Die Nachrichtensperre steht im direkten Gegensatz zur Pressefreiheit. Sie wird vonseiten staatlicher Behörden oder Institutionen in Notstandssituationen als Mittel zur Gefahrenabwendung eingesetzt. In diesen Fällen erhält die Presse keinerlei Informationen von staatlicher Seite, obwohl das Gesetz eine Auskunftspflicht vorsieht. In den Landespressegesetzen ist klar geregelt, dass keine Auskunftsverbote an die Presse ausgegeben werden dürfen. Trotzdem zeigen Beispiele in der Vergangenheit, dass Nachrichtensperren vorkommen und die Presse sie sogar freiwillig befolgt.
Nachrichtensperre gegen die Presse- und Meinungsfreiheit
Nach dem deutschen Gesetz sind Nachrichtensperren seitens der Behörden und Regierung nicht vorgesehen und verfassungsmäßig umstritten. Die Pressefreiheit ist in den Landespressegesetzen verankert. So regelt beispielsweise der § 4 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung der Behörden zur Auskunftserteilung an Journalisten, um ihnen ihre Arbeit zu ermöglichen. Das Gesetz bezeichnet den Journalismus sogar als öffentliche Aufgabe. In der Praxis gebietet dieses Gesetz aber nur eine Gleichstellung aller Pressevertreter egal, von welchem Verlag sie kommen.
Dennoch hat der Gesetzgeber sich ein Hintertürchen offengehalten. So regelt der § 4 Abs. 2 des LPG NRW zugleich die Ausnahmefälle, in denen die Behörden den Vertretern der Presse Informationen vorenthalten können. Geheimhaltung, öffentliches Interesse oder Schutzwürdiges. Privates Interesse führt das Gesetz als Gründe für eine Auskunftsverweigerung an. Das kommt einer Nachrichtensperre der Behörden gegenüber den Journalisten gleich. Die Nachrichtensperre dient dazu, um Gefahren bei kriminalistischen Ermittlungen, diplomatischen Verhandlungen und terroristischen Straftaten durch vorzeitige Veröffentlichung zu verhindern.
Sperrfristen als Sonderform der Nachrichtensperre
Auch der Pressekodex enthält die Ablehnung von Nachrichtensperren. Allerdings sieht er in Ausnahmefällen eine freiwillige Akzeptanz seitens der Presse für gegeben. Das Gleiche gilt für Sperrfristen, die Behörden oder Informanten mit den Medien vereinbaren können. Aber auch hier betont der Pressekodex des Deutschen Presserates die Freiwilligkeit, mit der die Pressevertreter dieser Vereinbarungen eingehen können. Eine juristische Verbindlichkeit schließt der Deutsche Presserat aber aus, denn das stände entgegen dem verfassungsmäßigen Recht auf freie Meinungsäußerung.
Immer wieder praktizierte Nachrichtensperre in Form von Sperrfristen sind Informationen über Politikerreden oder andere Ereignisse, die noch nicht stattgefunden haben. Die Journalisten erhalten diese Auskünfte regelmäßig vorab und in den meisten Fällen wurde eine sofortige Veröffentlichung keinen Sinn machen. Diese Sperrfristen dienen daher zur leichteren Verwaltung und nicht als Mittel zur Auskunftsverweigerung. In wichtigen Fällen verhängt die Bundesregierung Nachrichtensperren, an die sich in der Vergangenheit die Presse zumeist freiwillig hielt.
Die bekannteste Nachrichtensperre im Deutschen Herbst
Am 08. September 1977 während des Deutschen Herbstes verhängte der Große Krisenstab eine Nachrichtensperre für alle Journalisten. Sie stand in Verbindung mit der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns Martin Schleyer durch die RAF. Deutschland befand sich nach Aussage verschiedener Zeitzeugen zu diesem Zeitpunkt im nicht erklärten Ausnahmezustand. Im Eilverfahren entstand daher am 6. September innerhalb von drei Tagen das Kontaktsperregesetz. Es war das am schnellsten erlassene Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland. Hierdurch verhinderte die Regierung, dass die inhaftierten RAF-Terroristen Kontakt über ihre Anwälte zu den Entführern halten konnten.
Der Fall Schleyer: freiwilliger Verzicht auf die Pressefreiheit
Die zwei Tage später verhängte Nachrichtensperre durch den Großen Krisenstab sollte zusätzlich verhindern, dass die Presse die Forderungen der Entführer auf Veröffentlichung ihrer Briefe nachkam. Die deutschen Zeitungen und Rundfunkanstalten pochten in dieser Situation nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung, sondern hielten sich freiwillig an die erlassene Nachrichtensperre. Sie druckten die Erpresserbriefe nicht ab, sondern übergaben sie dem Bundeskriminalamt. Im Gegenteil, die Medien gaben der Regierung eine Bühne für Falschinformationen an die RAF, was Kritiker als Gleichschaltung von Staat und Presse zu Lasten der Informationspflicht ansahen. Trotz rechtfertigenden Notstands hätte der Große Krisenstab als nicht verfassungsmäßige Organisation keine rechtliche Befugnis gehabt, die Nachrichtensperre gewaltsam durchzusetzen. Daher kritisierte die Presse im Ausland diesen freiwilligen Verzicht auf die wahrheitsgemäße Berichterstattung der deutschen Kollegen und publizierte laufend neue Nachrichten über den Stand der Ermittlungen im Fall Schleyer.