(openPR) Die Wiener Wohnen (eine Wiener Wohnungsbaugesellschaft mit vielen tausend Mietwohnungen) startet nun damit Klingelschilder zu entfernen und durch Nummern auszutauschen. Anlass ist die EU-Datenschutz-GrundVerordnung (DSGVO), welche in der gesamten EU, also auch in Wien /Österreich gilt. Die Ausmaße einer Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben werden jedoch erst langsam sichtbar und werden auch die gewerblichen Vermieter in Deutschland erreichen.
Grund für das Verschwinden der Namen auf den Klingelschildern ist die Tatsache, dass hierzu die Einwilligung der Mieter nicht nachgewiesen werden konnte. Denn wie jede andere Art der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, ist auch die Erstellung und Anbringung von Klingelschildern ein normaler Datenverarbeitungsvorgang.
Wenn man die DSGVO genau liest, wird man erschreckenderweise feststellen, dass dort tatsächlich steht, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Unternehmen nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO genannten Voraussetzungen gegeben ist.
Fast alle dort geregelten Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen kann man von vornherein ausschließen. Es verbleiben nur die Einwilligung (Art. 6 I a DSGVO) oder die öffentlichen Interessen (Art. 6 I e DSGVO).
Die Einwilligung durch die betroffene Person muss für einen bestimmten Zweck gegeben werden. Darüber hinaus müssen die Bedingungen für eine wirksame Einwilligung (Art. 7 DSGVO) eingehalten werden.
Wenn man also überhaupt nicht mit dem Mieter über sein Klingelschild geredet hat, wird man kaum wirklich eine Einwilligung vorliegen haben. Gleiches gilt dann auch für den Briefkasten.
Nun könnte man noch meinen, dass ohne Klingel und ohne Briefkasten ja überhaupt kein Brief mehr zugestellt werden könnte und daher auch das gesamte öffentliche Leben (Zusendung von erforderlichen Dokumenten, Rechnungen, gerichtlichen Ladungen usw.) kaum noch möglich ist.
Man könnte daher annehmen, dass ein Klingelschild und Briefkastenschild durch den Vermieter für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt. Dann wäre eine Rechtsmäßigkeit gemäß Art. 6 I e DSGVO gegeben.
Aber leider reicht das Bestehen eines möglichen, aber nicht gemäß ausdrücklicher Rechtsvorschrift zwingenden öffentlichen Interesses allein nicht aus. Dies bedeutet also, dass auch das öffentliche Interesse als Grundlage für eine Rechtmäßigkeit einer Erstellung des Klingelschildes und des Briefkastenschildes durch den Vermieter ausscheidet.
Ohne Einwilligung durch den Mieter, darf der gewerbliche Vermieter kein Namensschild am Briefkasten oder an der Klingel anbringen.
Alle gewerblichen Vermieter müssen nun schnell handeln, denn durch die publikumswirksame Aktion der Wiener Wohnen wird es nun nicht lange auf sich warten lassen, bis auch in Deutschland Mieter und dann auch die Datenschutzbehörden sich mit diesem Thema auseinandersetzen werden.
Vermieter sollten sich nun umgehend die Einwilligung zur Anbringung des Klingel- und Briefkastenschildes einholen (ja, dies geht auch nachträglich). Wer keine entsprechende Einwilligung seiner Mieter vorliegen hat, sollte die Namensschilder entfernen und durch eine Nummer ersetzen. Ansonsten kann es den gewerblichen Vermietern wie in Wien gehen, dass diese durch Ihre Mieter zur Entfernung und Schadenersatzzahlung aufgefordert werden.
Weitere Informationen hierzu und vor allem eine Empfehlung, wie Vermieter datenschutzkonform handeln können, ist auf https://anwalt-für-datenschutz.eu/keine-namen-mehr-auf-klingelschildern-und-briefkaesten/ veröffentlicht.












