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Keine Streckensperrung für Motorrad-Fahrer

13.06.201921:16 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Keine Streckensperrung für Motorrad-Fahrer
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Verkehrsrecht

(openPR) Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 06.06.2019 zum Aktenzeichen 8 B 821/18 entschieden, dass das Verkehrsverbot für Krafträder auf der Landesstraße L 707 zwischen Herscheid und Meinerzhagen rechtswidrig ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 07.06.2019 ergibt sich:



Das Verkehrsverbot für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September hatte der Märkische Kreis für einen 1,8 km langen Abschnitt der über die Nordhelle verlaufenden L 707 wegen gehäufter Unfälle sowie zum Schutz der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden im Naturpark Sauerland-Rothaargebirge vor Lärm angeordnet. Dieser Abschnitt ist durch eine Kombination von drei dicht aufeinander folgenden Kurven gekennzeichnet. Zwei Kurven (die sog. "Applauskurve" und die "Wasserbehälterkurve") weisen einen Winkel von etwa 180° und einen engen Radius auf. Dadurch ist der Streckenverlauf insbesondere auch für solche Motorradfahrer besonders attraktiv, die - ungeachtet bestehender Verkehrsvorschriften - zu rennähnlichen Kurvenfahrten mit hohen Geschwindigkeiten und in extremer Schräglage neigen und dabei den Kontakt ihres Knies mit dem Asphalt suchen (sog. "Knieschleifen"). Die betreffenden Motorradfahrer reisen seit Jahren - zum Teil aus großer Entfernung (z. B. aus den Niederlanden) - an der Nordhelle an, um die Kurvenkombination mehrfach bergauf und bergab mit entsprechenden Manövern zu befahren.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat ausgeführt: Der Märkische Kreis habe zwar zu Recht wegen der Unfallhäufung das Bestehen einer das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich überschreitenden Gefahrenlage an¬genommen. Soweit er auch auf den Lärmschutz zu Gunsten der Wohnbevölkerung und von Erholungssuchenden abgestellt habe, habe er jedoch keine hin-reichenden Feststellungen getroffen. Auch wenn wegen der Gefahrenlage die Voraussetzungen für verkehrsbeschränkende Maßnahmen vorlägen, sei das jeweils für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September geltende durchgängige Verkehrsverbot für Krafträder (aus¬genommen Kleinkrafträder und Mofas) ermessens¬fehlerhaft, weil es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Es sei nicht erkennbar, warum die Anbringung von Mittelschwellen im gesamten Kurvenbereich zur Gefahrenminimierung als milderes Mittel ausscheide. Zudem erweise sich eine Sperrung für den Kraftradverkehr ohne (weitere) zeitliche Einschränkungen als unverhältnismäßig. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen würden die Motorradfahrer, die sowohl für die deutlich gesteigerte Gefährdung des Verkehrs als auch für die Lärmbelästigungen in erster Linie verantwortlich seien, vor allem an Wochenenden und Feiertagen und im Übrigen erst ab dem späten Nachmittag die Landesstraße befahren.

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