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Verbandsklageregelung muss bleiben wie sie ist

29.04.200411:35 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) 13. Februar 2003 Zur Initiative der Laender Thueringen, Baden-Wuerttemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt im Bundesrat, das Bundesnaturschutzgesetz zu aendern, erklaeren die umweltpolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion Ulrike Mehl und die Berichterstatterin fuer Naturschutz im Umweltausschuss, Gabriele Loesekrug-Moeller:

Die unionsregierten Laender Thueringen, Baden-Wuerttemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt haben im Bundesrat einen entlarvenden Gesetzesantrag (BRat Drs. 83/03) eingebracht: Das Bundesnaturschutzgesetz soll dahin gehend geaendert werden, dass die Laender fuer den Anwendungsbereich und die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes von der bundes weiten Vereinsklageregelung abweichende Regelungen treffen koennen. Die Verbandsklage soll also in den neuen Bundeslaendern faktisch ausgehebelt werden koennen.

Die bundesweite Regelung der Verbandsklage war seit Jahren ueberfaellig. Sie ist eines der Kernstuecke des neuen Bundesnaturschutzgesetzes, das seit April letzten Jahres in Kraft ist. Mit dem Paragrafen 61 des BNatSchG wurde ein bundesweiter Mindeststandard fuer die Verbandsklage eingefuehrt, der gewaehrleistet, dass die elementarsten Eingriffe in die Natur einer gerichtlichen Pruefung zugefuehrt werden koennen. Die Verbandsklage ist gemeinsam mit der Verbandsbeteiligung eines der wichtigsten Beteiligungsrechte im Naturschutz. Sie sorgt fuer eine Kontrolle des Verwaltungsvollzugs von Naturschutzrecht und somit fuer eine wirksame Begrenzung des Vollzugsdefizits. Die Bearbeitung der Verfahren erfolgt in der Regel bereits im Vorfeld sorgfaeltiger. Jeder, der es Ernst meint mit dem Naturschutz, sollte dies anerkennen und die neu geschaffenen Moeglichkeiten gut heissen.

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