(openPR) Wenn Mitarbeiter gegen Compliance-Regeln ihres Arbeitgebers verstoßen, kann dies zur Kündigung führen, weil dem Arbeitgeber massive Nachteile entstehen können, z. B. der Ausschluss von Vergabeverfahren oder Geldbußen. Eine Kündigung muss aber nicht immer gerechtfertigt sein, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg zeigt.
Eine bei einem Energieunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin führte Vertragsverhandlungen mit einem Kunden. Dieser verlangte wiederholt und nachdrücklich, dass ihm private finanzielle Vorteile gewährt werden, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommen solle. Die Mitarbeiterin korrespondierte hierüber mehrfach mit ihrem direkten Vorgesetzten. Schließlich schloss sie mit dem Kunden einen Vertrag, der nicht den internen Compliance-Regeln entsprach. Ihr wurde zunächst fristlos und dann ordentlich gekündigt.
Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hielt der Klägerin zugute, dass sie aus der Korrespondenz mit ihrem Vorgesetzten den Eindruck gewinnen durfte, dieser halte die Gewährung der finanziellen Vorteile für möglich. Außerdem habe sie den Compliance-Verstoß eingeräumt und aktiv an dessen Aufklärung mitgewirkt. Nach all dem sei schon eine ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt, erst recht keine außerordentliche Kündigung. https://www.schulze-wenning.de/Rundschreiben/
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Herr Diekmann
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