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VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR ERSTKLÄSSLER*INNEN

Bild: VERSICHERUNGSSCHUTZ FÜR ERSTKLÄSSLER*INNEN

(openPR) WELCHE VERSICHERUNGEN ZUR EINSCHULUNG BENÖTIGT WERDEN

Das Ende der Sommerferien läutet für die Schulanfänger*innen einen neuen Lebensabschnitt ein. Dieser bringt nicht nur viele neue Erfahrungen mit sich, sondern birgt auch einige neue Gefahren, die auf die Erstklässler*innen zukommen. Dieses machen sich viele Versicherungsvermittler*innen zu Nutze und wittern das Geschäft mit den besorgten Eltern. Doch nicht alle Versicherungen sind auch sinnvoll. „Eine private Haftpflichtversicherung und eine Unfallversicherung gehören zu den wichtigsten Versicherungen“, so Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). Wenn der Abschluss einer Kinderinvaliditätsversicherung möglich ist, sollten Eltern diese der Unfallversicherung vorziehen.

Eine Kinderinvaliditätsversicherung sichert nicht nur die Invaliditätsrisiken des Kindes ab, die aufgrund eines Unfalls entstehen können. Sie sichert darüber hinaus auch die Risiken ab, die aufgrund einer Krankheit entstehen können. Sie ist daher deutlich teurer als eine klassische Unfallversicherung, bietet aber einen umfassenderen Schutz.

Das Risiko einen Unfall in der Schule oder auf dem Schulweg zu erleiden, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Doch viele Unfälle geschehen in der Freizeit. Daher empfiehlt sich die Absicherung über eine private Unfallversicherung. Diese leistet bei einer verbleibenden Invalidität einen Kapitalbetrag, der z. B. für benötigte Neuanschaffungen oder Umbauten genutzt werden kann. „In jedem Fall sollte für Kinder eine Unfallrente vereinbart sein, um die durch eine Invalidität erhöhten laufenden Kosten zu decken“, rät Bianca Boss.

Unverzichtbar ist die private Haftpflichtversicherung. Empfehlenswert ist ein Tarif für die ganze Familie, welcher auch bei Schäden leistet, den deliktunfähige Kinder verursacht haben. Denn Kinder gelten bis zu ihrem siebten Geburtstag, im Straßenverkehr sogar bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, als deliktunfähig. Sofern keinem der Erziehungsberechtigten eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann, kann es sein, dass die Geschädigten auf dem Schaden sitzen bleiben. „Wer Wert darauf legt, dass auch in so einem Fall der Schaden ersetzt wird, kann den eigenen Versicherer bitten, den Schaden trotzdem zu begleichen. Das ist jedoch nur möglich, wenn der Tarif auch Schäden durch deliktunfähige Kinder abdeckt“, so die Versicherungsexpertin.

Die Schülerzusatzversicherung, die in Baden-Württemberg angeboten wird, ist auch trotz der Neuauflage nicht ausreichend. Gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet die darin enthaltene Unfallversicherung beispielsweise nur bei Schäden während der Schulzeit oder auf dem Schulweg. Die Versicherungssumme im Bereich der Privathaftpflicht ist mit 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden immer noch viel zu niedrig. „Wir empfehlen eine Mindestdeckungssumme von 15 Millionen Euro“, macht die Pressesprecherin deutlich. Näheres zur Schülerzusatzversicherung kann unserer Pressemitteilung (https://www.bundderversicherten.de/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/trotz-neuauflage-schuelerzusatzversicherung-bleibt-versicherungskaese) dazu entnommen werden.

Nähere Informationen zu den einzelnen Versicherungen können unseren Infoblättern auf unserer Homepage www.bundderversicherten.de entnommen werden.

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