(openPR) Die auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit gestützte fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seit 49 Jahren ohne Beanstandungen für seinen Arbeitgeber tätig war, ist unwirksam. Bei einer so langen Betriebszugehörigkeit ist es dem Arbeitgeber zumutbar, zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn der Nachweis, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht oder sich genesungswidrig verhalten hat, nicht geführt werden kann.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz im Fall eines langfristig beschäftigten Werkzeugmachers entschieden, der am Knie operiert worden war und für die darauffolgenden Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht hatte. Sein Arbeitgeber misstraute ihm und beauftragte eine Detektei mit seiner Beobachtung. Infolge des Berichts der Detektei, der Arbeitnehmer habe während seiner Krankschreibung in seinem nebengewerblich betriebenen Weinbaubetrieb Tätigkeiten verrichtet, kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Gericht erklärte die Kündigung für unverhältnismäßig. Der Bericht der Detektei sei zu vage, um den Nachweis eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers zu führen.
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