06.2006). In dem Fall ging es um die Frage, ob die Entgelte, die durch die parallel zu den Fachtagungen durchgeführten Industrieausstellungen eingenommen werden, der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen sind oder als vermögensverwaltende Tätigkeit steuerfrei sind bzw. gem. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO pauschal versteuert werden. Der Kläger ist ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck auf die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch das Abhalten von wissenschaftlichen Versammlungen gerichtet ist. Der Verein wurde mit Satzung vom 05.12.1990 gegründet und am 25.01.1991 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine nach den §§ 51ff AO gemeinnützige Körperschaft. Nach den unstreitigen Feststellungen der Betriebsprüfung ist die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. Der Verein vereinnahmt in geringem Umfang Spenden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Der Verein erzielt in geringem Umfang Zinseinnahmen. Der Verein führte in den Streitjahren jährlich eine ...ärztliche Fachtagung in angemieteten Räumen durch. Die Anmietung des jeweiligen Kongresssaales erfolgte einheitlich als Gesamtpaket zusammen mit den Ausstellungsflächen. Die Ausstellungsflächen als solche werden nicht gesondert entgolten. Im Rahmen der Tagungen wurden medizinische Seminare und Kurse durchgeführt. Hieraus wurden Tagungs- und Kursgebühren vereinnahmt, die der Verein nicht der Besteuerung unterwarf. Während der Tagungen wurden auch gesellschaftliche Veranstaltungen und Ausflugsprogramme angeboten. Die hieraus resultierenden Einnahmen wurden nicht der Besteuerung unterworfen. Zeitgleich zu der jeweiligen Tagung organisierte der Verein jeweils eine Industrieausstellung. Auf der Industriemesse bewerben ausgesuchte Vertreter der Industrie Produkte, die für die ...Heilkunde von Interesse sind. Dabei wurden den Unternehmen Flächen zur Anbringung von Reklame bzw. Ausstellung von eigenen Produkten im Rahmen der Industriemesse angeboten. Die Industrieausstellung ermöglicht den Kongressteilnehmern anhand der dort ausgestellten Produkte sich über neue wissenschaftliche Bearbeitungen bekannter Krankheitsbilder zu informieren. Bei den Ausstellungen finden grundsätzlich keine Verkäufe statt. Das Entgelt, welches die jeweiligen Industrieaufsteller zahlen, richtet sich nach der Größe der Fläche, die angemietet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Rechnungen verwiesen (FGA Bl. 49, 50). Den Überschuss aus der entgeltlichen Vermietung nutzte der Kläger um die Teilnahmegebühren zu senken. Aus der Ausstellung erzielte der Verein Einnahmen, die er einheitlich als Erlöse "Industrie 16 %" erfasst hat. In 1999 erzielte der Kläger Ausstellerentgelte in Höhe von 65.657,50 DM und in 2000 in Höhe von 90.242,15 DM. In den am 01.11.2002 abgegebenen Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärungen 1999 und 2000 erklärte der Kläger einen Gewerbeertrag bzw. Gewinn für 1999 in Höhe von -2.547 DM und für 2000 in Höhe von 6.469. Durch die Bescheide für 1999 und 2000 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vom 06.12.2002 wurden jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag von 0,00 DM und eine Gewerbesteuer von 0,00 DM festgesetzt. Durch die Körperschaftsteuerbescheide 1999 und 2000 vom 06.12.2002 wurde jeweils eine Körperschaftsteuer von 0,00 DM festgesetzt. In der Zeit vom 05.02.2003 bis zum 07.01.2004 wurde beim Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Ansicht der Betriebsprüferin sind die Ausstellerentgelte der Industrie und andere hier nicht streitige Positionen Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die entstandenen Kosten teilte die Betriebsprüferin direkt dem einzelnen Bereich zu, sofern dies möglich war. Im Übrigen teilte sie die gemischt veranlassten Kosten im Verhältnis der Einnahmen der verschiedenen Bereiche zueinander auf. Danach ergab sich ein Überschuss nach BP in Höhe von 18.646,84 DM für 1999 und in Höhe von 40.921,05 DM für 2000.



