(openPR) Fondsinitiator Ebertz genehmigt Kredit ohne Anlegerzustimmung
Ein ungenehmigter Kredit über 8,9 Mio. € an eine Gesellschaft des Fondsgeschäftsführers Dr. Ebertz dürfte das Fass auf der am 31.Oktober stattfindenden Gesellschafterversammlung des Sachwertfonds 110 DKÖ- Objektgesellschaft Königsallee Dr. Herbert Ebertz KG wohl zum Überlaufen bringen. Für den Heidelberger Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Matthias Nittel handelt es sich bei der Kreditgewährung um einen ungeheuerlichen Vorgang, der sowohl zivil-, als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen dürfte.
Wie der Fondsanalyst Stefan Loipfinger in der jüngsten Onlineausgabe des fondstelegramm berichtet, hat der Fonds, dessen Geschäfte unter anderem Ebertz führt, der E&P Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, deren geschäftsführender Gesellschafter die Initiatoren um Ebertz sind und die als Generalübernehmerin die Fondsimmobilie errichtet hat, Anfang September 2005 den Kredit gewährt. Die nach dem Gesellschaftsvertrag hierfür erforderliche Zustimmung der Gesellschafter lag nicht vor. Trotz dieses eindeutigen Verstoßes gegen den Gesellschaftsvertrag wurde das Darlehen auch ausbezahlt. Ende 2005 standen 6,5 Mio. € offen. „Dies legt den Verdacht nahe, dass hier möglicher Weise der Straftatbestand der Untreue erfüllt ist“, meint Rechtsanwalt Nittel. Auch die Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft sehen offensichtlich Handlungsbedarf bei der Fondsgeschäftsführung. Der Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2005 soll laut fondstelegramm nur unter der Bedingung erteilt worden sein, dass die Kreditgewährung nachträglich genehmigt wird.
Doch davon rät Anlegeranwalt Nittel dringend ab: „Aufgrund der nicht genehmigten Kreditgewährung haften die Geschäftsführer des Fonds wahrscheinlich persönlich, wenn der Kredit nicht zurückgezahlt werden kann. Genehmigt die Gesellschafterversammlung die Kreditgewährung“, so Nittel weiter, „erlischt diese Haftung und der Fonds hat lediglich die 2002 mit einem Stammkapital von 50.000 € gegründete Kreditnehmerin als Schuldnerin eines Betrages von 6,5 Mio. €.“ Ob diese in der Lage sei, den Kredit zurückzuzahlen, sei völlig offen, so dass die Entscheidung über eine Genehmigung des Kredits davon abhängen müsse, ob werthaltige Sicherheiten gestellt würden.
Doch Ungemach droht den Initiatoren um Dr. Ebertz auch aus einer anderen Richtung. Der am 21. September 2005 aufgelegte Fondsprospekt, mit dem weitere Anleger für den Sachwertfonds 110 geworben wurden, enthält keinen Hinweis auf den wenige Tage zuvor geschlossenen Darlehensvertrag. Dennoch haben die Initiatoren Ebertz, Bartel und Iserlohe im Prospekt unterschrieben, dass bei der Erstellung des Prospektes keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Für die Anleger des Problemfonds sieht Anwalt Nittel angesichts dieses Prospektfehlers sowie des damit verbundenen möglichen Kapitalanlagebetruges gute Ausstiegsmöglichkeiten: „Der Prospekt ist offensichtlich fehlerhaft, so dass die Gesellschafter der Dr. Ebertz & Partner oHG jenen Fondsanlegern, die auf der Grundlage des Prospekts Anteile gezeichnet haben, schadenersatzpflichtig sein dürften.“
Angesichts der kurzen Verjährung bei Prospekthaftungsansprüchen rät Rechtsanwalt Nittel Anlegern des Sachwertfonds 110, Ihre Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Sachwertfonds 110“ anschließen.
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