(openPR) Im Fall des Germanwings-Flugzeugabsturzes am 24. März 2015 in den französischen Alpen hat die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf die Unfallursache mit Verdacht auf technische Fehler von Mitte Januar bis Ende Juli 2017 gegen unbekannte Verdächtige unter der Nummer 10 UJs 37/17untersucht. Infolge eines solchen technischen Versagens kam es im Anschluss zu einem plötzlichen Druckabfall im Cockpit, der zu einer Crewdecapaziation führte, die immer noch einen Rettungstauchgang auslösen konnte. Bevor dieser Rettungsflug jedoch nach einer Bewusstseinsbesserung durch die Cockpitbesatzung wieder abgefangen werden konnte, stürzte das Flugzeug in einer Höhe von ca 3000 Metern auf einem Bergmassiv ab.
Aufgrund des politischen Drucks von oben wurden diese Ermittlungen, die im Widerspruch zu einem vorsätzlichen Unfall durch einen mutmaßlich psychisch kranken Copiloten standen, wurden jedoch plötzlich grundlos gestoppt.
Führen Untersuchungen in Wien zum Durchbruch?
Auch eine formelle Voruntersuchung, die nach einer gleichartigen Strafanzeige, die Anfang April 2018 unter der Nummer 4 OStA 96/18 bei der Wiener Staatsanwaltschaft mit Verdacht auf technisches Versagen eingereicht wurde wartet derzeit ebenfalls auf einen Prozess. Um die örtliche Zuständigkeit dieses Generalstaatsanwalts in der Hauptstadt der neutralen Republik Österreich zu begründen, wurden Regeln für den Erfolg einer Deliktshandlung zugrunde gelegt: Ein Schadenerfolg sei auch in Wien eingetreten, weil das fragliche Passagierflugzeug laut einem anonyme Mitteilung von Fachleuten, die im Besitz einer ansässigen Leasinggesellschaft sind. Diese Verknüpfungstatsache nach den Regeln des internationalen Straf- und Deliktsrechts ist derzeit offensichtlich nicht überprüfbar







