Seit 1956 setzt sich der Deutsche Presserat für die Wahrung der Pressefreiheit, gegen staatliche Medienkontrolle und für den guten Ruf des Journalismus ein. Der Pressekodex legt dabei die ethnischen Grundregeln für die freiwillige Selbstkontrolle fest. Über Beschwerden seitens der Leserschaft entscheiden die Beschwerdeausschüsse und verhängen gegebenenfalls Sanktionen gegen die betroffenen Redaktionen. Der Deutsche Presserat verteidigt seit Jahrzehnten zudem die Grundrechte auf Meinungs-, Kritik- und Informationsfreiheit.
Freiwillige Selbstkontrolle versus staatlicher Medienkontrolle
Am 20. November 1956 gründeten je fünf Verleger und Journalisten gemeinsam den Deutschen Presserat nach dem Vorbild des britischen „General Council“ aus dem Jahr 1953. Später nannte sich die Vereinigung British Press Council beziehungsweise Press Complaints Commission. Die Intention bei der Gründung war es, durch eine freiwillige Selbstkontrolle die Pressefreiheit zu erhalten. Denn die Regierung unter Konrad Adenauer plante zu dieser Zeit ein neues Bundespressegesetz, das eine staatliche Kontrolle durch das Innenministerium vorsah. Der Verband Deutscher Zeitungsverleger trat dem Rat im Jahr 1957 bei.
Bis heute kontrolliert der Deutsche Presserat den ethischen Standard des Journalismus und der Presse. Angebote auf Onlineseiten mit journalistischem oder redaktionellem Inhalt unterliegen seit 2009 ebenfalls der Selbstkontrolle durch den Deutschen Presserat. Der Pressekodex legte erstmals im Jahr 1973 die ethischen Standards der publizistischen Tätigkeit in 16 Ziffern detailliert fest. Er gilt allerdings nicht für alle medialen Angebote. Radio- oder Fernsehinhalte unterliegen der Kontrolle durch die Rundfunkräte oder Landesmedienanstalten. Der Deutsche Presserat bearbeitet nicht nur die Beschwerden, sondern tritt auch vehement für die Erhaltung der Pressefreiheit ein.
Die Organisation des Deutschen Presserates
Der Deutsche Journalistenverband, BJV, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., BDZV, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., VDZ sowie die Deutsche Journalistinnen- und Journalistenunion, kurz dju, sind die vier größten Verbände der Presse in Deutschland. Sie sind daher auch die Trägerorganisationen und stellen je zwei Mitglieder im Trägerverein des Deutschen Presserats. Dieser eingetragene Verein bildet die Basis des Rates und trifft die Entscheidungen im Bereich Recht, Personal, Organisation und Finanzen.
Das Plenum des Deutschen Presserates setzt sich alle zwei Jahre erneut aus 28 Mitgliedern zusammen. Davon entfallen je sieben Personen auf jede Trägerorganisation, die alle ehrenamtlich mitarbeiten. Zweimal jährlich trifft sich das Plenum. Diese Vollversammlung legt die Richtlinien fest, ändert oder ergänzt den Pressekodex und verabschiedet öffentliche Stellungnahmen.
Darüber hinaus wählt das Plenum aus seinen Mitgliedern je acht Personen in jeden der drei Beschwerdeausschüsse. Diese bestehen immer für zwei Jahre und die Zusammensetzung verteilt sich auf je vier Journalisten und vier Verleger. Jeder der Kammern trifft sich viermal im Jahr, auch der Beschwerdeausschuss zum Redaktionsdatenschutz. Die Kammern des Beschwerdeausschusses prüfen jede eingegangene Beschwerde auf Relevanz und Sanktionieren die zuständige Redaktion oder den veröffentlichenden Verlag gegebenenfalls.
Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Deutschen Presserats in Berlin stehen als Ansprechpartner sowohl der Leserschaft als auch den Journalisten und Verleger zur Verfügung. Sie organisieren zudem die Ausschüsse und erledigen die übrige Arbeit des Rats. Die Finanzierung stammt aus Beiträgen der Trägerverbände. Der Bund subventioniert seit 1976 ausschließlich die Tätigkeit der Beschwerdeausschüsse, nicht jedoch die Verwaltung der Organisation.
Der Deutsche Presserat als Kontrollorgan
Wie genau ermittelt und sanktioniert der Deutsche Presserat journalistische Verstöße gegen die Ethik? Zunächst hat jeder das Recht, eine Beschwerde gegen einen Journalisten, eine Redaktion oder gleich einen Verlag einzureichen. Seit dem Jahr 2009 geht das sogar online. Die zwei Kammern des Beschwerdeausschusses bestehen je zur Hälfte aus Journalisten und Verlegern, genau wie der Presserat bei seiner Gründung. Der Ausschuss prüft die Beschwerden und kann im Falle der Berechtigung Sanktionen aussprechen.
Dabei geht es um Grenzüberschreitungen und Verstöße gegen den Pressekodex. Um den Ruf der Presse zu wahren, unterscheidet der Deutsche Presserat ganz klar zwischen Recht und Ethik. Im Pressekodex gelten ethische Überschreitungen als Sanktionsgrundlage, auch wenn der Journalist oder der Verleger dabei nicht gegen geltendes Recht oder Presserecht verstoßen haben sollte. Der Presserat selbst kann ebenfalls eine Beschwerde auslösen, wenn ein Artikel seiner Meinung nach nicht mit der Berufsethik zu vereinbaren ist. Die Sanktion richtet sich stets gegen die Zeitung oder Onlineredaktion, die den Artikel des Journalisten veröffentlicht hat. Das sichert den Journalisten mehr Freiheit zu und fordert die Redaktionen stärker zu prüfen, was sie veröffentlichen.
