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Änderungen im Steuerrecht ab 2020

Bild: Änderungen im Steuerrecht ab 2020

(openPR) Neben diversen Maßnahmen zur steuerlichen Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel enthält das Jahressteuergesetz 2019 noch zahlreiche weitere Änderungen im Steuerrecht.

Vor kurzem hat das Bundesfinanzministerium den ersten Entwurf für ein „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ veröffentlicht.



Das Gesetz enthält neben der namensgebenden Verlängerung und Ausweitung von Steuerbegünstigungen für Elektrofahrzeuge noch viele andere Änderungen im Steuerrecht und fungiert damit als inoffizielles „Jahressteuergesetz 2019“.

Im Wesentlichen beschränken sich die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität in diesem Gesetz auf die Verlängerung verschiedener bereits geltender Vergünstigungen. Das umfasst auch die erst Anfang dieses Jahres eingeführten Steuerbefreiungen für Jobtickets und die Überlassung oder Privatnutzung von Fahrrädern. Neu ist lediglich die Einführung einer Sonderabschreibung für Lieferwagen mit Elektroantrieb.

Zu den weiteren wichtigen Änderungen gehört neben verschiedenen lohnsteuerlichen Regelungen unter anderem auch die Umsetzung diverser Vorgaben der EU zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.

„Insbesondere möchten wir auf die Änderungen bei nachfolgenden Punkten näher eingehen“, so Marcel Radke, Steuerberater und Gesellschafter bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN.

Verpflegungsmehraufwand: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sollen angehoben werden. Für einen vollen Kalendertag der Abwesenheit können dann 28 Euro statt bisher 24 Euro angesetzt werden und für den An- und Abreisetag oder einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden der halbe Betrag, also 14 Euro statt bisher 12 Euro.

Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wird ein Bewertungsabschlag eingeführt. Bisher war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Künftig soll der Ansatz eines Sachbezugs unterbleiben, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 20 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Damit soll die soziale Fürsorge von Arbeitgebern unterstützt werden, die ihren Arbeitnehmern auch in hochpreisigen Ballungsgebieten bezahlbaren Wohnraum bereitstellen. Die Obergrenze soll die Anwendung des Bewertungsabschlags auf Luxuswohnungen verhindern. Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine vollständige Wohnung ist, ist wie bisher der amtliche Sachbezugswert maßgebend.

Alle Änderungen sollen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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