Nach Auffassung des FG Hamburg unterliegen die Entgelte, die die Industrieaussteller bezahlen, der Ertragsbesteuerung. Die Voraussetzungen für die pauschale Besteuerung des Gewinns gemäß § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der Fassung vom 20.12.2000 liegen nicht vor. Die Entgelte, die von den Industrieausstellern an den Kläger bezahlt werden, sind steuerpflichtig, da sie aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezogen werden. Die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb sind nicht gegeben. Die Vermietung der Ausstellungsflächen an die Industrieaussteller stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1977) entfällt insoweit, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Für die Gewerbesteuer gilt § 3 Nr. 6 GewStG. Gem. § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Die Vermietung der Ausstellungsflächen an die Industrieaussteller stellt eine selbständige nachhaltige Tätigkeit dar, durch die Einnahmen erzielt werden. Die kurzfristige Vermietung der Ausstellungsflächen an die Industrieaussteller ist keine Vermögensverwaltung sondern stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Der Bereich der Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn über die Überlassung von Flächen hinaus erhebliche Sonderleistungen erbracht werden. Eine nur kurzfristige Vermietung führt grundsätzlich nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sondern zu gewerblichen Einnahmen. Im Streitfall überlässt der Kläger den Industrieausstellern nicht nur die Flächen, denn die Flächen sind den Ausstellern nur im Zusammenhang mit der Durchführung des Kongresses von Nutzen. Entscheidend für die Industrieaussteller ist, dass sie ihre Adressaten, die Mitglieder des Klägers, an den Kongresstagen direkt antreffen und mit diesen kommunizieren können. Ohne die Durchführung der Kongresse wäre die Überlassung der Flächen für die Industrieaussteller sinnlos (zu dem Bereich der Bandenwerbung siehe BFH vom 13.03.1991, I R 8/88, BFHE 164, 57, BStBl II 1992, 101). Hinsichtlich der Vermietung von Messeständen geht der Senat davon aus, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Vermietung handelt, weil sie kurzfristig an wechselnde Mieter erfolgt. Entscheidend ist, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung erkennbar ist, dass der Kläger das Vermögen unter Wahrnehmung von das übliche Maßüberschreitenden verdichteten Marktchancen zur Erzielung von Einnahmen nutzt. Der Kläger erzielt für die Standflächen nur deshalb die relativ hohen Mietentgelte, weil die Industrieaussteller wegen des stattfindenden Kongresses ein erhebliches Interesse an der Anmietung haben, weil sie wissen, dass an dem Tagungsort ihre Ansprechpartner vor Ort sein werden (zur Überlassung von Werbeflächen in Sportstadien siehe FG München vom 30.07.1996, 15 K 353/95, EFG 1996, 1180).

Außerdem sind nach Ansicht der Richter die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb sind nicht gegeben. Gem. § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, 2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Voraussetzungen 1 bis 3 müssen kumulativ vorliegen (Tipke/Kruse-Tipke § 65 AO Rn. 1 m.w.N.). Bereits die Tatbestandsvoraussetzung des § 65 Nr. 1 AO ist nicht erfüllt, denn der Satzungszweck umfasst ausdrücklich nur die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder durch das Abhalten von wissenschaftlichen Versammlungen und nicht auch die Zusammenarbeit mit der Industrie zum Zweck der Fortentwicklung von medizinischen Produkten (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung).

Auch die Voraussetzungen gemäß § 65 Nr. 2 AO sind nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben, denn die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers können nicht nur durch das Unterhalten und Betreiben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erreicht werden. Der Kläger könnte seine Fachtagung auch dann durchführen, wenn er nicht parallel die Industriemesse organisieren würde. Er müsste dann nur ggf. seine Eintrittspreise für die Kongresse erhöhen oder sich um alternative Finanzierungen wie z.B. Mitgliedsbeiträge oder Spenden bemühen. Da schon die ersten beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es auch an der Voraussetzung des § 65 Nr. 3 AO fehlt, obwohl der Kläger vorträgt, dass es keine kommerziellen Anbieter in dem Bereich der ...Medizin gibt, welche als Konkurrenten benachteiligt werden könnten. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Durchführung der Industriemesse durch den Kläger einem kommerziellen Anbieter unmöglich gemacht wird, Fachmessen im Bereich der ...Medizin durchzuführen. Entscheidend ist nicht, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten Industriemesse nicht um eine Verkaufsmesse handelt, denn es gibt auch kommerzielle Industriemessen bei denen nicht der unmittelbare Verkauf im Vordergrund steht. (Quelle: Lexinform)

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