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So finden pflegende Angehörige Entlastung

04.09.201809:49 UhrGesundheit & Medizin
Bild: So finden pflegende Angehörige Entlastung

(openPR) Die VERBRAUCHER INITIATIVE zum bundesweiten Aktionstag am 08.09.18
Berlin, 04. September 2018. Pflegende Angehörige werden häufig als „Pflegedienst Nr. 1“ bezeichnet. Sie leisten ehrenamtlich einen großen Teil der Pflege in vielen Familien. Das kostet viel Kraft und Zeit. Daher brauchen sie unbedingt Unterstützung. Die VERBRAUCHER INITIATIVE sagt, welche Leistungen sie dafür aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können.


„Nutzen Sie als Angehöriger die Pflegeberatung und klären Sie, ob Sie die zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen oder ob Sie noch mehr Entlastung für sich erreichen können“, empfiehlt Alexandra Borchard-Becker, Fachreferentin bei der VERBRAUCHER INITIATIVE. Ein professioneller Pflegedienst, Tages- und Nachtpflege, Betreuung der Pflegebedürftigen in Gruppen oder zu Hause, Begleitung bei Arztbesuchen oder auf Ausflügen, Haushaltshilfen oder andere Angebote zur Unterstützung im Alltag können eine Entlastung sein – zumindest für einige Stunden am Tag. Dafür lässt sich beispielsweise der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat verwenden. Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Angebote, bei denen Pflegebedürftige tagsüber oder nachts in Pflegeeinrichtungen betreut werden, auch stundenweise. Ab Pflegegrad 2 trägt die Pflegekasse die Kosten für Pflegeaufwendungen und Fahrdienste. Die Leistungen können zusätzlich zum Pflegedienst oder Pflegegeld in Anspruch genommen werden und werden nicht verrechnet.
Wenn pflegende Angehörige Urlaub machen wollen oder krank sind, bezahlt die Pflegeversicherung eine Vertretung. Diese sogenannte Verhinderungspflege wird für bis zu sechs Wochen im Jahr übernommen. Auch eine stundenweise Nutzung ist möglich. Als Vertretung kommt beispielsweise ein Pflegedienst oder eine Pflegekraft in Frage. Die Leistungen betragen bis zu 1.612 Euro im Jahr für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Springen andere Angehörige für die Pflegeperson ein, wird Verhinderungspflege in Höhe des Pflegegeldes gezahlt. Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Das ist für bis zu acht Wochen im Jahr möglich und dafür gibt es ebenfalls maximal 1.612 Euro im Jahr. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege lassen sich kombinieren. Nicht genutzte Leistungen aus der Kurzzeitpflege können zum Teil für die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Mehr Informationen über Pflegeleistungen, geeignete Angebote und wie sie sich kombinieren lassen, bietet die VERBRAUCHER INITIATIVE in der Broschüre „Pflege organisieren“. Das 16-seitige Themenheft kann für 2,00 Euro (zzgl. Versand) unter www.verbraucher.com bestellt oder heruntergeladen werden.

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