openPR Recherche & Suche
openPR-Premium
- Anzeigen -
Wiki

Landespressegesetze Definition

Landespressegesetze (© A_Bruno / Fotolia.com)
Landespressegesetze (© A_Bruno / Fotolia.com)

In der Bundesrepublik Deutschland genießen die Presse und alle darin gelagerten Organe eine sehr große Freiheit. Das dies nicht immer so war ist zwar vielen Menschen bekannt, doch ganz ohne Regelungen und Maßgaben geht es dann doch nicht. Es existiert eine gewisse Privilegierung der Presse durch die Pressefreiheit und ist daher auch im Grundgesetzt festgeschrieben. Auf der anderen Seite jedoch herrscht auch eine journalistische und publizistische Sorgfaltsplicht, um ein Mindestmaß an Form und Sicherheit gewährleisten zu können. Als Auslegungshilfe dient in Deutschland beispielsweise auch der sogenannte Pressekodex, der vom Deutsche Presserat herausgegeben und gepflegt wird.

Was genau regelt das Landespressegesetz?

Das deutsche Presserecht führt in den jeweiligen Paragraphen die Anforderungen an die Presseorgane und Pressemitarbeiter auf und regelt in erster Linie die Rahmenbedingungen im Umgang zwischen der Presse und der Öffentlichkeit. In verschiedenen Abteilungen des Presserechts werden als Themenbereiche die journalistische und publizistische Sorgfaltspflicht, die Impressumspflicht des verantwortlichen Redakteurs, die deutliche Anzeigenkennzeichnung und das Recht auf Gegendarstellung benannt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Recht der Presse auf Auskunft von Behörden und Staatsorganen.

Großen Raum bekommt auch die Regelung auf Beschlagnahmeverbot, um das bestehende Zeugnisverweigerungsrecht zu umgehen um auf andere Weise z. B. an Informationen von Informanten zu gelangen. Daneben gibt es eine Reihe von Ausnahmen vom Bundesdatenschutzgesetz, die beispielsweise im Paragraph 41 geregelt sind und auf die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten abzielen. Eine Gewichtung bekommt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die journalistische Meinungsfreiheit. Letztendlich gilt für die Presse auch das Beschlagnahmeverbot für eigens recherchierte Inhalte und Informationen.

Für jedes Bundesland ein eigenes Landespressegesetz

In der Bundesrepublik Deutschland hat jedes Bundesland seine eigenen Auslegungen für das Pressegesetz. Das Landespressegesetz für Nordrhein-Westfalen kann somit andere Anforderungen vorgeben als das Landespressegesetz für beispielsweise Baden-Württemberg. Ein Beispiel soll dies veranschaulichen:

  • Das Hamburgische Pressegesetz (HmbPresseG) regelt im Paragraphen §19 die strafrechtliche Verantwortung, die mittels Druckwerken begangen werden, in zwei Absätzen mit 2 Unterabschnitten.
     
  • Das Landespressegesetz aus Nordrhein-Westfalen beschreibt genau dieses Regelwerk allerdings im Paragraphen §21 mit einem etwas anders ausgelegten Gesetzestext. Hierin werden auch Strafmaß und die Möglichkeit der Geld- und Freiheitsstrafe extra erwähnt und detailliert beschrieben.

Aus diesem Grund ist es also eine gute Idee, sich als Journalist oder Autor einmal genauer mit dem für sein Bundesland geltendes Landespressegesetz auseinander zu setzen. Über alle Einzelländeregsetzte hinweg gesehen gibt es teilweise erhebliche Unterschiede und Gesetzestexte, die ein und denselben Anwendungsfall betreffen. In der folgenden Auflistung finden Sie die jeweiligen Ländergesetze mit Ihren Bezeichnungen aufgelistet:

  • Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPressG BW)
  • Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
  • Berliner Pressegesetz (BlnPrG)
  • Brandenburgisches Pressegesetz (BbgPG)
  • Bremer Gesetz über die Presse (Bremer PresseG)
  • Hamburgisches Landespressegesetz (HmbPrG)
  • Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
  • Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LMG)
  • Landespressegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V)
  • Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
  • Pressegesetz Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz)
  • Pressegesetz Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
  • Saarländisches Mediengesetz (SMG)
  • Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
  • Schleswig-Holsteiner Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
  • Thüringer Pressegesetz (TPG)

Privilegien und Inhaltshaftung für die Presse

In der Bundesrepublik Deutschland unterliegt die Presse einer Zulassungsfreiheit. Somit muss sich kein Autor oder Journalist einer Eignungsprüfung unterziehen oder sich in Verbänden zwangsweise organisieren.

OpenPR Tipp: Dennoch ist es eine gute Idee, sich bei Gewerkschaften wie Verdi (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft) anzumelden und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Wer einen Presseausweis haben möchte, muss sich auch an diese Institutionen wenden und dort mit entsprechenden Nachweisen auch akkreditieren.

Ein weiterer und sehr wichtiger Aspekt der Landespressegesetze ist der Anspruch der Presse auf Auskunft. Hierin wird geregelt, dass die Behörden und staatlichen Institutionen verpflichtet sind, den Journalisten und Redakteuren gegenüber dahingehend Auskünfte zu erteilen, damit diese Ihrer Informationspflicht gegenüber der Öffentlichkeit angemessen nachkommen können. Dies stellt sicher, dass die Presseorgane den Aufgaben einer demokratischen Willens- und Meinungsbildung nachkommen können. Dies gilt auch insbesondere für die Justiz, die zu einer Transparenzverpflichtung aufgefordert ist und im Rahmen der juristischen Möglichkeiten Auskünfte erteilen muss.

Für einen Pressemitarbeiter oder Journalisten besteht auch ein spezielles Zeugnisverweigerungsrecht. Dies ist jedoch gegenüber speziellen Bevölkerungsgruppen wie Abgeordnete, Strafverteidiger und Geistliche dahingehend eingeschränkt, dass zu einem laufenden Gerichts- oder Strafverfahren gegenüber einem Journalisten deren Kommunikationsdaten sehr wohl und uneingeschränkt zur Beweissicherung erhoben werden dürfen. Dies steht jedoch im krassen Kontext zur Informantensicherung und dem grundsätzlichen Beschlagnahmeverbot, die im Pressegesetz wiederum eindeutig geregelt und gegeben sind.

Fazit

Das geltende Landespressegesetz regelt in erster Linie die Rahmenbedingungen und definiert zudem die Anforderungen an die Presse im Allgemeinen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es aber nicht ein einziges verbindliches Pressegesetz. Für jedes Bundesland ist daher eine eigene Definition und Auslegung vorgesehen. Allen gemein sind jedoch die Themenbereiche wie Sorgfalts- und Impressumspflicht, Privilegien und Pflichten, Auskunfts- und Informationsrechte sowie Ausnahmen in verschiedenen Belangen wie dem Datenschutzgesetz. Jeder Journalist und Pressemitarbeiter sollte sich daher zumindest einmal mit dem für sich geltenden Pressegesetz befassen.

Jetzt Pressemitteilugen per Knopfdruck generieren und veröffentlichen?

Nutzen Sie einfach den kostenlosen PM-Generator von openPR!

Zum PM-Generator
(0)
E-Book

Kostenloses E-Book!
„Wie verfasse ich eine
brillante Pressemitteilung?“

Jetzt downloaden