Sanktionen durch den Deutschen Presserat
Der Deutsche Presserat hat generell keine rechtliche Handhabe gegen die Verlagshäuser oder Journalisten. Nur durch eine Selbstverpflichtungserklärung ordnet sich die Presse der Ethikkommission unter. Damit versucht die Branche eine staatliche Kontrolle und Regulierung zu verhindern und die Pressefreiheit zu stützen und zu erhalten. Die Zeitungsverlage und Onlineredaktionen erkennen damit auch den Pressekodex an, den festgelegten Redaktionsdatenschutz sowie die Sanktionen des Presserates. Die Selbstverpflichtungserklärung enthält zudem die Verpflichtung, Rügen des Beschwerdeausschusses zu veröffentlichen.
Die Kritik an diesem System der freiwilligen Selbstkontrolle richtet sich gegen die eigentliche Handlungsunfähigkeit des Deutschen Presserates. Er hat im Gegensatz zu einer eventuellen staatlichen Medienkontrolle keinerlei Rechtsmittel in der Hand. Weder kann er Bußgelder, Freiheitsstrafen noch andere rechtliche Schritte einleiten. Nur drei Möglichkeiten zur Sanktionierung stehen dem Deutschen Presserat je nach Ermessen und der Schwere des Verstoßes zur Verfügung:
- Hinweis: nicht-öffentliche Mitteilung an die Redaktion bei geringen Verstößen
- Missbilligung: nicht öffentlich bei schwereren Verstößen. Es besteht keine Abdruckverpflichtung, aber ein Hinweis auf freiwillige Veröffentlichung aus Fairnessgründen
- Nicht-öffentliche Rüge ohne Veröffentlichung: Erfolgt bei schweren Verstößen jedoch unter Berücksichtigung des Opferschutzes
- Öffentliche Rüge mit Veröffentlichung: Enthält die Aufforderung zur zeitnahen Veröffentlichung bei schweren Vergehen gegen den Pressekodex
Die öffentliche Rüge muss die Zeitung drucken beziehungsweise die Onlineredaktion veröffentlichen. Das kann in einer der nächsten Ausgaben erfolgen oder bei einem Onlineartikel als Zusatz. Kritiker bezeichnen den Presserat als zahnlosen Tiger, da er zwar brüllen kann, aber eben nicht beißen. Außer den Mitteilungen an die Redaktion oder das Verlagshaus kann der Deutsche Presserat nichts unternehmen. Die Veröffentlichung bedarf einer Selbstverpflichtungserklärung des Herausgebers, nicht teilnehmende Verlage können diese verweigern. Strafen, Ausschlüsse oder andere Sanktionen stehen dem Rat nicht zur Verfügung. Die Abstrafung der Verstöße gegen die journalistische Berufsethik ist daher eher ein Fairnessabkommen und Bedarf des Entgegenkommens der anderen Seite.
Erfolge und Misserfolge im Sinne der Pressefreiheit
Der Deutsche Presserat ist trotzdem seit 1956 erfolgreich. Das beweist die Tatsache, dass die Bundesregierung die Gesetzgebung nicht zum Nachteil der Meinungs- und Pressefreiheit verändert hat. „Lex Soraya“ war der erste, große Erfolg des Deutschen Presserates. Im Jahr 1958 verhinderte er ein drastisches Gesetz zum stärkeren Ehrenschutz ausländischer Staatsoberhäupter, dass für die Journalisten sogar eine Freiheitsstrafe vorsah. Aufgrund der Berichterstattung über Soraya und die Scheidung vom persischen Schah wurde diese Diskussion losgetreten.
In den 1960er Jahren machte es sich der Deutsche Presserat zum Ziel, das Landespresserecht weitestgehend in allen Bundesländern zu vereinheitlichen. Das Gesetz gegen den strafbaren, publizistischen Landesverrat wurde auf sein Drängen hin modifiziert. Auslöser war die Spiegel-Affäre im Jahre 1962, in deren Verlauf Redaktionsmitarbeiter unter Anklage standen.
Ein weiterer Presseskandal war Günter Wallraffs verdeckte Ermittlungen in der Redaktion der Bildzeitung im Jahr 1977. Wallraff legte schwere Verstöße bei dem Blatt gegen den Pressekodex vor, die der DPR gleich zu sechs Rügen veranlasst. Allerdings rügte er auch den Journalisten, da verdeckte Ermittlungen ebenfalls gegen die Ethik verstoßen. Diese Affäre sorgte für einen großen Eklat innerhalb des Deutschen Presserates. Die Zeitung „Express“ verweigerte den Abdruck einer Rüge, was den Rat und seine Machtlosigkeit zur Schau stellte. 1981 stellte der Deutsche Presserat daher seine Arbeit ein.
Die Aufgaben des Deutschen Presserates
Erst 1985 nahm er seine Arbeit wieder auf, da die Verlage in Deutschland ihre Selbstverpflichtung zum Abdruck der Rügen abgaben. Die vier großen Trägerverbände gründeten dann 1986 den Trägerverein des Deutschen Presserates und der übernahm die Geschäftsverwaltung. 1990 erscheint erstmals das Schwarzweißhandbuch, in dem die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses der vergangenen fünf Jahre gesammelt erschienen.
Tendenziell nehmen die eingehenden Beschwerden beim Deutschen Presserat in den vergangenen Jahren zu. Die meisten Rügen im Laufe der Tätigkeit erhielten Vertreter der Boulevardpresse, allen voran die Bildzeitung. Für die Zukunft diskutiert der DPR die Erstellung eines Onlinekodex, mit dem er vor allem Blogs und Podcasts regulieren möchte. Das gäbe diesen Publizisten den journalistischen Status und würde zwar das Berufsbild aufweichen, aber den modernen Medien Rechnung zollen.