Der Pressekodex wird seit 1973 vom Deutschen Presserat herausgegeben und firmiert offiziell unter dem Begriff „Publizistische Grundsätze“. Er enthält Richtlinien für die publizistische Arbeit, dem die Verbände von Verlegern und Journalisten zugestimmt haben, die aber keine verbindliche Regelung darstellen und schon gar nicht gesetzlich abgefedert sind. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Selbstverpflichtung der beteiligten Parteien. Seit Anfang 2009 gilt der Pressekodex auch für den Journalismus in Online-Medien.
Hintergründe und Geschichte
Presse und Pressefreiheit haben in Deutschland – nicht zuletzt durch die Erfahrungen in der Nazizeit – eine besondere Bedeutung. Journalisten sollen ein wachsames Auge auf Missstände haben und diese, wann immer möglich, aufdecken. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Presse neben Legislative, Judikative und Exekutive als „vierte Gewalt“ im Staat beschrieben wird.
Der erste Kodex erschien 1973 und orientiert sich bis heute an den Empfehlungen und der Spruchpraxis des Presserates sowie an der ähnlichen Publikation der internationalen Journalistenföderation. Das Regelwerk wird vom Deutschen Presserat in enger Kooperation mit den einzelnen Presseverbänden beschlossen und traditionellerweise dem Bundespräsidenten vorgelegt. Dies geschah zum ersten Mal am 12. Dezember 1973, der Bundespräsident damals war Gustav Heinemann. Zwischenzeitlich erfolgte Änderungen werden dem jeweils amtierenden Präsidenten ebenfalls angezeigt. Die letzte Überarbeitung, die die Berichterstattung über Straftaten betrifft, datiert aus März 2017.
Inhalte des Pressekodex
Die Publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates umfassen insgesamt 16 Punkte, die konkrete Pflichten zum Ausdruck bringen und damit den Rahmen journalistischer Arbeit abstecken. Um keine Zweifel an den Inhalten aufkommen zu lassen, wurde der Text hier ohne Änderungen, Ergänzungen oder Kürzungen übernommen.
1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
2. Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
3. Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
4. Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
6. Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
7. Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öfentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
8. Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
9. Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
10. Religion und Weltanschauung
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
12. Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
12.1 Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
(Dieser Punkt wird besonders hervorgehoben, da die Richtlinie 12.1 nach der berüchtigten Silvesternacht 2015 in Köln mit ihren zahlreichen Übergriffen gegen Frauen für hitzige und ausgedehnte Diskussionen in allen Bevölkerungsschichten gesorgt hat. Die Angabe der Herkunft von Tätern soll vermieden werden, um eine unberechtigte Diskriminierung zu verhindern.)
13. Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
14. Medizin-Berichterstattung
Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
15. Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
16. Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.
Konsequenzen bei Zuwiderhandlung gegen den Pressekodex
Da der Pressekodex lediglich eine Selbstverpflichtung für Journalisten darstellt und keine gesetzliche Grundlage hat, drohen bei einer Zuwiderhandlung auch keine juristischen Konsequenzen. Ein Verstoß wird allenfalls mit einer öffentlichen Rüge (2016: 33 Fälle) oder der Missbilligung (2016: 64 Fälle) durch den Presserat geahndet. Bevor der Presserat diesbezüglich tätig wird, muss zuerst eine Beschwerde eingehen, die grundsätzlich von jedem Bundesbürger verfasst werden kann. Der Rat selbst wird nicht von sich aus aktiv. Aus all diesen Gründen werden sowohl der Presserat als auch sein Kodex häufig als „zahnloser Tiger“ definiert.