(openPR) Ab 1. Januar 2019 tritt der Standart IFRS 16 in Kraft. IFRS 16 regelt den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis sowie die Angabepflichten bezüglich Leasingverhältnissen im Abschluss von Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren. Dies gilt auch für Mietverträge über Grundstücke und Gebäude. So bleibt vielen Unternehmen nur noch 2018, um ihre Bilanzierung im Bereich Leasing nach internationaler Rechnungslegung auf diesen neuen Standard anzugleichen. Alle hierzu notwendigen Informationen umfassend zu sichten und zu integrieren, stellt gerade Unternehmen, die nicht direkt im Immobilienbereich tätig sind, vor nicht unerhebliche Aufgaben und Anforderungen.
Beim Thema IFRS 16 gibt es jetzt in jedem Fall großen Handlungsbedarf. Ein Beispiel dafür zeigt sich in der Ankündigung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Für das kommende Jahr hat die DPR angekündigt, eine ihrer Hauptaufgabenbereiche auf die Sonderprüfungen der neuen IFRS-Regelungen auszurichten. Erstaunlich um so mehr, das dies schon im letzten Jahr einer der Schwerpunkte ihrer Tätigkeit war.
Daher läuft nun gerade für kapitalmarktorientierte und natürlich für börsennotierte Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, die Zeit. Besonders gilt dies für Unternehmen aus den Bereichen Handel, Logistik, Transport oder Telekommunikation. Betroffen von den aktuellen Neuerungen und Anforderungen sind selbstverständlich aber auch Banken und Hotels. Bei ihnen gibt es sehr viele Miet- und Leasingobjekte, wie Immobilien, oder andere hochwertige Güter, wie Sonderfahrzeuge (Autos, Container oder spezielle Baumaschinen), die in der Vergangenheit zumeist als Operating-Leasing nicht direkt in der Bilanz, sondern im Anhang klassifiziert wurden.
Was besagt der neue IFRS 16 Standard?
• Mit der Einführung von IFRS 16 Leases bilanzieren Leasingnehmer künftig das Nutzungsrecht aus einem Leasinggegenstand, sog. Right-of-use-assets sowie eine korrespondierende Leasingverbindlichkeit. Entsprechend ergeben sich Auswirkungen auf die Bilanz-Kennzahlen (z.B. den Verschuldungsgrad).
• In Bezug auf kurzfristige Leasingverhältnisse sowie Vereinbarungen über geringwertige Vermögenswerte gewährt der Standard dem Leasingnehmer Erleichterungswahlrechte, so dass das neue Bilanzierungsmodell darauf keine Anwendung findet.
• Für Leasinggeber bleibt es dagegen grundsätzlich bei der aus IAS 17 bekannten Bilanzierung mit einer Unterscheidung zwischen Finanzierungs- und Mietleasingverhältnissen. Die diesbezüglichen Abgrenzungskriterien behalten auch künftig ihre Gültigkeit.
• Die veränderten Finanzkennzahlen erfordern eine vorausschauende Kommunikation und können eine Anpassung bestehender Kreditverträge und Covenants mit Banken sowie Zielvereinbarungen und -grössen für Mitarbeiter notwendig machen.
• IFRS 16 sollte bei Anwendung von DCF-Verfahren keine Auswirkungen auf die Bewertung von Unternehmen haben. Bei Multiple-Bewertungen ist dagegen Vorsicht geboten.
• Die Angabepflichten werden sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber ausgeweitet.
• Verpflichtend anzuwenden sind die Vorschriften für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen.
Schluss mit der Bilanzkosmetik
Beim IFRS 16 gilt: Ab 2019 muss der Leasingnehmer, also beispielsweise der Mieter von Immobilien, das Nutzungsrecht und eine anteilige Verbindlichkeit als Pflichtangabe bilanzieren. Mietverträge werden also zukünftig wie eine Finanzierung gesehen. Dann stehen die Mietverträge zum einen als Vermögenswert in den Aktiva der Bilanz und zugleich als Zahlungsverpflichtung in Form einer Verbindlichkeit in den Passiva. Im Vergleich zum vorher geltenden IAS 17 gibt es dabei nur wenige Ausnahmen. Nicht angesetzt werden müssen zum Beispiel Verträge mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten.
Ausgenommen sind auch geringwertige Vermögensgegenstände.
Die Folgen des IFRS 16 sind dabei aber nicht nur eine bloße Verlängerung der Bilanz. Die Richtlinie wirkt sich u.a. dadurch auf die Gewinn- und Verlustrechnung und ebenfalls auf die Berechnung wichtiger Kennzahlen wie Eigenkapitalquote, Höhe der Verschuldung, Vermögensrendite, Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) oder Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) aus. Das wiederum kann Folgen haben wie das Verfehlen von Kreditbedingungen oder Ratings.
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