Die Landesmedienanstalten (LMA) dienen in Deutschland als Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehsender und andere Telemedien. Sie sind zudem für die Vergabe von Sendelizenzen verantwortlich und sorgen im Hinblick auf Telemedien für die Einhaltung des Jugendschutzes. In den vier Bundesländern Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen wird die allgemeine Telemedienaufsicht allerdings von staatlichen Stellen durchgeführt.
Föderalistisches Prinzip
Ähhnlich wie in der Bildungspolitik und anderen Bereichen liegt die Zuständigkeit für den Rundfunk laut Grundgesetz bei den Ländern und nicht beim Bund. Deshalb hat jedes Bundesland seine eigene Medienanstalt. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen:
- Hamburg und Schleswig-Holstein
- sowie Berlin und Brandenburg
haben sich mit Staatsverträgen auf gemeinsame Einrichtungen verständigt.
Die im Grundgesetz verankerte Rundfunkfreiheit besagt, dass von staatlicher Seite weder direkt noch indirekt, etwa über finanzielle Zuwendungen, Einfluss auf Fernsehen und Radio genommen werden darf. Deshalb wurde auch die Medienaufsicht im Hinblick auf staatliche Ferne organisiert. Die grundlegenden Voraussetzungen dafür wurden mit dem Rundfunkstaatsvertrag geschaffen, dem alle 16 Bundesländer zugestimmt haben. Die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Landesmedienanstalten sind in den Mediengesetzen der Bundesländer bzw. den Satzungen der LMA festgeschrieben.
Aufgaben der Landesmedienanstalten
Neben der Lizenzierung und der Kontrolle privater Sender, der Vergabe von Frequenzen und Kabelkapazitäten bestehen die wesentlichen Aufgaben der Landesmedienanstalten vor allem darin, für die Einhaltung aller Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutzes sowie der landesspezifischen Mediengesetze zu sorgen.
Weitere Schwerpunkte bilden vor allem die
- Sicherung der Meinungsvielfalt bei privaten Sendern und die Einhaltung von medienrechtlichen Vorschriften.
Verstöße gegen den
- Jugendschutz,
- Gewaltverherrlichung,
- Volksverhetzung
- oder die Verharmlosung von nationalsozialistischen Handlungen und Ereignissen
werden von den Landesmedienanstalten ebenso verfolgt wie eine Darstellung verfassungsfeindlicher und verbotener Organisationen. Bei Zuwiderhandlungen können die LMA Bußgelder bis zu einer Höhe von 500.000 Euro verhängen oder sogar mit dem Entzug von Lizenzen reagieren.
Förderprogramme der Landesmedienanstalten
Zu den „positiven“ Aufgaben der LMA gehört die Förderung der Medienkompetenz der deutschen Bürger. Mit so genannten Offenen Kanälen und Sendezeiten für Bürgerrundfunk soll grundsätzlich für jedermann die Möglichkeit geschaffen werden, eigene TV- und Radioprogramme zu produzieren und zu verbreiten. Einige LMA – zum Beispiel Hamburg/Schleswig-Holstein und Bayern – legen auch Förderprogramme für Filmschaffende auf, die zum Teil aus den Rundfunkgebühren finanziert werden. Die LMA sind außerdem an der Einführung des digitalen Fernsehens via Antenne sowie des DVB-T2-Standards beteiligt.
Strukturen der LMA
Organisatorisch unterteilen sich die LMA häufig in ein Exekutivorgan für die Geschäftsführung und ein unabhängiges Aufsichtsgremium. Die Mitglieder des Letzteren werden in einigen Bundesländern von den Parlamenten ernannt und müssen meist mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. Einheitliche Zahlen für die Posten gibt es nicht. So hat beispielsweise der Medienrat in Berlin/Brandenburg sieben Mitglieder, in Sachsen nur fünf. Auch können in manchen Ländern durch gesellschaftlich wichtige Gruppen eigene Vertreter in die pluralisitischen Gremien entsandt werden.
Allerdings wurden die Zuständigkeiten dieser Gremien durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag deutlich eingeschränkt. So ist für bundesweite Rundfunklizenzen seitdem die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) verantwortlich, die sich aus Vertretern der LMA zusammensetzt. Allerdings prüft sie nur die persönlichen Voraussetzungen. Zur Einhaltung der Medienvielfalt wurde die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) gegründet.
Kritik an den Strukturen
Seit einigen Jahren wird Kritik laut, die eine Verteilung der beschriebenen Zuständigkeiten auf 14 LMA nicht mehr für zeitgemäß hält. Es entstehe nicht nur eine kaum überschaubare Kompetenzverwirrung, auch die Kosten etwa für ein kleines Bundesland wie Bremen seien ein unangemessener Aufwand, für den allein der Steuerzahler aufkommen müsse. Dem steht allerdings ganz klar die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Basis des Grundgesetzes entgegen. Seit 2010 gibt es in Berlin eine gemeinsame Geschäftsstelle der LMA, die das Ziel verfolgt, eine engere föderale Kooperation zu organisieren.