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Die PC-Überwachung durch den Arbeitgeber

07.02.201808:37 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Die PC-Überwachung durch den Arbeitgeber

(openPR) Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages haben sich Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihren Pflichten nachzukommen, die – je nach ausgehandelten Konditionen – manchmal auch besagen: Die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken ist unzulässig.



Nicht jeder Arbeitgeber verlässt sich dabei auf das Wort bzw. die Unterschrift des Arbeitnehmers, sondern greift der Sicherheit halber zur Mitarbeiterüberwachung. Doch darf man Mitarbeiter am PC überwachen?

Wichtiges Stichwort in diesem Zusammenhang ist die informationelle Selbstbestimmung von Arbeitnehmern. Sie besagt: Es ist dem Chef untersagt, die Tätigkeiten der Mitarbeiter rund um die Uhr am Arbeitsplatz zu kontrollieren.

Um nachvollziehen zu können, wozu Mitarbeiter ihren Arbeits-PC den lieben langen Tag so einsetzen, können sich Arbeitgeber ganz verschiedener Maßnahmen bedienen:

1. Es kann auf den Computer ein Programm gespielt werden, das in einem bestimmten Zyklus einen Screenshot erstellt (Spionagesoftware).
2. Der Browserverlauf, in dem besuchte Websites und die entsprechende Uhrzeit gespeichert wird, kann nach Feierabend eingesehen werden.

Ein zu diesem Zweck besonders gern eingesetztes Programm ist die Überwachungssoftware Wolfeye Keylogger (https://www.windows-keylogger.com/), die sogar auf Chip Online heruntergeladen werden kann. Die Spionagesoftware erstellt nicht nur in bestimmten Zeitintervallen Screenshots, sondern zeichnet auch alle Tastatureingaben im Hintergrund auf und protokoliert auf diese Weise besuchte Webseiten, Chat-Unterhaltungen, aber auch Zugangsdaten zu Email Konten und sozialen Portalen. Zudem werden die überwachten Daten an die Email Adresse des Überwachers gesendet.

Grundlegend ist zu unterscheiden, ob ein Arbeitsvertrag oder eine Dienstvereinbarung die private Nutzung des Internets erlaubt. Dürfen Mitarbeiter beispielsweise in der Pause den Computer nutzen, um persönliche E-Mails abzurufen oder Online-Portale zu besuchen, muss unbedingt das Fernmeldegeheimnis berücksichtigt werden. Die Mitarbeiterüberwachung wird von den in § 88 Telekommunikationsgesetz aufgeführten Vorgaben beschränkt.

Anders sieht es aus, wenn die private Nutzung des World Wide Webs am Arbeitsplatz nicht erlaubt ist. In diesem Fall dürfen wahllos einige Mitarbeiter-PCs durchleuchtet werden, um zu überprüfen, ob diese sich vertragsgemäß verhalten. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser vor Einleitung der Mitarbeiterüberwachung darüber informiert werden. Dies begründet sich auf § 87 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

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