(openPR) Aktuell beunruhigt folgender Fall:
Ein Anästhesist aus der Donau-Ries Klinik in Donauwörth soll Menschen bei Operationen mit Hepatitis C angesteckt haben.
Die Augsburger Staatsanwaltschaft hat bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt eingeleitet.
Geprüft werden muss hier, ob der Mediziner fahrlässig gehandelt hatte. Wie es genau zu der Infektion der Patienten gekommen ist, ist noch nicht bekannt.
Bislang sind vier Fälle von infizierten Patienten öffentlich.
Es kann jedoch noch nicht ausgeschlossen werden, ob weitere Patienten mit Hepatitits C angesteckt haben.
Verstöße gegen Hygienevorschriften haben arzthaftungsrechtliche Konsequenzen.
Zwar ist eine absolute Keimfreiheit in einem Krankenhaus nicht möglich. Wenn jedoch feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist, hat das Krankenhaus für die Folgen der Infektion einzustehen. Der BGH (v. 16.8.2016 – VI ZR 634/15) führte hierzu aus: „Verwirklicht sich ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, muss sie beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko bzw. dessen Realisierung zu vermeiden“.
Um die Gefahr einer Krankenhausinfektion einzudämmen, gibt es eine Vielzahl von Hygienevorschriften, die vor allem für juristische Laien schwer überschaubar sind.
Brisant bleibt nun der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens der Augsburger Staatsanwaltschaft in dem Fall des Mediziners aus der Donau-Ries Klinik. Neben der strafrechtlichen Verfolgung steht insbesondere auch eine zivilrechtliche Haftung des Arztes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Raum. Denn gelingt dem Patienten der Nachweis, dass ein Arzt gegen bestehende Hygienevorschriften verstoßen hat, so haftet er für alle dadurch entstandenen Schaden.
https://www.fa-patientenanwalt.de/aktuelles/clean-care-is-safer-care-mangelnde-hygiene-in-krankenhaeusern/




