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Falsche Lieferadresse – Wer trägt die Versandkosten?

(openPR) Köln, 04. Oktober 2017. Online-Händler haben mit einem häufigen Problem zu kämpfen: die Ware kann nicht zugestellt werden. Nicht selten liegen die Ursachen außerhalb der Sphäre des Händlers, so z.B. wenn der Kunde eine falsche Lieferadresse angegeben hat.  Aber wer trägt in diesem Fall die Versandkosten?



Der Vertrag bleibt wirksam
Kann die Ware nicht zugestellt werden, wird das Paket dem Händler zurückgeschickt. Sowohl der Händler als auch der Kunde bleiben an dem Vertrag erstmal gebunden. Anders ist es, wenn der Verbraucher in der Zwischenzeit von seinem Widerrufsrecht gebraucht macht. Der Verbraucher muss hier beachten, dass die Verweigerung der Annahme oder die Nichtabholung der Ware nicht ausreichend sind. Vielmehr muss er ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass er sich am Vertrag nicht mehr festhalten will.

Je nach Konstellation steht dem Unternehmer jedoch auch ein Rücktrittsrecht. In der Regel ist jedoch hierfür der erfolgslose Ablauf einer Nachfrist Voraussetzung. 
Bleibt der Vertrag wirksam, so muss der Händler die Ware zu einem späteren Zeitpunkt neu verschicken. Die Kosten für die erste Zusendung und für die Rücksendung kann er unter Umständen aber vom Verbraucher ersetzt verlangen. So kann der Händler in aller Regel Schadensersatzansprüche geltend machen, oder aber einen Aufwendungsersatz, wenn der Kunde in Annahmeverzug geraten ist.

Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Händler die Ware wie geschuldet am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit dem Kunden anbietet und der Kunde die Annahme unberechtigterweise verweigert. Auf ein Verschulden des Kunden kommt es nicht an.

Falsche Lieferadresse
Der Kunde gibt im Rahmen des Bestellprozesses seine Daten ein und muss daher auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung ihre Richtigkeit sicherstellen. Fehler hat er daher zu vertreten. Da der Händler keine Möglichkeit hat, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, muss er sich darauf verlassen. Liefert er dann an den angegebenen Ort, und ist der Kunde dort nicht anzutreffen, kann er die Kosten des erfolglosen Lieferversuchs im Wege des Schadensersatzes vom Kunden zurückverlangen. Zudem dürften auch die Voraussetzungen des tatsächlichen Angebots gegeben sein, sodass ein Annahmeverzug vorliegt.

Zwar kann der Verbraucher seine falsche Willenserklärung gegebenenfalls anfechten, in diesem Fall müsste er dem Händler jedoch denjenigen Schaden ersetzten, den er im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erlitten hat. Darunter fallen auch die vergeblichen Versandkosten.
Eine Anfechtung durch den Kunden wirkt sich somit auf die Lieferpflicht des Händlers, nicht hingegen auf seinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vergebliche Lieferung.

Testangaben
Etwas Anderes ergibt sich dann, wenn der Verbraucher eine offensichtlich nicht existente Adresse wie „Musterstraße 1 in 12345 Musterstadt“ angibt. Hier handelt es sich um eine sog. „Scherzerklärung“ nach § 118 BGB, die dann nichtig ist, wenn sie in der Erwartung abgegeben wird, dass der Mangel der Ernsthaftigkeit erkannt werden würde.
Denn spätestens bei der Aufgabe des Versendungsauftrags muss dem Händler auffallen, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine Fake-Adresse handelt. Die Abgabe einer Scherz-Bestellung hat zur Folge, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und der Händler nicht liefern
muss. 

Hat der Händler auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, ist der Kunde auch im Falle einer Scherzerklärung nach § 122 BGB grundsätzlich ersatzpflichtig, doch stellt § 122 Abs. 2 BGB eine Ausnahme hiervon dar. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit (hier also mangelnde Ernsthaftigkeit) kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
Im Falle einer so offensichtlichen Scherzadresse ist zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, sodass der Händler die Kosten der Lieferung an solche Adressen nicht ersetzt verlangen kann.

Tipp:
Konnte die Ware aufgrund einer falschen Adresse nicht zugestellt werden, kann der Händler in aller Regel die Kosten für den erfolglosen Lieferversuch vom Kunden verlangen. Die Kosten für eine neue Lieferung richten sich danach wiederum nach der vertraglichen Vereinbarung.

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